Radon-222 ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, welches weder zu riechen noch zu schmecken ist. Als Gas kann es sich über den Baugrund im Gebäude verteilen und dort konzentrieren. Wird Radon-222 länger oder häufig eingeatmet, steigert dies das Lungenkrebsrisiko.
Zum Schutz der Bevölkerung verpflichtete § 121 des Strahlenschutzgesetzes alle Bundesländer, bis zum 31.12.2020 Gebiete festzulegen (Radonvorsorgegebiete), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Konzentration in der Luft von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreitet. In diesen Gebieten gelten dann strenge Regelungen für Neubauten und Messpflichten an bestehenden Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss.
Einzelne Bundesländer haben nun ihre Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, hierzu zählen unter anderem Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen . Veröffentlichungen zu den Gebieten können Sie den Internetseiten der Landesumweltbehörden entnehmen.
Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein weisen keine Vorsorgebiete aus. Alle weiteren Bundesländer haben – zum jetzigen Stand – noch keine Gebiete festgelegt, dies dürfte jedoch in den nächsten Monaten nachgeholt werden.
Bei bestehenden Gebäuden haben Unternehmen innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Gebietes Messungen der Radon-222-Konzentration in der Luft zu veranlassen, sofern sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss befindet (§ 127 StrlSchG). Es handelt sich vorrangig um Arbeitsplätze, die in Räumen liegen, deren Außenflächen direkt in Kontakt mit dem Baugrund des Gebäudes stehen oder die über dem Kellergeschoss liegen. Überschreitet die Radon-222-Konzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter, so sind unverzüglich Maßnahmen zur deren Reduzierung zu ergreifen (§ 128 StrlSchG).
Bei der Errichtung von Neubauten mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon-222 aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren (§ 123 StrlSchG). Eine Messung ist nach Fertigstellung nicht notwendig.
Die Messpflicht richtet sich an alle Arbeitsplatzverantwortlichen bzw. Inhaber einer bestehenden Betriebsstätte in ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten. Die Strahlenschutzanforderungen gelten damit auch für jene, die keine Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung oder Röntgenverordnung betreiben.