Neue Pflichten für Betreiber industrieller Anlagen
Mit der Umsetzung der EU‑Richtlinie (EU) 2024/1785 setzt die Bundesregierung die überarbeitete Industrieemissionsrichtlinie (IED) in nationales Recht um. Dazu werden umfassende Änderungen im Bundes‑Immissionsschutzrecht sowie eine geplante neue 45. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (45. BImSchV) gehören.
Ziel im Rahmen der Vorgaben der EU‑Richtlinie zur Luftreinhaltung ist es, industrielle Emissionen stärker zu begrenzen, den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erhöhen und die Transparenz der Umweltleistungen zu verbessern.
Der Referentenentwurf, als erster Schritt des nationalen Gesetzgebungsverfahrens, liegt bereits seit 2024 vor,
die von der Union bestimmte Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten endet am 01.Juli 2026
Zeitliche Einordnung (Stand: Januar 2026)
Deutschland befindet sich im aktiven Gesetzgebungsverfahren zur nationalen Umsetzung der IED‑Novelle. Die zentralen Entwürfe liegen bereits vor, und die Frist zur vollständigen Umsetzung endet am 01. Juli 2026.
Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2024/1785: Juni 2024
Inkrafttreten der Richtlinie: August 2024
Referentenentwurf zur Änderung des BImSchG: November 2024
Kabinettsbefassung / parlamentarisches Verfahren: erwartet 2026 – Kabinettsvorlage Januar 2026 erfolgt
EU‑Umsetzungsfrist: 01. Juli 2026
Rechtsrahmen: Neue EU-Richtlinie, nationales Umsetzungsgesetz
Die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Industrieemissionsrichtlinie (IED), die am 4. August 2024 in Kraft getreten ist, verpflichtet alle EU‑Mitgliedstaaten, strengere Emissionsanforderungen für bestimmte Industrieanlagen einzuführen.
Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt dies nach dem aktuellen Referentenentwurf voraussichtlich durch folgende Maßnahmen umzusetzen:
ein Mantelgesetz, das unteranderem Änderungen am BImSchG vorsieht
eine Mantelverordnung zur Anpassung nachgeordneter Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
die Einführung einer neuen 45. BImSchV
Die geplante 45. BImSchV: Ziele und Bedeutung
Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 soll das Bundes‑Immissionsschutzrechtweiterentwickelt werden – unter anderem durch die geplante Einführung einer neuen 45. Verordnung zur Durchführung des BImSchG.
Die 45. BImSchV soll festlegen, welche Anforderungen Betreiber genehmigungspflichtiger Industrieanlagen künftig an ihr Umweltmanagementsystem erfüllen müsse, insbesondere dann, wenn kein bereits anerkanntes System wie EMAS oder ISO 14001 vorhanden ist. Die Verordnung konkretisiert damit voraussichtlich die im überarbeiteten BImSchG verankerte Pflicht, ein systematisches Umweltmanagement einzuführen.
Voraussichtliche Kerninhalte der Verordnung sind nach aktuellem Stand der Kabinettsvorlage unter anderem:
der Einsatz und die Bewertung von Umweltleistungskennzahlen
die Erstellung strategischer Umwelt‑ bzw. Transformationspläne
klare Vorgaben zu Dokumentation, Datenaufbereitung und Berichterstattung gegenüber Behörden
Damit soll die verbindliche Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Verbesserung der Umweltleistung und Transparenz von IED‑Anlagen erfolgen. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass das Umweltmanagementsystem praxisnah ausgestaltet wird und Übergangsfristen sicherstellen, dass bestehende Betriebsabläufe nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Die 45. BImSchV befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und ihr endgültiger Anwendungsbereich und Detailgrad werden erst mit der finalen Fassung feststehen.
Schon jetzt deutet sich jedoch an, dass
Umweltmanagement,
Nachvollziehbarkeit von Entscheidungswegen und
einheitliche Dokumentation
künftig eine deutlich stärkere Rolle in der behördlichen Überwachung spielen werden. Unternehmen, die bestehende Strukturen frühzeitig überprüfen, können spätere Anpassungen effizienter und mit geringerem Aufwand umsetzen.
Wer ist betroffen? Anlagenkategorien im Überblick
Die geplanten Änderungen betreffen Betreibende von genehmigungspflichtigen Industrieanlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED) fallen –also Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannt sind. Dazu gehören unter anderem:
Anlagen der chemischen Industrie
Abfallbehandlungsanlagen
metallverarbeitende Industrie
Papier‑ und Zellstoffindustrie
großtechnische Lebensmittelverarbeitung
Durch die Novelle ist außerdem eine Erweiterung der adressierten Anlagen vorgesehen. Neuhinzukommen sollen beispielsweise Kategorien wie:
Batteriezellenfabriken
Pyrolyseanlagen
Anlagen der Schmiedetechnik
In der deutschen Umsetzung sind daher eine Erweiterung und Anpassung der 4. BImSchV vorgesehen.
Großfeuerungsanlagen, Gasturbinen‑ und Verbrennungsmotoranlagen sind bereits seit Jahren in der IED geregelt. Sie sind nur mittelbar betroffen, etwa durch neue Anforderungen an Umweltmanagement oder Berichterstattung.
Was Betreiber jetzt konkret tun sollten
Auch wenn die finale Gesetzesfassung noch nicht vorliegt, sollten Betreibende die Zeit bis zum Inkrafttreten nutzen, um mögliche Risiken und Handlungsbedarfe frühzeitig zu erkennen.
Regulatorische Einstufung der Anlage prüfen
Durch die IED-Novelle können zusätzliche Anlagenbereiche betroffen sein. Ein grundlegendes Verständnisdarüber, ob und wie eigene Anlagen eingeordnet werden, hilft Unternehmen und Betreibenden dabei, Entwicklungen frühzeitig einzuordnen.
Umweltmanagementstrukturen analysieren
Künftige Anforderungen werden voraussichtlich stärker auf nachvollziehbare Prozesse, klare Zuständigkeiten und konsistente Datenstrukturen setzen. Ein Blick darauf, wie das eigene Umweltmanagement heute organisiert ist, liefert wichtige Anhaltspunkte.
Qualität und Verfügbarkeit von Umweltdaten bewerten
Da Umweltkennzahlen und Berichte künftig stärker standardisiert werden dürften, ist es sinnvoll, frühzeitig zu prüfen, wie vollständig, valide und zugänglich die derzeitigen Emissions‑ und Verbrauchsdaten sind.
Langfristige Standortentwicklung reflektieren
Regulatorische Zielsetzungen – beispielsweise im Hinblick auf Dekarbonisierung – rücken strategische Überlegungen stärker in den Vordergrund. Betreibende sollten mit möglichen Zukunftspfaden emissionsärmerer Alternativen eigener Anlagen auseinandersetzen.
Dokumentations‑ und Transparenzprozesse stärken
Wiederkehrende Berichtspflichten und strukturierte Veröffentlichungen dürften künftig eine größere Rolle spielen. Eine erste Einschätzung bestehender Abläufe bietet Orientierung.
Rechtsentwicklung aktiv verfolgen
Sowohl auf EU‑Ebene als auch national entwickeln sich Gesetzgebungsprozesse, Entlastungspakete und Vollzugshinweise dynamisch weiter. Unternehmen, die diese Entwicklungen im Blick behalten, können relevante Neuerungen frühzeitig erkennen und umsetzen.
Fazit: Frühes Handeln schafft regulatorische Sicherheit
Die nationale Umsetzung der IED‑Novelle und die geplante 45. BImSchV werden zentrale Pflichten im Umweltmanagement präzisieren und den Aufwand für Dokumentation, Datenqualität und Berichterstattung erhöhen. Unternehmen, die bereits jetzt Strukturen, Datenlagen und Verantwortlichkeiten überprüfen, können notwendige Anpassungen nicht nur früher erkennen, sondern auch mit geringerem Aufwand integrieren. Dadurch lassen sich sowohl regulatorische Risiken als auch operative Belastungen reduzieren.