Arbeitsschutz ist nicht delegierbar - Warum Arbeitsschutz Führungsaufgabe ist!
Insbesondere in Industrieunternehmen steht viel auf dem Spiel, nicht nur wirtschaftlich, sondern auch menschlich. Wer als Abteilungs- oder Standortleitung Führungsverantwortung trägt, hat täglich zahlreiche Entscheidungen zu treffen. Doch eine Aufgabe ist dabei nicht delegierbar: Der Schutz der eigenen Mitarbeitenden. Arbeitsschutz ist keine rein administrative Pflicht oder eine Aufgabe, die man an Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Arbeitsschutzsysteme „auslagern“ kann. Er ist eine ureigene Führungsaufgabe, die nicht nur Sorgfalt, sondern aktives Handeln erfordert.
Verantwortung heißt: Gefährdungen erkennen, Maßnahmen umsetzen, Wirksamkeit prüfen
Führungskräfte kennen ihre Prozesse, Maschinen, Stoffe und Risiken vor Ort besser als jede andere Person im Unternehmen. Genau deshalb sind sie auch in der Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen fachlich zu bewerten, Betriebsanweisungen zu erstellen und sicherzustellen, dass Mitarbeitende korrekt und verständlich unterwiesen werden. Das bedeutet: Es reicht nicht, ein zentrales System zur Unterweisung bereitzustellen – es braucht die aktive Mitwirkung der Führungskraft, um Inhalte korrekt und vollständig einzubringen, Unterweisungen regelmäßig durchzuführen und ihre Wirksamkeit stichprobenartig zu prüfen.
Diese Aufgaben sind nicht nur organisatorisch bedeutend, sondern rechtlich verbindlich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beraten, Vorlagen liefern oder bei speziellen Fragestellungen unterstützen. Die Verantwortung jedoch bleibt bei der Führungskraft. Sie ist es, die am Ende haftet, wenn gegen Pflichten im Arbeitsschutz verstoßen wird.
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Gerichtsurteile zeigen: Verantwortung ist persönlich
Dass Verstöße gegen den Arbeitsschutz keine bloßen Formalien darstellen, sondern ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, zeigt ein Blick in die deutsche Rechtsprechung. Gerichte stellen in Arbeitsunfallverfahren regelmäßig auf die persönliche Verantwortung von Führungskräften ab. Verstöße werden typischerweise unter den Straftatbeständen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) oder der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Verbindung mit den Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht geahndet. Dabei wird nicht nur gegen Geschäftsführende, sondern auch gezielt gegen operative Führungskräfte, Schichtleiter oder Teamleiter ermittelt und verurteilt.
Diese Urteile zeigen: Arbeitsschutz ist nicht nur eine Frage der Unternehmenspolitik oder der technischen Ausstattung. Er ist ein rechtlicher Pflichtbereich, bei dem Verstöße unmittelbar persönliche Konsequenzen für Führungskräfte haben – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen psychische Belastungen, der Imageschaden und potenziell schwerwiegende Folgen für die berufliche Zukunft.
Fazit
Arbeitsschutz scheitert selten an fehlenden Regeln oder Systemen. Er scheitert dort, wo Verantwortung gedanklich ausgelagert wird. Wo Führung glaubt, dass formale Organisation aktive Führung ersetzt und dokumentierte Maßnahmen automatisch wirksam sind. Die Rechtsprechung zeigt deutlich: Entscheidend ist nicht, ob es Vorgaben gibt, sondern ob Führungskräfte sie verstanden, angewendet und deren Wirksamkeit in der Praxis überprüft haben.
Arbeitsschutz ist damit kein Zusatz zur Führungsrolle, sondern die Basis guter Führung. Wer ihn ernst nimmt, schützt nicht nur Mitarbeitende, sondern auch sich selbst. Und wer ihn vernachlässigt, trägt die Konsequenzen, auch persönlich.