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CSDDD – Status Quo & Ausblick

Geschrieben von Admin | 24.04.24 12:28
 Am Mittwoch, 24. April hat eine Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments die lang erwartete Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt in den Wertschöpfungsketten (CSDDD) verabschiedet.

Die Richtlinie muss nun noch vom Rat der Europäischen Union endgültig gebilligt werden, bevor sie unterzeichnet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen. Mehr erfahren

CSDDD vs. LkSG

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU und das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) haben beide das Ziel, die Verantwortung von Unternehmen für ihre Lieferketten zu stärken, insbesondere in Bezug auf Menschenrechte und Umweltstandards. Es gbt jedoch einige wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Regelungen:

  • Deutlich reduzierter Anwendungsbereich:

Die CSDDD führt zu einer erheblichen Reduzierung des Anwendungsbereichs im Vergleich zum LkSG. Unternehmen (siehe Tabelle), die die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten, sind von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen. Dies führt zu einer Verringerung der Anzahl betroffener Unternehmen und kann potenziell zu einer Lücke im Schutz der Menschenrechte und Umweltstandards führen. Es wird erwartet, dass in der EU etwa 5.000 Unternehmen von der CSDDD betroffen sein werden, davon etwa 1.500 in Deutschland

  • Einschränkungen im Bereich der Gesellschaftsformen:

Die CSDDD beschränkt den Anwendungsbereich auf bestimmte Unternehmensformen, darunter Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Andere Unternehmensformen werden nicht direkt von den Regelungen erfasst, was zu einer Einschränkung der Anwendung auf eine bestimmte Gruppe von Unternehmen führt.

  • Strengere Anforderungen:

Die CSDDD sieht eine Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Aktivitätskette vor. Dies bedeutet, dass Unternehmen nicht nur für ihre direkten Lieferanten, sondern auch für Lieferanten in ihrer Lieferkette haftbar gemacht werden können. Zudem wird ein neuer zivilrechtlicher Haftungstatbestand für die Verletzung von Sorgfaltspflichten eingeführt. Des Weiteren wird die Liste der Schutzgüter erweitert, um einen umfassenderen Schutz der Menschenrechte und Umweltstandards zu gewährleisten.


Die sechs Schritte der EU-Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten gemäß der EU-Lieferketten-Richtlinie umfassen sechs Schritte, die den OECD-Leitlinien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln entsprechen. Diese Schritte sind als eine Reihe von Maßnahmen konzipiert, die Unternehmen ergreifen sollen, um potenziell negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette zu identifizieren und zu bewältigen.

  • Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und die Managementsysteme: Unternehmen sollen die Sorgfaltspflichten in ihre Unternehmenspolitik und ihre Managementsysteme integrieren, um sicherzustellen, dass sie systematisch in ihre Geschäftspraktiken eingebettet sind.
  • Identifizierung und Bewertung nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen: Es ist erforderlich, dass Unternehmen die möglichen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Lieferkette identifizieren und bewerten, um Risiken zu erkennen und zu verstehen.
  • Verhinderung, Beendigung oder Minimierung tatsächlicher und potenzieller nachteiliger Menschenrechts- und Umweltauswirkungen: Unternehmen müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
  • Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen: Es ist wichtig, dass Unternehmen regelmäßig die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zur Risikominderung bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
  • Kommunikation: Unternehmen sollen transparent über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen kommunizieren, um das Vertrauen der Stakeholder zu stärken und zur Rechenschaftspflicht beizutragen.
  • Bereitstellung von Abhilfemaßnahmen: Im Falle von tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt sollen Unternehmen angemessene Abhilfemaßnahmen bereitstellen, um Schäden zu beheben oder zu kompensieren und die Wiederholung solcher Vorfälle zu verhindern.

Schon gewusst?

Die Sorgfaltspflichten gemäß der CSDDD erstrecken sich insbesondere auf verschiedene Aspekte innerhalb der Lieferkette eines Unternehmens. Dazu gehören u.a :

  • Die eigene Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich aller Aktivitäten, die direkt von ihm durchgeführt werden.
  • Tochtergesellschaften, die dem Unternehmen gehören oder von ihm kontrolliert werden, sind ebenfalls in den Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten einbezogen.
  • Direkte Lieferanten, die dem Unternehmen Güter oder Dienstleistungen bereitstellen, sind von den Sorgfaltspflichten erfasst. Dies umfasst sowohl Lieferanten von Rohmaterialien als auch von Zwischenprodukten oder Dienstleistungen.
  • Indirekte Lieferanten, die zwar nicht direkt mit dem Unternehmen vertraglich verbunden sind, aber dennoch einen wesentlichen Einfluss auf die Lieferkette haben, sind ebenfalls berücksichtigt.
  • Die Nutzung des Produkts, sowohl während seiner Herstellung als auch während seiner Verwendung durch den Endverbraucher, unterliegt den Sorgfaltspflichten des Unternehmens.
  • Diese umfassende Berücksichtigung verschiedener Elemente der Lieferkette soll dazu beitragen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der gesamten Aktivitätskette zu identifizieren und zu mindern.

Rechtsgüterverschärfung

Die CSDDD legt den verpflichteten Unternehmen weitreichende Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Einhaltung umweltrechtlicher und menschenrechtlicher Normen in ihren Lieferketten auf. Im Vergleich zum LkSG werden in der Richtlinie insbesondere deutliche Verschärfungen zum Schutz der Umwelt eingeführt, indem sämtliche quantifizierbaren Umweltauswirkungen wie Bodenkontamination, Wasserverschmutzung, Luftemissionen, übermäßiger Wasserverbrauch und andere Belastungen der natürlichen Ressourcen berücksichtigt werden. Dies stellt einen signifikanten Unterschied zum LkSG dar, das bisher hauptsächlich auf den Schutz der Menschenrechte fokussiert ist.

Auch der aktuelle Entwurf der CSDDD greift das im Pariser Klimaabkommen festgelegte 1,5°C Ziel auf. Verpflichtete Unternehmen müssen einen Plan erarbeiten und umsetzen, wie sie bestmöglich im Rahmen ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensstrategie dazu beitragen, das Klimaschutzziel zu erreichen.