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Verbands­sanktionen­gesetz ade

Geschrieben von Admin | 02.12.20 12:23

Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz) sollte in Deutschland erstmals ein sogenanntes Unternehmensstrafrecht eingeführt werden. Bisher können Unternehmen in Deutschland nur mit Bußgeldern nach der Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) belegt werden. Das Verbandssanktionengesetz sollte nach dem Willen der Bundesregierung ermöglichen, dass sich zukünftig auch Unternehmen selbst strafbar machen können, die zwar von Straftaten von Einzelpersonen profitieren, aber nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können.

Unter anderem sah der Entwurf des Gesetzes auch vor, dass Unternehmen Strafmilderungen erlangen können, wenn sie Compliance-Maßnahmen treffen und so zur Vermeidung von Straftaten und zur Aufklärung beitragen.

Das Gesetzesvorhaben ist nun kurz vor Ende der Legislaturperiode gescheitert, da sich die Koalitionsparteien unter anderem nicht einigen konnten, ob die Staatsanwaltschaft das Recht haben soll, Unterlagen aus internen Ermittlungen der Unternehmen zu beschlagnahmen. Aus Sicht der Union würde dieses Recht verhindern, dass die Unternehmen überhaupt interne Ermittlungen durchführen und so dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen.

Brauchen wir noch ein Compliance Management System? – Auf jeden Fall!
Obwohl das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr kommen wird, geht von dem Entwurf und seiner Diskussion eine erhebliche Signalwirkung aus. Der Entwurf hat die starke Tendenz in Rechtsprechung und Exekutive aufgegriffen, dass Compliance-Maßnahmen (wie die Einführung eines Compliance Management Systems) zu Sanktionserleichterungen führen können und sollten. Vor dem Hintergrund, dass Compliance-Standards sich im internationalen Bereich mehr und mehr durchsetzen, ist damit zu rechnen, dass das Thema auch in Deutschland nicht an Brisanz verlieren wird.

Die Implementierung eines Compliance Management Systems sorgt schon heute für Haftungserleichterungen in Bußgeldverfahren und trägt zur Vermeidung von Organisationsverschulden bei Führungskräften bei.