Ab dem neuen Jahr dürfen Heizungsanlagen im Neubau nur dann eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Gebäudeeigentümer kann dabei frei wählen, mit welcher Heizungsanlage er diese Anforderung erfüllen möchte. Somit greift beim Einbau von Heizungsanlagen ein technologieoffener Ansatz hin zu mehr Erneuerbaren Energien im Heizungsbestand.
Eigentümer haben folgende Möglichkeiten, um die 65 % – Quote zu erfüllen:
Für bestehende Heizungsanlagen mit fossilen Energieträgern ergeben sich vorerst keine Änderungen. Dies ändert sich, sobald die Kommunen ihre Wärmeplanung (voraussichtlich 2026 bzw. 2028) vorgelegt haben. Auch bei Reparaturen und Instandhaltungen ist vorerst kein Heizungstausch notwendig.
Bis zum 31. Dezember 2024 müssen Gebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.
Zur Erfüllung dieser Anforderung ist ein Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik auszustatten, mittels derer
Das System für die Gebäudeautomatisierung muss dem Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11: 2018-09 entsprechen und ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen.
Bei der Ausstattung des Systems für die Gebäudeautomatisierung muss sichergestellt sein, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.
Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B oder besser eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht werden sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
Zusätzlich ist eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen zu benennen oder zu beauftragen, um in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess die Potenziale für einen energetisch optimierten Gebäudebetrieb zu analysieren und zu heben.
Heizkessel dürfen nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz grundsätzlich nur noch bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Bis zum Jahr 2045 muss somit ein vollständiger Umstieg bzw. eine Umrüstung erfolgt sein.
Stromdirektheizungen dürfen von nun an nur noch dann in neuen Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den Vorgaben des Gesetzes um mindestens 45 % unterschreitet. Bei bestehenden Gebäuden ist eine Unterschreitung von mindestens 30 % erforderlich. Sollte ein bestehendes Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger verfügen, ist der Einbau einer Stromdirektheizung nur zulässig, wenn ebenfalls die 45 % unterschritten werden. Die Anforderung gilt nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung und bei einer Stromdirektheizung in einem Gebäude, in dem ein dezentrales Heizungssystem zur Beheizung von Gebäudezonen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern eingebaut oder aufgestellt wird.