Arbeitsschutz ist nicht delegierbar - Warum Arbeitsschutz Führungsaufgabe ist!
Insbesondere in Industrieunternehmen steht viel auf dem Spiel, nicht nur wirtschaftlich, sondern auch menschlich. Wer als Abteilungs- oder Standortleitung Führungsverantwortung trägt, hat täglich zahlreiche Entscheidungen zu treffen. Doch eine Aufgabe ist dabei nicht delegierbar: Der Schutz der eigenen Mitarbeitenden. Arbeitsschutz ist keine rein administrative Pflicht oder eine Aufgabe, die man an Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Arbeitsschutzsysteme „auslagern“ kann. Er ist eine ureigene Führungsaufgabe, die nicht nur Sorgfalt, sondern aktives Handeln erfordert.
Verantwortung heißt: Gefährdungen erkennen, Maßnahmen umsetzen, Wirksamkeit prüfen
Führungskräfte kennen ihre Prozesse, Maschinen, Stoffe und Risiken vor Ort besser als jede andere Person im Unternehmen. Genau deshalb sind sie auch in der Pflicht, Gefährdungsbeurteilungen fachlich zu bewerten, Betriebsanweisungen zu erstellen und sicherzustellen, dass Mitarbeitende korrekt und verständlich unterwiesen werden. Das bedeutet: Es reicht nicht, ein zentrales System zur Unterweisung bereitzustellen – es braucht die aktive Mitwirkung der Führungskraft, um Inhalte korrekt und vollständig einzubringen, Unterweisungen regelmäßig durchzuführen und ihre Wirksamkeit stichprobenartig zu prüfen.
Diese Aufgaben sind nicht nur organisatorisch bedeutend, sondern rechtlich verbindlich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beraten, Vorlagen liefern oder bei speziellen Fragestellungen unterstützen. Die Verantwortung jedoch bleibt bei der Führungskraft. Sie ist es, die am Ende haftet, wenn gegen Pflichten im Arbeitsschutz verstoßen wird.
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Gerichtsurteile zeigen: Verantwortung ist persönlich
Dass Verstöße gegen den Arbeitsschutz keine bloßen Formalien darstellen, sondern ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, zeigt ein Blick in die deutsche Rechtsprechung. Gerichte stellen in Arbeitsunfallverfahren regelmäßig auf die persönliche Verantwortung von Führungskräften ab. Verstöße werden typischerweise unter den Straftatbeständen der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) oder der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Verbindung mit den Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht geahndet. Dabei wird nicht nur gegen Geschäftsführende, sondern auch gezielt gegen operative Führungskräfte, Schichtleiter oder Teamleiter ermittelt und verurteilt.
- So verurteilte der Bundesgerichtshof im Fall des Schwebebahn-Unfalls in Wuppertal die für die Bauüberwachung verantwortliche Führungskraft zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung, sowie den Verantwortlichen der bahntechnischen Aufsicht zu acht Monaten auf Bewährung (BGH, Urteil vom 31.01.2002 – 4 StR 289/01).
- Im Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück wurde nach einem tödlichen Maschinenunfall, verursacht durch eine manipulierte Schutzeinrichtung, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung gegen zwei Geschäftsführer verhängt. Der Leiter des Instandsetzungsteams erhielt jedoch ebenso eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Euro, der Produktionsleiter eine Verwarnung und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 40 Euro (LG Osnabrück, Urteil vom 20.09.2013 – 10 KLs 16/13).
- Auch in Fällen, in denen lediglich organisatorische Pflichten verletzt wurden, etwa durch das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung, werden Strafen ausgesprochen. So verhängte das Amtsgericht Freudenstadt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Absturz infolge unzureichender Gefährdungsbeurteilung (Strafbefehl vom 30.03.2012).
- Besonders schwerwiegend war der Fall vor dem Landgericht Traunstein, bei dem ein Fahrdienstleiter – also ebenfalls ein operativ verantwortlicher Mitarbeiter – zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Grund war fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung durch erhebliche Organisationsmängel (LG Traunstein, Urteil vom 05.12.2016 – Az. 2 KLs 400 Js 26988/16).
- Weitere Beispiele zeigen, dass auch bei weniger gravierenden Vorfällen empfindliche Sanktionen drohen. Das Amtsgericht Heilbronn verurteilte einen Schichtleiter zu einer Geldstrafe von 4.000 Euro wegen Unterweisungs- und Anweisungsdefiziten beim Einsatz eines Arbeitskorbs an einem Gabelstapler (AG Heilbronn, Berufung LG Heilbronn).
- In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Gernsbach wurden ein Betriebs- und ein Werksleiter zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 70 Euro (insgesamt 4.900 Euro) verurteilt. Ursache war eine fehlende Schutzeinrichtung an einem Abfallförderband sowie eine unzureichende Einweisung der Mitarbeitenden (AG Gernsbach, Strafbefehl vom 29.05.2008 / Urteil vom 18.11.2008).
Diese Urteile zeigen: Arbeitsschutz ist nicht nur eine Frage der Unternehmenspolitik oder der technischen Ausstattung. Er ist ein rechtlicher Pflichtbereich, bei dem Verstöße unmittelbar persönliche Konsequenzen für Führungskräfte haben – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen psychische Belastungen, der Imageschaden und potenziell schwerwiegende Folgen für die berufliche Zukunft.
Fazit
Arbeitsschutz scheitert selten an fehlenden Regeln oder Systemen. Er scheitert dort, wo Verantwortung gedanklich ausgelagert wird. Wo Führung glaubt, dass formale Organisation aktive Führung ersetzt und dokumentierte Maßnahmen automatisch wirksam sind. Die Rechtsprechung zeigt deutlich: Entscheidend ist nicht, ob es Vorgaben gibt, sondern ob Führungskräfte sie verstanden, angewendet und deren Wirksamkeit in der Praxis überprüft haben.
Arbeitsschutz ist damit kein Zusatz zur Führungsrolle, sondern die Basis guter Führung. Wer ihn ernst nimmt, schützt nicht nur Mitarbeitende, sondern auch sich selbst. Und wer ihn vernachlässigt, trägt die Konsequenzen, auch persönlich.
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