Grundsätzlich hat ein Unternehmen eine immissionsschutzbeauftragte Person zu bestellen, wenn genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden, § 4 BImSchG. Da dieser Begriff sehr weit gefasst ist, nennt das BImSchG in § 53 Abs. 1 weitere Faktoren, die die Bestellung beeinflussen:
Eine Auflistung der Anlagen finden Sie im Anhang I der 5. BImSchV. Die Gesetzgebung geht davon aus, dass diese Anlagen die oben genannten Faktoren erfüllen. Weiter kann auch die zuständige Behörde die Bestellung anordnen.
Die Verpflichtungen einer immissionsschutzbeauftragten Person sind in §§ 53 bis 58 BImSchG geregelt. Wichtige Aufgaben zu Rechten und Aufgaben finden sich neben dem BImSchG aber auch in der 4. Und 5. BImSchV.
Diese sind vor allem,
Insbesondere genießt die immissionsschutzbeauftragte Person für die Dauer ihrer Bestellung Kündigungsschutz. Dieser gilt auch noch ein Jahr nach der Bestellung. Darüber hinaus kann die beauftragte Person vom Arbeitgebenden die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen und insbesondere die Teilnahme an Schulungen verlangen. Dabei ist die gesetzliche Pflicht zur Unterweisung nach § 9 der 5. BImSchV alle zwei Jahre zu beachten.
Ihnen steht also mit einer immissionsschutzbeauftragten Person eine kompetente Ansprechperson zur Seite, die Sie tatkräftig bei der Einhaltung Ihrer Verpflichtungen aus dem Immissionsschutzrecht unterstützt sowie bei der Umsetzung von gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen fachlich beraten kann.