Die EU-Kommission hat weitreichende Reformen des EU-Mehrwertsteuersystems angestoßen, um Steuerausfälle zu verringern und den administrativen Aufwand sowie die Komplexität der Umsatzbesteuerung zu mindern.
Nun sind die Quick Fixes zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Die Neuregelungen (MwStSRL, MwStVO) betreffen folgende Vorgänge:
Das Reihengeschäft ist mit der Einführung des neuen Absatzes 6a in § 3 UStG neu definiert. Im Falle eines Reihengeschäfts ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.
Folgende Zuordnungen sind im neuen Abs. 6a vorgesehen:
Die Beförderung oder Versendung der Lieferung ist dann einem der folgenden Unternehmen zuzuordnen, wenn
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen werden die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit verschärft (§ 4 Nr. 1b UStG).
Durch die Neuregelung wird die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, wenn der leistende Unternehmer seinen Pflichten gem. § 18a UStG nicht nachkommt und die zusammenfassende Meldung nicht richtig oder nicht vollständig angibt. Eine Berichtigung ist innerhalb eines Monats wohl möglich, falls der Unternehmer den Fehler rechtzeitig erkennt.
Mit der Neufassung des § 25f UStG wird die Steuerbefreiung und der Vorsteuerabzug versagt, sofern der Unternehmer an einer Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer oder bei der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung beteiligt war und dies auch wusste oder wissen musste. § 25d wird dafür aufgehoben.
Mit dem § 6b UStG ist das Konsignationslager zum ersten Mal geregelt. Es geht um Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates für Zwecke einer Lieferung des Gegenstandes an einen Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a) und einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Abs. 1) gleichgestellt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem § 6b Abs. 1 erfüllt werden. Die Neuregelung beinhaltet einige Ausnahmen und Besonderheiten.