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Neues Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Geschrieben von Admin | 07.05.25 11:05

Neues Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – Das ändert sich für Unternehmen

Am 27. Februar 2025 wurde das neue Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) verabschiedet – ein bedeutender Schritt im Rahmen des europäischen Green Deals und damit auch der nationalen Klimaschutzstrategie. Das Gesetz wurde an die Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG per Europarechtsanpassungsgesetz angeglichen. Mit der Überarbeitung des TEHG geht eine Reihe neuer Pflichten und Änderungen für Unternehmen einher, die aktiv im Emissionshandel eingebunden sind oder künftig darunterfallen.


Zentrale Rechtspflichten für Unternehmen

Unverändert bleiben die grundlegenden Pflichten für Unternehmen, die unter das TEHG fallen. Diese umfassen:

  • Beantragung einer Emissionsgenehmigung bei der DEHSt, bevor eine betroffene Anlage betrieben werden darf.
  • Vorlage eines Überwachungsplans, der beschreibt, wie Emissionen erfasst, berechnet und dokumentiert werden.
  • Jährliche Einreichung eines Emissionsberichts, der durch eine Prüfstelle verifiziert werden muss.
  • Abgabe von Berechtigungen an die DEHSt in Höhe der emittierten Treibhausgase

Diese Pflichten stellen sicher, dass die Emissionen beteiligter Unternehmen transparent erfasst und verlässlich kontrolliert werden können.

 

Neue Frist zur Abgabe von Emissionsberechtigungen

Eine zentrale Änderung betrifft die Frist zur Abgabe der Emissionszertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle: Statt wie bisher am 30. April, endet die Frist ab sofort am 30. September eines jeden Jahres. Unternehmen gewinnen damit mehr Zeit für die Verifizierung und Einreichung ihrer Emissionsdaten – ein Schritt, der insbesondere im Hinblick auf aufwendige Prüfprozesse und komplexe Datenflüsse zu begrüßen ist.

 

Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Brennstoffemissionshandel

Erstmals werden Verantwortliche im nationalen Brennstoffemissionshandel ausdrücklich in den Anwendungsbereich des TEHG aufgenommen. Das bedeutet: Auch diese Akteure sind künftig zur Berichterstattung und Abgabe von Emissionszertifikaten verpflichtet. Damit entsteht ein konsistenterer Ordnungsrahmen, der auf lange Sicht Doppelstrukturen vermeidet und Transparenz schafft. Es ist davon auszugehen, dass weitere Anpassungen des TEHG und BEHG folgen werden, um die beiden Systeme vor dem europarechtlichen Hintergrund weiter zu harmonisieren.

 

Neue Branchen und Anlagentypen im Geltungsbereich des TEHG

Mit der Neufassung erweitert sich zudem der Kreis der emissionshandelspflichtigen Anlagen. Ab sofort unterliegen auch folgende Branchen und Anlagentypen dem TEHG:

  • Anlagen zur Destillation, Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnisse (mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 Megawatt)
  • Anlagen zur Herstellung von Aluminiumoxid
  • Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips sowie zur Herstellung von Gipskartonplatten und anderen Gipserzeugnissen (mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips pro Tag – zuvor galt hier die Feuerungswärmeleistung)
  • Anlagen zur Herstellung von Industrieruß (mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen pro Tag – zuvor galt hier die Feuerungswärmeleistung)
  • Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas (mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen pro Tag – vormals 25 Tonnen)

 

Fazit:

Mit dem neuen TEHG gehen klare Regelungen, neue Fristen und eine Ausweitung der betroffenen Branchen einher. Für Unternehmen bedeutet das: Rechtzeitig prüfen, ob sie unter die neuen Vorgaben fallen, Überwachungspläne anpassen und interne Prozesse auf die neuen Fristen und Anforderungen ausrichten.