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EnSimiMaV tritt außer Kraft

Geschrieben von Admin | 26.09.24 11:18

Compliance Update vom 26. September 2024

Die EnSimiMaV tritt außer Kraft 

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), die am 1. Oktober 2022 in Kraft trat, regelte bislang spezifische Maßnahmen zur Optimierung und Effizienzsteigerung von Energieverbräuchen in Gebäuden und Unternehmen.

Die Verordnung tritt nun mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gelten die darin festgelegten Pflichten und Vorgaben nicht mehr. Für Gebäudeeigentümer und unter die Verordnung fallende Unternehmen entfällt somit die gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der Verordnung vorgeschriebenen Optimierungsmaßnahmen. Dies betrifft insbesondere die Prüf- und Nachrüstpflichten von Gasheizungen sowie die verbindlich und zeitnahe Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen aus Audits und Managementsystemen.

Nach Außerkrafttreten der EnSimiMaV greifen erneut die allgemeinen Regelungen zur Energieeffizienz, wie sie etwa im Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) festgelegt sind. Es ist möglich, dass in Zukunft neue gesetzliche Regelungen erlassen werden, um weitere energiepolitische Ziele zu erreichen. Bislang wurden jedoch keine neuen Verordnungen bekanntgegeben, die direkt an die EnSimiMaV anschließen oder diese verlängern.

Compliance Update vom 31. August 2022

Energieeinsparverordnung 2022

Informationspflichten und Möglichkeit der Temperaturabsenkung in der Industrie
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) gilt bereits unmittelbar zum 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023. Sie schreibt vor, dass öffentliche Einrichtungen bei der Beheizung von Gemeinschaftsflächen, den Lufttemperaturen in ihren Gebäuden, den Trinkwassererwärmungsanlagen und bei der Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern verschiedene Einsparmaßnahmen zu treffen haben. Dies ist für Industrieunternehmen nicht vorgeschrieben. Weitere Pflichten richten sich an Gas- oder Wärmelieferanten für private Wohngebäude bzw. Eigentümer von Wohngebäuden. Diese müssen vor allem Mitteilungspflichten zu Energieverbräuchen, Preisen und möglichen Einsparmaßnahmen beachten.

Einzelhandelsunternehmen werden dazu verpflichtet, ihre Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht dauerhaft offen zu halten, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Für Industrieunternehmen werden keine verbindlichen Energieeinsparmaßnahmen festgelegt. Viele Unternehmen möchten in diesen Zeiten allerdings gerne Energie einsparen. Die ArbStättV in Verbindung mit der ASR A3.5 legte bislang Mindesttemperaturwerte fest, die in einer Arbeitsstätte gelten müssen. Die EnSikuMaV verringert für Arbeitsräume in Arbeitsstätten temporär die derzeit geltenden Mindesttemperaturen. Ermöglicht wird somit, dass Arbeitgeber auch in gewerblichen Bereichen rechtssicher weniger heizen dürfen und somit Gelegenheit haben, dem Beispiel der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung zu folgen.

Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die folgenden Mindesttemperaturwerte:

  1. Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
  2. Für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  3. Für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
  4. Für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
  5. Für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

 

Heizungsprüfung, Hydraulischer Abgleich und Effizienzmaßnahmen
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist auf mittelfristige Maßnahmen ausgelegt und gilt ab 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2024.

Kernstück ist die vorgeschriebene Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung für alle Wärmeerzeuger mit Erdgas. Die Eigentümer der Erdgasheizungen haben die Prüfung einschließlich Optimierung bis spätestens zum 15. September 2024 von einem Schornsteinfeger, anerkannten Handwerker oder Energieberater durchführen zu lassen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems (z.B. DIN ISO 50001 oder EMAS) verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.

Eine weitere Vorgabe ist der hydraulische Abgleich für alle Gaszentralheizungssysteme. Dieser ist bis zum 30. September 2023 durchführen zu lassen. Die Pflicht gilt nur dann, wenn mindestens 1.000 Quadratmeter Industriefläche beheizt werden sowie für Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten. Ausnahmen gelten, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Abschließend sieht die neue EnSimiMaV vor, dass aus den Energieaudits nach EDL-G bzw. aus dem betriebenen Energie- oder Umweltmanagementsystem festgestellte Maßnahmen verpflichtend innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind, sofern diese wirtschaftlich durchführbar sind. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren. Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden. Die Pflicht zur Umsetzung von Maßnahmen sind lediglich nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 GWh pro Jahr betrug.