Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Im Ernstfall ergibt sich von austretenden Stoffen und Gemischen eine hohe Gefahr für die Gesundheit der eigenen Mitarbeitenden und die in der Nähe befindliche Umwelt. Die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 510 geben bereits seit vielen Jahren den Rechtsrahmen zur Lagerung von Gefahrstoffen vor.
Die Gefahrstoffverordnung ist eine verbindliche Bundesverordnung. Bei der TRGS 510 handelt es sich hingegen um ein technisches Regelwerk, von dessen Vorgaben bei dem Nachweis der Erfüllung gleichwertiger Schutzmaßnahmen auch abgewichen werden kann. Dies ist im Bereich der Lagerung von Gefahrstoffen allerdings nicht üblich. Somit sehen sich Unternehmen mit der Umsetzung dieser beiden komplexen Regelwerke konfrontiert. Insbesondere durch die vielen Detailvorgaben und Vorschriften zur Zusammenlagerung, können in Einzelfällen Interessenskonflikte und Rechtsunsicherheit entstehen.
Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie hat nun einen Fragen-Antworten-Katalog in Form der neuen DGUV Information 213-085 veröffentlicht. Mit dieser sind laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung die Inhalte des geltenden Chemikalienrechts gezielter und leichter verständlich. Sie behandelt eine Vielzahl von unterschiedlichen Themen, wie die Anlieferung von Gefahrstoffen, den innerbetrieblichen Transport, die Lagerung in Sicherheitsschränken sowie das viel diskutierte Thema der Zusammenlagerung von Stoffen in Gefahrstofflagern. Sie enthält zudem Fragen und Antworten zu den unterschiedlichen Arten von Gefahrstoffen. Die Antworten umfassen auch Verbindungen zu weiteren Gesetzen, Verordnungen, Technischen Regeln und DGUV-Regelwerken.
Grundsätzlich sind DGUV-Informationen unverbindliche Hilfestellungen und daher nicht zwingend im Unternehmen umzusetzen. Die nun veröffentlichte Information zur Lagerung von Gefahrstoffen ist jedoch für die große Mehrheit produzierender Unternehmen in Deutschland relevant und kann als wichtige Informationsquelle für einzelne Sachverhalte dienen.