Das Gesetz zielt laut Bundesregierung auf die Steigerung der Energieeffizienz ab und soll dadurch sowohl zur Reduzierung des Primär- als auch des Endenergieverbrauchs beitragen. Mit der Reduktion des Energieverbrauchs trägt das Gesetz auch zur Erreichung des nationalen Zielbeitrags und der EU-Ziele aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie bei.
Verpflichtende Einführung und besondere Vorgaben an Umwelt- und Energiemanagementsysteme
Das EnEfG legt für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden die verpflichtende Einrichtung sowie den Betrieb eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems fest. Wie in vielen anderen energierechtlichen Vorschriften auch, werden hierbei die Managementsysteme nach DIN EN ISO 50001 und der EMAS-Verordnung anerkannt. Unternehmen, die bis zum 17. November 2023 den genannten Gesamtendenergieverbrauch erreichen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die zu einem Zeitpunkt ab dem 18. November 2023 diese Kenngröße erreichen, haben das Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, einzuführen.
Das Energie- oder Umweltmanagementsystem hat für die genannten Unternehmen künftig zudem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
- Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021.
Veröffentlichung von Umsetzungsplänen zu Endenergieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind nach dem neuen Gesetz verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen – und zwar für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach dem EnEfG sowie dem EDL-G und den Energieaudits nach dem EDL-G. Die dreijährige Umsetzungsfrist beginnt mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung bzw. in den Fällen der einfachen Energieaudits nach dem EDL-G mit Fertigstellung des Audits.
Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme dann, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung gemäß DIN EN 17463 nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Alle betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung sind all diejenigen Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
Vermeidung und Wiederverwendung von Abwärme – Meldepflicht über neue Plattform
Eine weitere Vorgabe, die mit dem neuen Energieeffizienzgesetz umzusetzen ist, liegt in der Vermeidung bzw. Wiederverwendung von anfallender Abwärme. Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dennoch anfallende Abwärme ist durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind in beiden Fällen technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Dafür sollen Maßnahmen zur Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem Energiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten, mehrfach wiederverwendet werden.
Die Regelung gilt erneut nur für die Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre aufweisen. Die Pflicht zur Vermeidung und zur Verwendung von Abwärme ist nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund des Gesetzes zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen.
Ebenfalls ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch über 2,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre gilt die Verpflichtung, Informationen zu anfallender Abwärme bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln. Diese Informationen umfassen:
- Name des Unternehmens,
- Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
- die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
- die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
- die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
- das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die genannten Daten sind bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
Bereits vor der ersten turnusmäßigen Meldung sollte einmalig zum 1. Januar 2024 eine erste Meldung der Daten erfolgen. Am 31. März 2024 wäre eine weitere Datenmeldung erforderlich gewesen. Diese Fristen wurden jedoch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für sechs Monate ausgesetzt . Die erste Meldung hat somit nun nach Ablauf dieser Frist zum 1. Juli 2024 zu erfolgen.
Rechenzentren: Informationspflichten und Anforderungen an Klimaneutralität
Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind nach den neuen Vorgaben so zu errichten und zu betreiben, dass sie ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen. Rechenzentren, die nach diesem Datum den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 % aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 %, Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, gar von mindestens 20 % aufweisen.
Betreiber von Rechenzentren sind zudem verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten und zu betreiben. Im Rahmen der Umsetzung des Managementsystems sind kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.
Außerdem müssen zum 31. März eines jeden Jahres Informationen über die Energieeffizienz des Rechenzentrums veröffentlicht und an den Bund übermittelt werden. Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Kunden an, sind sie darüber hinaus ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr ihren Kunden darzustellen.
Weitere Informationen und Merkblätter zum neuen Energieeffizienzgesetz finden Sie auf der Homepage des BAFA.
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