Wenn Sie Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel oder relevante Produktinformationen in der Kommunikation mit Verbraucherinnen und Verbrauchern verwenden, sollten Sie Ihre Kommunikation jetzt prüfen: Die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie und ihrer deutschen Umsetzung sind grundsätzlich ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Betroffen sind unter anderem Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zu Klimaneutralität, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates.
Auch bereits produzierte Waren, Verpackungen und Etiketten sind nicht automatisch von der Prüfung ausgenommen. Korrekturmaßnahmen wie das Überkleben oder Ersetzen eines Etiketts können im Einzelfall in Betracht kommen, stellen jedoch keine allgemeine rechtliche Freigabe dar. Entscheidend ist, dass die problematische Aussage eindeutig entfernt oder berichtigt wird und keine neue Irreführung entsteht. Dieser Beitrag zeigt, welche Claims, Siegel und Altbestände jetzt geprüft werden sollten.
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“ ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing und vor irreführenden Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit schützen. Außerdem soll sie verlässliche Informationen am Verkaufsort und glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel fördern.
|
Zeitpunkt |
Bedeutung |
|
26. März 2024 |
Die EmpCo-Richtlinie trat auf EU-Ebene in Kraft. |
|
27. März 2026 |
Bis zu diesem Datum mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. |
|
19. Februar 2026 |
Das deutsche 3. UWGÄndG wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. |
|
19. Juni 2026 |
Die Regelungen zu bestimmten irreführenden Vorteils- und Zukunftsaussagen aus § 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4 |
|
27. September 2026 |
Die wesentlichen übrigen deutschen Umsetzungsvorschriften und die unionsweit harmonisierten Hinweise |
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung: Die Richtlinie selbst ist bereits seit März 2024 Teil des geltenden EU-Rechts. Für die praktische Anwendung der deutschen Umsetzungsvorschriften ist jedoch insbesondere der 27. September 2026 maßgeblich.
Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?
Im Mittelpunkt stehen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Nicht die Größe des Unternehmens, sondern der Verbraucherbezug und die konkrete Kommunikation sind entscheidend. Betroffen sein können daher insbesondere
Hersteller,
Händler,
Markenunternehmen,
Online-Shops,
Plattformanbieter und
Unternehmen mit Direktvertrieb.
Genauer hinschauen müssen Sie, wenn Ihr Unternehmen:
Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft;
Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, Verpackungen, Produktbeschreibungen, Produktnamen oder Firmennamen verwendet;
Nachhaltigkeitssiegel oder eigene Logos mit ökologischer oder sozialer Aussage einsetzt;
Aussagen zu Klimaneutralität, Emissionskompensation, Recycling, Reparierbarkeit oder Haltbarkeit macht;
Produkte mit digitalen Elementen, Softwareaktualisierungen oder austauschbaren Betriebsstoffen anbietet;
Vergleichsdienste betreibt, die ökologische, soziale oder zirkuläre Produkteigenschaften gegenüberstellen.
B2B-Unternehmen sind nicht automatisch ausgenommen. Wenn ein Unternehmen seine Produkte auch an Verbraucher verkauft oder dieselbe Kommunikation öffentlich gegenüber Verbrauchern verwendet, können die Regeln dennoch greifen.
Welche Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel ändern sich?
Das deutsche Umsetzungsgesetz konkretisiert das UWG und erweitert die Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Konkrete Umweltclaims bleiben grundsätzlich zulässig, wenn sie klar spezifiziert, zutreffend und belastbar nachweisbar sind. Pauschale Aussagen sind nicht allein deshalb unzulässig, weil sie kurz sind; entscheidend ist, ob die Aussage verständlich eingeordnet werden kann und ihr Nachweis zur tatsächlichen Umweltleistung passt.
Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn eine Umweltwirkung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Beispiele sind Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“, wenn nicht erkennbar ist, worauf sich die Aussage konkret bezieht.
Nach der neuen Regelung ist eine solche allgemeine Umweltaussage unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz verweist hierfür unter anderem auf das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach anderem geltendem Unionsrecht.
Für die Praxis bedeutet das:
Die Aussage muss einer konkreten Umweltleistung zugeordnet werden können.
Die zugrunde liegenden Kriterien und Nachweise müssen zur Aussage passen.
Eine bloße interne Nachhaltigkeitsstrategie oder ein allgemeines Unternehmensziel ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht.
Eine konkrete Spezifizierung auf demselben Kommunikationsmedium kann entscheidend sein; sie darf die allgemeine Aussage nicht lediglich relativieren oder verstecken.
Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels ohne diese Grundlage gehört zu den stets unzulässigen Geschäftspraktiken.
Ein Zertifizierungssystem muss insbesondere:
Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sich die tatsächliche Umweltleistung nur auf einen einzelnen Bestandteil, eine einzelne Eigenschaft oder eine einzelne Aktivität bezieht. Der Geltungsbereich des Claims muss deshalb mit seinem Nachweis übereinstimmen.
Beispiel: Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, darf daraus nicht ohne weitere Erläuterung der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei aus Recyclingmaterial hergestellt oder insgesamt besonders umweltfreundlich.
Aussagen zu Klimaneutralität durch Kompensation sind besonders kritisch
Die neue schwarze Liste untersagt Aussagen, nach denen ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt habe, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Formulierungen wie „klimaneutral durch Kompensation“ dürfen daher nicht einfach weiterverwendet werden.
Vorhandene Claims sollten nicht nur auf der Website, sondern auch in folgenden Medien geprüft werden:
Verpackungen und Etiketten;
Online-Shop, Marktplätze und Produktdatenblätter;
Werbeanzeigen, Social-Media-Beiträge und Newsletter;
Kataloge, Vertriebsunterlagen und Präsentationen;
Produkt-, Marken- und Firmennamen sowie grafische Elemente.
Aussagen über eine künftige Umweltleistung sind nicht per se verboten. Sie setzen jedoch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen voraus. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein.
Der Plan muss insbesondere enthalten:
messbare und zeitgebundene Ziele;
die für die Umsetzung erforderlichen Ressourcen und Zuständigkeiten;
weitere relevante Umsetzungsschritte;
eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen;
die Zugänglichmachung der Ergebnisse für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Ein isolierter Satz wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ reicht dafür nicht aus. Die Aussage muss mit der tatsächlichen Planung, den verfügbaren Nachweisen und dem Fortschritt des Unternehmens übereinstimmen.
Welche Regeln gelten für Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates?
Die EmpCo-Richtlinie erfasst nicht nur klassische Umweltwerbung. Sie richtet sich auch gegen Geschäftspraktiken, die eine frühzeitige Ersetzung von Waren fördern oder Verbraucher über die Lebensdauer und Reparierbarkeit täuschen.
|
Bereich |
Beispiele für künftig stets unzulässige Praktiken |
|
Softwareaktualisierungen |
Verschweigen, dass ein Update die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; Darstellung eines reinen Funktionsupdates als |
|
Haltbarkeit |
Falsche Behauptung, eine Ware könne unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder Intensität ohne |
|
Geplante Obsoleszenz |
Geschäftliche Handlung zu einer Ware mit einem haltbarkeitsbegrenzenden Merkmal, obwohl Informationen über dieses |
|
Reparierbarkeit |
Darstellung einer Ware als reparierbar, obwohl sie nicht reparierbar ist. |
|
Betriebsstoffe |
Veranlassen, Betriebsstoffe früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies technisch erforderlich ist. |
|
Ersatzteile und Zubehör |
Verschweigen oder falsche Darstellung der Auswirkungen nicht vom Originalhersteller stammender Betriebsstoffe, Ersatzteile |
Für Hersteller und Händler bedeutet dies: Produktdaten, technische Aussagen, Bedienungsanleitungen, Update-Hinweise und Kundendienstkommunikation müssen inhaltlich zusammenpassen.
Welche zusätzlichen Informationspflichten gelten für Händler?
Die EmpCo-Richtlinie erweitert außerdem die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren erhalten sollen. Dazu gehören insbesondere Informationen zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und – soweit vorgesehen und verfügbar – zu weiteren zirkulären Eigenschaften der Ware.
Harmonisierter Hinweis zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht
Für den Verkauf von Waren wird ein unionsweit harmonisierter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung beziehungsweise die gesetzlichen Mängelrechte vorgesehen. Design und Inhalt werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Der Hinweis soll Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem an die wesentlichen Elemente ihrer gesetzlichen Rechte erinnern.
Sie sollten deshalb prüfen, wie der Hinweis in Produktdetailseiten, Warenkörben, stationären Verkaufsstellen und sonstigen Verkaufsmedien sichtbar eingebunden wird. Die Darstellung darf nicht durch eigene Gestaltung so verändert werden, dass Inhalt oder Aussagekraft des harmonisierten Hinweises verloren gehen.
EU-Haltbarkeitsgarantie-Label „GARAN“
Bietet ein Hersteller freiwillig eine unentgeltliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware und für mehr als zwei Jahre an, ist das harmonisierte „GARAN“-Label vorgesehen. Das Label enthält unter anderem ein Haltbarkeitssymbol, einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und einen QR-Code zu weiterführenden Informationen.
Die konkrete Gestaltung ist unionsweit vorgegeben. Händler und Hersteller sollten daher frühzeitig klären, welche Garantien angeboten werden, für welche Produkte sie gelten und wie die Informationen in Produktdaten, Verpackung und Online-Shop ausgespielt werden.
Dürfen bereits hergestellte Waren nach dem 27. September 2026 weiterverkauft werden?
Nicht automatisch. Das Gesetz sieht keine allgemeine Regel vor, nach der bereits hergestellte Waren nach dem 27. September 2026 ohne weitere Prüfung weiterverkauft werden dürfen. Prüfen Sie deshalb für jeden Bestand, ob umweltbezogene Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Produktnamen oder andere Informationen ab diesem Datum noch zulässig sind. Eine pauschale Übergangsfrist gibt es nicht. Die Europäische Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass die Richtlinie keine allgemeine Übergangsfrist über diesen Zeitpunkt hinaus enthält.
Für bereits hergestellte Ware, Verpackungen und Etiketten ist deshalb eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bewerten Sie insbesondere, ob ein vorhandener Claim, ein Siegel oder ein Produktname ab dem 27. September 2026 gegen die neuen Vorgaben verstößt.
Erste Unternehmen überkleben bereits Etiketten
Unternehmen sollten deshalb vor einer solchen Anpassung prüfen, ob der Aufkleber vollständig, dauerhaft und gut sichtbar angebracht wird, ob Pflichtinformationen verdeckt werden und ob die verbleibende Verpackung einschließlich Online-Produktbeschreibung rechtlich konsistent ist.
Für größere Altbestände kann das Überkleben oder Ersetzen eines Etiketts eine praktikable Option sein. Je nach Produkt, Vertriebsweg und Gestaltung kommen außerdem eine Neuproduktion, eine Umverpackung, eine Korrektur am Verkaufsort, ein ergänzender Hinweis oder die Auslistung in Betracht. Die Entscheidung sollte je Produkt und Kommunikationskanal dokumentiert und durch die zuständigen Rollen aus Legal/Compliance, Marketing, Produkt, Qualität und Vertrieb freigegeben werden.
Für die Prüfung von Altbeständen sollten Sie dokumentieren:
welche Ware und welche Verpackung betroffen ist;
wann sie hergestellt und erstmals angeboten wurde;
welche Aussage oder welches Siegel verwendet wird;
welcher Nachweis der Aussage zugrunde liegt;
ob eine Anpassung, Überklebung, Umverpackung, Auslistung oder andere Maßnahme möglich ist;
welche Entscheidung für die jeweiligen Absatzländer getroffen wurde.
Die von den nationalen Verbraucherschutzbehörden entwickelte gemeinsame Verständigung zu „old stock“-Situationen kann für die Vollzugspraxis relevant sein. Sie ersetzt jedoch keine allgemeine gesetzliche Übergangsregelung und ist kein pauschaler Freibrief für den weiteren Vertrieb.
Welche Folgen kann ein Verstoß haben?
Verstöße können wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen, insbesondere auf Beseitigung und Unterlassung. Das Risiko betrifft daher nicht nur behördliche Verfahren, sondern auch Abmahnungen und die schnelle Entfernung oder Änderung von Werbe- und Produktinformationen.
Für weitverbreitete Verstöße sieht § 19 UWG zusätzlich Bußgelder vor. Die Geldbuße kann grundsätzlich bis zu 50.000 Euro betragen; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten kann sie bis zu 4 Prozent dieses Umsatzes erreichen. Diese besondere Bußgeldregelung knüpft an die Voraussetzungen des § 5c UWG und an koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen an; sie gilt nicht automatisch für jeden einzelnen Claim.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Der 27. September 2026 steht unmittelbar bevor. Eine Prüfung erst nach diesem Datum kann dazu führen, dass Verpackungen, Produktdaten, Verkaufsseiten oder Werbemittel kurzfristig geändert, gesperrt oder aus dem Vertrieb genommen werden müssen. Starten Sie deshalb jetzt mit der Bestandsaufnahme und legen Sie für jeden betroffenen Claim, jedes Siegel und jeden Altbestand eine dokumentierte Entscheidung fest.
Fazit: Umweltkommunikation wird zu einer überprüfbaren Compliance-Aufgabe
Die EmpCo-Richtlinie verändert die Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation, Produktinformationen und interne Freigaben. Unternehmen sollten nicht erst am 27. September 2026 mit der Prüfung beginnen. Entscheidend ist ein vollständiger Überblick über alle Claims, Siegel, Verpackungen und Verkaufskanäle sowie eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Aussage, Nachweis, Produktdaten und Verantwortlichkeit.
Wenn Sie jetzt Claims und Altbestände erfassen, Nachweise strukturieren, Produktinformationen aktualisieren und die Freigabeprozesse verbindlich festlegen, reduzieren Sie das Risiko kurzfristiger Änderungen und schaffen eine belastbare Grundlage für die Anwendung der neuen Vorgaben.