Der Deutsche Bundestag verabschiedete hierfür am 15. Dezember 2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen, denen der Bundesrat am 20. Dezember 2022 auch zugestimmt hat. Für weitere Heizmittel wie Heizöl und Pallets hat das Parlament zudem weitere Härtefallfonds geschaffen.
Die Entlastungen gelten aus Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen ab dem 1. März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für große industrielle Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar 2023. Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas und Wärmepreise für einen Anteil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis April 2024 ist bereits angelegt.
Umgesetzt werden die Energiepreisbremsen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Die geschaffenen Entlastungen bringen jedoch auch Verpflichtungen für Unternehmen mit sich:
Letztverbraucher
Unternehmen, die als Letztverbraucher durch die Strom- und Energiepreisbremsen finanziell entlastet werden, haben Meldepflichten zu unterschiedlichen Stichtagen zu beachten. Diese hängen von der Höhe des jeweiligen Entlastungsbetrages ab. Der Entlastungsbetrag ist die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind.
Die Unterlagen im Zusammenhang mit den Entlastungen der Strom, Erdgas- und Wärmepreisbremse sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Vermieter
Bei Miet- und Pachtverhältnissen ist der Vermieter zudem verpflichtet, seine Mieter unverzüglich über die Entlastungen durch die Abrechnung des Versorgers zu informieren. Die Entlastungen sind im Rahmen der Abrechnungen an die Mieter weiterzugeben.
Betreiber von bestimmten Stromerzeugungsanlagen
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien mit einer Leistung von über 1 MW sind verpflichtet, die erwirtschafteten Überschusserlöse in Höhe von 90 % an den Netzbetreiber zu zahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Strom ohne Nutzung eines Netzes selbst verbraucht wird. Als Betreiber dieser Stromerzeugungsanlagen sind darüber hinaus auch entsprechende Mitteilungspflichten und Fristen zu beachten.
Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber
Auch für Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber ergeben sich hinsichtlich der Strom- und Energiepreisbremsen weitere Verpflichtungen, auch hier gelten Meldepflichten sowie Anforderungen an die Kontoführung und Einnahmenverwendung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und das Strompreisbremsegesetz Entlastungen für Privathaushalte und Unternehmen für das Jahr 2023 geschaffen werden. Für bestimmte Unternehmen sind diese Entlastungen aber auch an Anforderungen geknüpft, die gegebenenfalls kurzfristig umzusetzen sind. Prüfen Sie daher, wann Sie konkret welchen Meldepflichten nachkommen müssen. Wir raten Ihnen diesbezüglich, sich mit Ihrem Energieversorger abzustimmen.