Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit dem 29. Juli 2026 die geltende Neuregelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Der Schwerpunkt liegt auf der schrittweisen energetischen Modernisierung des Gebäudebestands in Richtung Klimaneutralität und auf wirtschaftlich sinnvollen, technologieoffenen Lösungen. Auch die staatliche Heizungsförderung wird umfassend reformiert.
Eine zentrale Neuerung betrifft neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden: Sie müssen künftig stufenweise steigende Mindestanteile erneuerbarer Brennstoffe oder Wasserstoff berücksichtigen. Betroffen sein können insbesondere energetisch schlechte Betriebsgebäude.
Zudem sinkt die Schwelle für die Pflicht zur Gebäudeautomation deutlich: Betroffene Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31. Dezember 2029 mit den erforderlichen Systemen sowie einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet werden, sofern keine Ausnahme greift.
Dieser Beitrag zeigt die zentralen Neuerungen des GModG gegenüber dem bisherigen GEG und erläutert, was Industrieunternehmen bei Heizungsanlagen und technischer Gebäudeausrüstung beachten müssen.
Besonders relevant ist das GModG für Industrieunternehmen, die Betriebsgebäude, Produktionshallen, Lager, Verwaltungsgebäude oder gemischt genutzte Immobilien besitzen, mieten, neu bauen oder umfassend modernisieren. Wird an einem Industriestandort eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage ersetzt oder erweitert, müssen Unternehmen neben der technischen Verfügbarkeit auch Brennstoffe, Nachweise, Gebäudeautomation, Beleuchtungssteuerung und Investitionsfristen berücksichtigen.
Welche Neuerungen des GModG sind für Industrieunternehmen besonders relevant?
Für Industrieunternehmen stehen insbesondere folgende Änderungen im Mittelpunkt:
Die bisherige pauschale 65-Prozent-EE-Anforderung beim Einbau neuer Heizungen entfällt. An ihre Stelle treten neue Erfüllungsoptionen und ergänzende Anforderungen an die jeweils gewählte Heizungsanlage. Eigentümer können wieder zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridheizung, Biomasse sowie weiterhin Gas- oder Ölheizungen wählen.
Bei einem Neueinbau von Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden steigen die Mindestanteile erneuerbarer Brennstoffe stufenweise von 10 Prozent ab 2029 bis 60 Prozent ab 2040 und geplante Klimaneutralität ab 2045 als Beitrag des Gebäudesektors zum Ziel des Klimaschutzgesetzes.
Als Brennstoffoptionen werden insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff berücksichtigt.
Alternativ können bestimmte technische Kombinationen, darunter Solarthermie, Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, die Anforderungen erfüllen.
Für betroffene Nichtwohngebäude sinkt die relevante Leistungsschwelle für Gebäudeautomation und Monitoring von mehr als 290 kW auf mehr als 70 kW Nennleistung.
Zusätzlich wird eine automatische, angemessen zonierte Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung verlangt.
| Thema | Bisheriges GEG | GModG: Neuerung und Bedeutung |
| Heizungstausch | Neue Heizungsanlagen unterlagen der bisherigen 65-Prozent-EE-Systematik nach den jeweiligen Übergangs- und Anwendungsregeln. | Die pauschale 65-Prozent-EE-Anforderung entfällt. Vor jedem Neueinbau muss die konkrete Erfüllungsoption nach den §§ 42 ff. GModG geprüft werden. |
| Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen | Die bisherigen §§ 71 ff. GEG enthielten unter anderem die 65-Prozent-EE-Anforderung, Beratungspflichten und Betriebsverbote. | Die bisherigen Regelungen werden ersetzt. Neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden müssen die stufenweise Bio-Treppe oder eine zulässige alternative Erfüllungsoption erfüllen. |
| Erneuerbare Brennstoffe | Keine entsprechende stufenweise Mindestanteilsregel in der dargestellten Form. | Mindestanteile von 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040, Klimaneutralität ab 2045. |
| Gebäudeautomation | Pflichten vor allem für Nichtwohngebäude mit gebäudetechnischen Anlagen von mehr als 290 kW Nennleistung. | Erweiterter Anwendungsbereich für Anlagen von mehr als 70 kW Nennleistung; Nachrüstung grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029. |
| Beleuchtungssteuerung | Keine entsprechende allgemeine Pflicht in dieser Reichweite. | Automatische Beleuchtungssteuerung mit angemessener Zonierung und Belegungserkennung wird ausdrücklich einbezogen. |
| Neubauten | Anforderungen an Gebäudeautomation bei höheren Anlagenleistungen sowie bisherige technische Anforderungen. | Zusätzliche Anforderungen an Automationsgrad, herstellerübergreifende Kommunikation und technisches Inbetriebnahmemanagement. |
Für Industrieunternehmen ist entscheidend, zwischen dem Betrieb einer bestehenden Anlage und dem Neueinbau einer Heizungsanlage zu unterscheiden. Die von den zentralen Neuerungen erfasste Pflicht betrifft den Neueinbau von Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen in bestehenden Gebäuden. Bei einem konkreten Projekt müssen deshalb zunächst die Anlage, ihr Einsatzzweck, der Einbauzeitpunkt und das Gebäude eindeutig abgegrenzt werden. Hierbei ist wichtig anzumerken, dass eine neue fossile Heizung kurzfristig zulässig sein kann, aber längerfristig potenziell mit erheblichen Brennstoff-, Umrüstungs- und Investitionsrisiken verbunden ist.
Die Mindestanteile steigen nach dem folgenden Zeitplan:
| Ab | Mindestanteil | Bedeutung für die Planung |
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1. Januar 2029
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10 %
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Brennstoff- und Nachweisstrategie müssen bereits bei der Beschaffung berücksichtigt werden.
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1. Januar 2030
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15 %
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Lieferverträge, Verbrauchsdaten und Messkonzepte müssen den höheren Anteil abbilden können.
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1. Januar 2035
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30 %
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Versorgungssicherheit, technische Eignung und Kosten werden zu wesentlichen Investitionskriterien.
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1. Januar 2040
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60 %
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Standort- und Dekarbonisierungsstrategien müssen einen deutlich höheren erneuerbaren Anteil einplanen.
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Als zulässige erneuerbare Brennstoffe beziehungsweise Wasserstoffoptionen nennt der zugrunde gelegte Regelungsinhalt Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff. Die jeweilige gesetzliche Definition, Qualität, Herkunft und Nachweisführung muss für das konkrete Produkt geprüft werden.
Die Pflicht kann nach den vorgegebenen Erfüllungsoptionen auch durch technische Kombinationen erfüllt werden. Für Industrieunternehmen können insbesondere folgende Varianten relevant sein:
Solarthermische Anlage in Kombination mit der Heizungsanlage.
Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung.
Wird eine Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird gilt für Wärmepumpen-Hybridheizung mit einem Wärmepumpenanteil bzgl. der Leistung beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 von mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Spitzenlasterzeugerleistung bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb, abhängig von der konkreten Erfüllungsoption.
Biomasse- oder Wasserstoffheizung unter Einhaltung der Anforderungen an Brennstoff und Anlage.
Weitere im GModG vorgesehene Heizungsoptionen wie Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Stromdirektheizung, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Industrie ist die Erfüllungsoption nicht isoliert nach dem Anschaffungspreis zu bewerten. Zu berücksichtigen sind auch Spitzenlast, Laufzeiten, Redundanz, Prozess- und Raumwärme, Brennstoffverfügbarkeit, Lieferverträge, Messung, Nachweise, Platzbedarf, Netzanschluss und die Schnittstellen zum Energiemanagement.
Für die Industrieplanung ist die Brennstoffdefinition von besonderer Bedeutung, weil sie die Beschaffung, Lieferantenbewertung und langfristige Standortstrategie beeinflusst. Im Mittelpunkt stehen:
Biomethan als gasförmiger biogener Brennstoff.
Bioöl als flüssiger biogener Brennstoff.
Biogenes Flüssiggas.
Grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff, soweit die gesetzlichen Anforderungen und Nachweise erfüllt sind.
Unternehmen sollten nicht allein auf Produktbezeichnungen oder Lieferantenaussagen vertrauen. In Ausschreibungen und Lieferverträgen sollten Qualität, Herkunft, Nachhaltigkeitsmerkmale, Mengen, Nachweise, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Haftung bei fehlender Anerkennung geregelt werden.
Die relevante Leistungsschwelle sinkt deutlich. Nach dem GModG müssen betroffene Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen beziehungsweise kombinierten Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung beziehungsweise der erforderlichen Monitoringtechnik ausgestattet werden, es sei denn die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Hier stellt das GModG hohe Anforderungen. Technische Unmöglichkeit liegt z.B. vor, wenn die vorhandenen baulichen und technischen Gegebenheiten tatsächlich nicht umgesetzt werden können, bzgl. der wirtschaftlichen Unmöglichkeit reicht es nicht aus, dass die erforderlichen Investitionen sich kurzfristig nicht amortisieren. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss in jedem Fall nachweisbar sein. Das alte GEG knüpfte die entsprechende Pflicht grundsätzlich an eine Schwelle von mehr als 290 kW Nennleistung.
Dadurch werden auch mittelgroße Industriegebäude erfasst, die bisher unterhalb der 290-kW-Nennleistung-Schwelle lagen. Für die Betroffenheitsprüfung müssen Unternehmen je Gebäude und Anlage mindestens Nennleistung, Anlagentyp, Nutzung, Baujahr, vorhandene Steuerung, Messpunkte und Schnittstellen erfassen.
Die Monitoringtechnik soll nach der amtlichen Übersicht unter anderem Verbräuche überwachen, protokollieren und analysieren, eine herstellerunabhängige Datenauswertung ermöglichen, Benchmarks bilden, Effizienzverluste erkennen, Verbesserungen anzeigen und die Raumklimaqualität überwachen.
Die Beleuchtungssteuerung wird erstmals ausdrücklich in die Ausstattungspflicht einbezogen. Betroffene Nichtwohngebäude müssen bis zum 31. Dezember 2029 grundsätzlich mit einer automatischen, angemessen zonierten Beleuchtungssteuerung und Belegungserkennung ausgestattet werden. Technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit können nach dem zugrunde gelegten Regelungsinhalt eine Ausnahme begründen.
Für Produktions- und Logistikstandorte sollten Unternehmen prüfen, ob Produktionsbereiche, Lagerzonen, Verkehrswege, Büros und Nebenräume angemessen getrennt gesteuert werden können. Zusätzlich sind Präsenz- oder Belegungserkennung, Schalt- und Dimmfunktionen, Sicherheitsanforderungen, Betriebszeiten und die Kommunikation mit der Gebäudeautomation zu bewerten.
Welche Anforderungen gelten bei Neubauten?
Bei neuen Industrie- und Nichtwohngebäuden müssen die Anforderungen bereits in Planung und Ausschreibung berücksichtigt werden. Nach der amtlichen Übersicht sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Bei Anlagen mit mehr als 290 kW Nennleistung ist ein Gebäudeautomationssystem mit Automationsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 vorgesehen.
Bei Anlagen zwischen 70 kW und 290 kW Nennleistung ist nach der amtlichen Übersicht grundsätzlich der Automationsgrad C nach DIN/TS 18599-11:2025-10 vorgesehen.
Die Kommunikation der verbundenen gebäudetechnischen Systeme muss hersteller- und geräteübergreifend funktionieren.
Die Inbetriebnahme der gebäudetechnischen Anlagen ist im Rahmen eines technischen Inbetriebnahmemanagements durchzuführen.
Die Anforderungen sollten in Leistungsbeschreibungen, Lastenheften, Ausschreibungen, Verträgen, Abnahmeprotokollen und der technischen Projektdokumentation abgebildet werden. Werden Schnittstellen erst nach der Montage geklärt, drohen Nachrüstungen, Verzögerungen und Streit über die Verantwortlichkeit.
Was sollten Industrieunternehmen jetzt tun?
Die Umsetzung sollte als standortübergreifendes technisches und organisatorisches Projekt aufgesetzt werden:
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1. Gebäude- und Anlagenportfolio erfassen
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Standort, Gebäudeart, Nutzung, Eigentum, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen, Nennleistung, Baujahr und Automationsgrad.
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2. Betroffenheit prüfen
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feststellen, welche Nichtwohngebäude die Schwelle von mehr als 70 kW Nennleistung überschreiten und bis Ende 2029 nachgerüstet werden müssen.
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3. Heizungsprojekte bewerten
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Einbauzeitpunkt, Heizungsart, Bio-Treppe, Brennstoffnachweise, Hybridoptionen, Spitzenlastanteile und Lieferfähigkeit prüfen.
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4. Beleuchtung analysieren
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Zonen, Belegungserkennung, Schalt- und Dimmfunktionen, Sicherheitsanforderungen und Schnittstellen dokumentieren. |
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5. Daten- und Schnittstellenkonzept erstellen
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Hauptenergieträger, Messpunkte, Datenformate, Zugriff, Auswertung und Aufbewahrung festlegen. |
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6. Investitionen priorisieren
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Nachrüstung mit ohnehin geplanten Umbauten, Hallensanierungen oder Anlagenersatz verbinden. |
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7. Ausschreibungen anpassen
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Brennstoffanforderungen, Automationsgrad, offene Schnittstellen, Beleuchtungssteuerung, Inbetriebnahmemanagement und Nachweise aufnehmen. |
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8. Nachweise sichern
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technische Datenblätter, Berechnungen, Lieferantennachweise, Systembeschreibungen, Messkonzepte, Inbetriebnahme- und Abnahmeunterlagen zentral ablegen. |
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9. Ausnahmen begründen
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technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachvollziehbar prüfen und dokumentieren. |
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10. Rechtsmonitoring fortführen
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technische Regeln, Förderbedingungen, Vollzugshinweise und die angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote beobachten. |
Für die Compliance reicht es nicht aus, eine Anlage nachzurüsten. Unternehmen müssen auch zeigen können, dass sie Anwendungsbereich, Frist, Erfüllungsoption und Verantwortlichkeit geprüft haben. Eine standortbezogene GModG-Akte sollte insbesondere enthalten:
Gebäudeliste mit Nutzung, Anlagenzuordnung und Nennleistungen.
Bestandsaufnahme der Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen.
Entscheidung und Begründung zur gewählten Heizungs- oder Hybridlösung.
Brennstoffnachweise, Lieferantenerklärungen, Messkonzepte und Verbrauchsdaten.
Systembeschreibung von Gebäudeautomation und Monitoring einschließlich Schnittstellen.
Nachweis der Beleuchtungszonen, Belegungserkennung und Steuerungsfunktionen.
Planungs-, Ausschreibungs-, Inbetriebnahme- und Abnahmeunterlagen.
Prüfung von Ausnahmen, Befreiungen oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Verantwortlichkeitsmatrix, Fristenübersicht und dokumentierte Kontrollen.
Für Industrieunternehmen ist das GModG nicht nur eine Änderung der Heizungsregelungen. Es verbindet Brennstoffanforderungen mit Gebäudeautomation, Monitoring, Beleuchtungssteuerung, Investitionsplanung und Nachweisführung. Die Bio-Treppe beeinflusst die langfristige Brennstoff- und Beschaffungsstrategie. Die Absenkung der Schwelle auf mehr als 70 kW Nennleistung erweitert den Kreis der betroffenen Nichtwohngebäude deutlich. Die Beleuchtungssteuerung bringt zusätzlich einen technischen Bereich in den GModG-Prozess ein, der bisher nicht in gleicher Weise erfasst war.
Der nächste sinnvolle Schritt ist ein strukturierter GModG-Check für das eigene Gebäudeportfolio: Anlagen und Nennleistungen erfassen, geplante Neueinbauten bewerten, Nachrüstungen bis 2029 priorisieren, Rollen und Nachweise festlegen und die Ergebnisse im Rechtskataster sowie in Investitions-, Beschaffungs- und Instandhaltungsprozessen verankern.