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SVHC-Kandidatenliste: Welche REACH-Pflichten gelten für Unternehmen?

Geschrieben von Thomas Teschner | 06.10.26, 06:48

Wenn Sie als Händler, nachgeschalteter Anwender, Hersteller oder Importeur Produkte, Bauteile, Gemische oder Materialien einkaufen und weitergeben, reicht ein allgemeines „SVHC-frei“ in der Lieferantenerklärung nicht aus. Entscheidend ist, ob ein besonders besorgniserregender Stoff auf der aktuellen SVHC-Kandidatenliste steht, in welcher Produktart er enthalten ist und welche Rolle Ihr Unternehmen in der Lieferkette einnimmt. Die Aufnahme eines Stoffes löst insbesondere Informationspflichten nach REACH aus – bei Erzeugnissen ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, bei bestimmten Konstellationen zusätzlich eine Meldepflicht an die ECHA. Gleichzeitig bleibt die Kandidatenliste in Bewegung: Neue Stoffe können hinzukommen, bestehende Einträge können präzisiert werden und einzelne Stoffe können später für eine Zulassung oder Beschränkung priorisiert werden. Dieser Beitrag erklärt, wie die Liste fortgeschrieben wird und worauf Sie künftig achten sollten.


Was ist die SVHC-Kandidatenliste?

Die SVHC-Kandidatenliste ist eine von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichte Liste besonders besorgniserregender Stoffe. SVHC steht für „Substances of Very High Concern“. Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere Artikel 59 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. In Betracht kommen unter anderem krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe sowie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) und Stoffe mit vergleichbar besorgniserregenden Eigenschaften.

Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist noch kein allgemeines Verbot. Ein gelisteter Stoff darf grundsätzlich weiterhin hergestellt, verwendet und in Verkehr gebracht werden, solange keine andere Regelung – etwa eine Beschränkung oder eine Zulassungspflicht nach REACH – entgegensteht. Die Aufnahme ist aber ein wichtiger regulatorischer Schritt: Sie kann sofortige Informations-, Sicherheitsdatenblatt- und Meldepflichten auslösen und ist häufig ein Signal für eine spätere Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung.


Was hat die Aufnahme in die Kandidatenliste zur Folge?

Die konkrete Pflicht hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen den Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis liefert. Besonders wichtig sind die folgenden Konstellationen:

Unternehmensrolle oder Produkt
Wesentliche Folge der Aufnahme
Lieferant eines Stoffes oder Gemisches
Prüfen, ob ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist und ob es wegen der SVHC-Eigenschaft aktualisiert werden muss. Relevante Informationen sind in der Lieferkette weiterzugeben.
Lieferant eines Erzeugnisses
Enthält das Erzeugnis einen Kandidatenstoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, sind dem gewerblichen Abnehmer ausreichende Informationen für die sichere Verwendung zur Verfügung zu stellen – mindestens der Name des Stoffes.
Lieferant eines Erzeugnisses an Verbraucher
Auf Anfrage sind die Informationen nach Artikel 33 Absatz 2 REACH innerhalb von 45 Tagen kostenlos bereitzustellen.
Produzent oder Importeur von Erzeugnissen
Zusätzlich kann eine Meldung an die ECHA nach Artikel 7 Absatz 2 REACH erforderlich sein, wenn die Mengenschwelle von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachgeschalteter Anwender
Verwendungen, sichere Arbeitsbedingungen, Lieferanteninformationen und mögliche Informationspflichten prüfen; bei Änderungen die eigene Verwendung und Kommunikation aktualisieren.
Händler und Distributoren
Informationen aus der Lieferkette bis zum Kunden weitergeben, Verbraucher- und Kundenanfragen bearbeiten und sicherstellen, dass Produktdaten und Sicherheitsinformationen zur angebotenen Ware passen.
Einkauf und Supply Chain
SVHC-relevante Informationen in Lieferantenanforderungen, Bestellungen und Bewertungen berücksichtigen und Aktualisierungen nachverfolgen.


Wie wird ein Stoff in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen?

Die Aufnahme erfolgt nicht automatisch durch eine einzelne Einstufung oder durch eine Lieferantenerklärung. Sie ist das Ergebnis eines formalisierten Verfahrens nach Artikel 59 REACH:

  • Ein Mitgliedstaat oder die ECHA auf Ersuchen der Europäischen Kommission erstellt ein Dossier nach Anhang XV REACH. Darin wird begründet, warum ein Stoff die Kriterien für einen besonders besorgniserregenden Stoff erfüllt.

  • Die geplante Einreichung wird im Register der SVHC-Absichten veröffentlicht. Unternehmen, Verbände und andere interessierte Kreise können dadurch frühzeitig erkennen, für welche Stoffe ein Listungsverfahren vorbereitet wird.

  • Nach Einreichung des Dossiers findet eine öffentliche Konsultation statt. Betroffene können insbesondere Informationen zu Verwendungen, Mengen, Exposition, Risiken und möglichen Alternativen beitragen.

  • Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (Member State Committee, MSC) bewertet den Vorschlag. Wird Einstimmigkeit erreicht, nimmt die ECHA den Stoff in die Kandidatenliste auf. Wird keine Einstimmigkeit erreicht, entscheidet die Europäische Kommission nach dem Verfahren der REACH-Verordnung.

  • Nach der Aufnahme veröffentlicht die ECHA den aktualisierten Eintrag. Ab diesem Zeitpunkt können die einschlägigen Pflichten nach REACH unmittelbar greifen.

Für Unternehmen bedeutet das: Die Veröffentlichung eines Dossierentwurfs oder einer SVHC-Absicht ist noch nicht dasselbe wie die Aufnahme in die Kandidatenliste. Sie ist aber ein wichtiges Frühwarnsignal für Compliance, Einkauf, Produktentwicklung und Substitutionsentscheidungen.

 

Welche Nachweise sollten Unternehmen aufbewahren?

Für eine auditfähige Bewertung sollten Unternehmen mindestens folgende Unterlagen zusammenführen:

  • Version und Abrufdatum der geprüften ECHA-Kandidatenliste;

  • Bewertung des Stoffeintrags einschließlich Identifikatoren und möglicher Stoffgruppen;

  • betroffene Produkte, Erzeugnisse, Komponenten und Materialnummern;

  • Lieferantenerklärungen, Sicherheitsdatenblätter und sonstige Materialinformationen;

  • Konzentrations- und Mengenermittlung einschließlich zugrunde liegender Annahmen;

  • Entscheidung zur Informationspflicht, ECHA-Meldung, Ausnahme oder Nichtbetroffenheit;

  • übermittelte Informationen, Empfänger, Versanddatum und Version;

  • Verbraucheranfragen, Antworten und Nachweis der 45-Tage-Frist;

  • Substitutionsprüfungen und Freigaben bei betroffenen Stoffen.

 

Was ist künftig bei der SVHC-Kandidatenliste zu erwarten?

Die Kandidatenliste ist als fortlaufender Regulierungsprozess angelegt. Unternehmen sollten deshalb nicht nur auf den nächsten veröffentlichten Eintrag reagieren, sondern die Entwicklung vorgelagert beobachten. Aus heutiger Sicht sind insbesondere folgende Entwicklungen relevant:

Erwartete Entwicklung
Bedeutung für Unternehmen
Weitere Aufnahmen und aktualisierte Einträge
Die Liste wird weiter ergänzt. Außerdem können bestehende Einträge hinsichtlich Gefahreneigenschaft, Stoffgruppe oder Identifikatoren aktualisiert werden. Material- und Lieferantendaten müssen deshalb regelmäßig gegen die aktuelle ECHA-Fassung geprüft werden.
 
Frühere Signale durch das Register der SVHC-Absichten
Das Register macht geplante Dossiers sichtbar, bevor die formale Aufnahme erfolgt. Unternehmen können dadurch Verwendungen, Alternativen und Lieferketteninformationen früher bewerten.
 
Mehr gruppenbezogene Bewertungen
Bei Stoffgruppen kann eine einzelne Listenänderung mehrere chemische Stoffe oder verwandte Identifikatoren erfassen. Das erschwert einfache CAS-Nummern-Abgleiche und erhöht die Bedeutung einer inhaltlichen Prüfung des ECHA-Eintrags.
 
Engere Verbindung zu Zulassung und Beschränkung
Stoffe der Kandidatenliste können später für eine Aufnahme in Anhang XIV priorisiert werden. Unabhängig davon können Stoffe auch Gegenstand eines Beschränkungsverfahrens nach Anhang XVII werden. Eine Aufnahme in die Kandidatenliste ist daher ein Frühwarnsignal, aber noch keine Entscheidung über das spätere Regulierungsinstrument.
 
Weitere Digitalisierung der Stoffinformationen
ECHA verlagert regulatorische Informationen in ECHA CHEM und hält die bisherige Darstellung während der Übergangsphase parallel aktuell. Unternehmen sollten ihre Überwachungs- und Datenprozesse auf die ECHA-Datenquellen ausrichten und Abrufstände dokumentieren.
 
Mehr Aufmerksamkeit für Stoffgruppen wie PFAS
Die laufenden Arbeiten zu PFAS zeigen, dass Behörden Stoffgruppen koordiniert bewerten und verschiedene Regulierungswege miteinander verknüpfen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur einzelne bekannte Stoffe, sondern auch relevante Stoffgruppen und verwandte Einträge beobachten.
 


Welche Änderungen an der Kandidatenliste lösen sofort Handlungsbedarf aus?

Unmittelbarer Handlungsbedarf entsteht insbesondere, wenn ein neuer Stoff aufgenommen wird, ein bestehender Eintrag auf weitere Stoffe oder Eigenschaften erweitert wird oder sich Identifikatoren und Eintragsbeschreibungen ändern. Dann sollten Händler und nachgeschaltete Anwender prüfen, ob die Änderung bereits angebotene oder verwendete Produkte betrifft, ob Informationen an Kunden weiterzugeben sind und ob Sicherheitsdatenblätter, Produktdaten oder interne Freigaben angepasst werden müssen.

 

Fazit: SVHC-Prüfung als festen Prozess etablieren

Die SVHC-Kandidatenliste ist kein reines Stoffverzeichnis, sondern ein Auslöser für konkrete Aufgaben in der Lieferkette. Hersteller, Importeure, Lieferanten und nachgeschaltete Anwender müssen klären, ob Kandidatenstoffe in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder Komponenten enthalten sind, welche Schwellenwerte gelten und welche Informationen weitergegeben werden müssen.

Der wichtigste nächste Schritt ist eine dokumentierte Bestandsaufnahme: aktuelle ECHA-Liste prüfen, betroffene Produkte und Lieferanten identifizieren, Informations- und Meldepflichten bewerten und Verantwortlichkeiten mit Fristen festlegen. So wird aus einer einmaligen Recherche ein belastbarer REACH-Prozess.

 

Quellen

Candidate List of substances of very high concern for Authorisation ,  Registry of SVHC intentions until outcome, Substances of very high concern identification, Candidate List substances in articles, Summary of obligations linked to the Candidate List, REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH-Informationen