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CBAM-Verordnung – Erste Berichtspflichten laufen

Geschrieben von Admin | 26.07.24 09:36

Die unionsrechtliche CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism) zielt darauf ab, die Gefahr der Verlagerung von Treibhausgasemissionen zu verringern. Damit ist der Effekt gemeint, der sich einstellt, wenn es in Staaten unterschiedlich strenge Regulierungen zur Treibhausgasemission gibt und sich dementsprechend die Produktion in die Staaten verlagert, die weniger strenge Regelungen haben. Der Artikel gibt einen Überblick über den Anwendungsbereich und die in der Verordnung enthaltenen Pflichten, die Ihr Unternehmen treffen können.

Welche Produkte fallen unter CBAM?

Im Anhang I der Verordnung sind die Produkte aufgezählt, deren Treibhausgasemissionen erfasst sind. Dazu zählen Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien. Hier differenziert die Verordnung zwischen direkten und indirekten Emissionen: Während direkte Treibhausgasemissionen von den oben genannten Produkten erfasst sind, gilt die Verordnung für indirekte Treibhausgasemissionen nur von den Produkten Strom, Zement und Düngemittel (siehe Anhang II). Maßgeblich dafür, dass eine Ware erfasst wird, ist, dass die beim Import verwendete Warennummer/ Zolltarifnummer in Anhang I genannt ist. Darüber hinaus gibt es einige Produkte, die von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind, beispielsweise Produkte aus bestimmten Herkunftsländern, siehe Anhang III, oder wenn nur kleine Mengen (de minimis) eingeführt werden.

Wie erfolgt die Berichterstattung?

Die Verordnung sieht einen Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 vor. In diesem gilt eine eingeschränkte Berichtspflicht. Dazu gehört die quartalsweise Übermittlung eines CBAM-Berichts an die EU-Kommission. Der Bericht soll unter anderem Informationen über den Umfang der importierten Waren und die direkten und indirekten grauen Emissionen der importierten Waren enthalten. Innerhalb des Übergangszeitraums kann die Kommission die Berichte dahingehend überprüfen, ob die Angaben vollständig und richtig sind. Sie kann erforderlichenfalls ein Berichtigungsverfahren einleiten. Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht können finanzielle Sanktionen durch die Kommission verhängt werden.

CBAM-Zertifikate ab 2026

Nach Ende des Übergangszeitraums, also ab Anfang 2026, kommen die sogenannten CBAM-Zertifikate ins Spiel. Das CBAM-Zertifikat ist ein Zertifikat in elektronischer Form, das einer Tonne CO2 an mit einer Ware verbundenen grauen Emission entspricht. Eine Einfuhr ist ab 2026 nur noch mit diesen Zertifikaten möglich. Dafür ist eine Erklärung als CBAM-Anmelder erforderlich, wofür ein CBAM-Register erstellt wird, auf welches Zollbehörden und zuständige Behörden der Mitgliedsstaaten in Echtzeit zugreifen können. Die Erklärung, Art. 6 CBAM-VO, ist jeweils bis zum 31. Mai jeden Jahres und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026 mittels des CBAM-Registers vorzulegen und hat einen gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt.