Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie) zum Schutz der Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Am 02.06.2023 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.
Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden sind ab sofort verpflichtet mindestens eine interne Meldestelle einrichten. Für kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt die Verpflichtung ab dem 17.12.2023. Andernfalls drohen hohe Geldbußen.
Daneben steht die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Personen, die im Zusammenhang mit einer Meldung stehen. Damit soll sichergestellt werden, dass hinweisgebende Personen Verstöße melden können, ohne Repressalien befürchten zu müssen.
Der Hinweisgeberschutz war je nach Mitgliedsstaat in den Bereichen Politik und Wirtschaft sehr unterschiedlich geregelt ist. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass die Folgen von gemeldeten Verstößen keinen ausreichenden Schutz von Hinweisgebern gewährleisteten und die Verfolgung von Verstößen aufgrund der nur teilweise vorhandenen gesetzlichen Regelungen Schwierigkeiten bereitet haben. Besonders kritisch waren die grenzüberschreitende Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen, auch hier mangelte es an einer einheitlichen Regelung und Vorgehensweise.
Ziel der Richtlinie ist daher die Einführung eines gemeinsamen Mindeststandards zur Gewährleistung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes in Rechtsakten, Wirtschaft und Politik.
Diesen Forderungen ist die EU nachgekommen. Die Whistleblower-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten die Anforderungen an eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Hinweisgebern vor. In Deutschland wurde das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Darin wird die grundsätzliche Einrichtung von externen sowie internen Meldestellen und Meldekanälen geregelt sowie das Verfahren im Fall von Meldungen von Verstößen und die Anforderungen an Anonymität und Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber.
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