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Thomas Teschner18.09.26, 11:00Lesedauer: 14 Min  |   Legal News, ESG

EmpCo wird konkret: Neue Regeln ab dem 27. September 2026

Wenn Sie Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel oder relevante Produktinformationen in der Kommunikation mit Verbraucherinnen und Verbrauchern verwenden, sollten Sie Ihre Kommunikation jetzt prüfen: Die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie und ihrer deutschen Umsetzung sind grundsätzlich ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Betroffen sind unter anderem Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegel sowie Angaben zu Klimaneutralität, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates.

Auch bereits produzierte Waren, Verpackungen und Etiketten sind nicht automatisch von der Prüfung ausgenommen. Korrekturmaßnahmen wie das Überkleben oder Ersetzen eines Etiketts können im Einzelfall in Betracht kommen, stellen jedoch keine allgemeine rechtliche Freigabe dar. Entscheidend ist, dass die problematische Aussage eindeutig entfernt oder berichtigt wird und keine neue Irreführung entsteht. Dieser Beitrag zeigt, welche Claims, Siegel und Altbestände jetzt geprüft werden sollten.

Was hat sich durch die EmpCo-Richtlinie geändert?

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“ ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie. Sie soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Greenwashing und vor irreführenden Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit schützen. Außerdem soll sie verlässliche Informationen am Verkaufsort und glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel fördern.

  Zeitpunkt

  Bedeutung

  26. März 2024

  Die EmpCo-Richtlinie trat auf EU-Ebene in Kraft.

  27. März 2026

  Bis zu diesem Datum mussten die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen.

  19. Februar 2026

  Das deutsche 3. UWGÄndG wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  19. Juni 2026

  Die Regelungen zu bestimmten irreführenden Vorteils- und Zukunftsaussagen aus § 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4       
  UWG traten abweichend vorzeitig in Kraft.

  27. September 2026

  Die wesentlichen übrigen deutschen Umsetzungsvorschriften und die unionsweit harmonisierten Hinweise
  und Labels sind anzuwenden.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Inkrafttreten und Anwendung: Die Richtlinie selbst ist bereits seit März 2024 Teil des geltenden EU-Rechts. Für die praktische Anwendung der deutschen Umsetzungsvorschriften ist jedoch insbesondere der 27. September 2026 maßgeblich.


Wer ist von der EmpCo-Richtlinie betroffen?

Im Mittelpunkt stehen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Nicht die Größe des Unternehmens, sondern der Verbraucherbezug und die konkrete Kommunikation sind entscheidend. Betroffen sein können daher insbesondere

  • Hersteller,

  • Händler,

  • Markenunternehmen,

  • Online-Shops,

  • Plattformanbieter und

  • Unternehmen mit Direktvertrieb.

Genauer hinschauen müssen Sie, wenn Ihr Unternehmen:

  • Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft;

  • Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen in Werbung, Verpackungen, Produktbeschreibungen, Produktnamen oder Firmennamen verwendet;

  • Nachhaltigkeitssiegel oder eigene Logos mit ökologischer oder sozialer Aussage einsetzt;

  • Aussagen zu Klimaneutralität, Emissionskompensation, Recycling, Reparierbarkeit oder Haltbarkeit macht;

  • Produkte mit digitalen Elementen, Softwareaktualisierungen oder austauschbaren Betriebsstoffen anbietet;

  • Vergleichsdienste betreibt, die ökologische, soziale oder zirkuläre Produkteigenschaften gegenüberstellen.

B2B-Unternehmen sind nicht automatisch ausgenommen. Wenn ein Unternehmen seine Produkte auch an Verbraucher verkauft oder dieselbe Kommunikation öffentlich gegenüber Verbrauchern verwendet, können die Regeln dennoch greifen.


Welche Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel ändern sich?

Das deutsche Umsetzungsgesetz konkretisiert das UWG und erweitert die Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen. Konkrete Umweltclaims bleiben grundsätzlich zulässig, wenn sie klar spezifiziert, zutreffend und belastbar nachweisbar sind. Pauschale Aussagen sind nicht allein deshalb unzulässig, weil sie kurz sind; entscheidend ist, ob die Aussage verständlich eingeordnet werden kann und ihr Nachweis zur tatsächlichen Umweltleistung passt.


Allgemeine Umweltaussagen müssen besonders belastbar sein

Eine allgemeine Umweltaussage liegt vor, wenn eine Umweltwirkung nicht auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Beispiele sind Formulierungen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“, wenn nicht erkennbar ist, worauf sich die Aussage konkret bezieht.

Nach der neuen Regelung ist eine solche allgemeine Umweltaussage unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Das Gesetz verweist hierfür unter anderem auf das EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I und Umwelthöchstleistungen nach anderem geltendem Unionsrecht.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Die Aussage muss einer konkreten Umweltleistung zugeordnet werden können.

  • Die zugrunde liegenden Kriterien und Nachweise müssen zur Aussage passen.

  • Eine bloße interne Nachhaltigkeitsstrategie oder ein allgemeines Unternehmensziel ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht.

Eine konkrete Spezifizierung auf demselben Kommunikationsmedium kann entscheidend sein; sie darf die allgemeine Aussage nicht lediglich relativieren oder verstecken.


Nachhaltigkeitssiegel benötigen ein anerkanntes Zertifizierungssystem

Ein freiwilliges Nachhaltigkeitssiegel darf künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels ohne diese Grundlage gehört zu den stets unzulässigen Geschäftspraktiken.

Ein Zertifizierungssystem muss insbesondere:

  • transparent, fair und diskriminierungsfrei zugänglich sein;
  • auf öffentlich einsehbaren Anforderungen beruhen;
  • Verfahren für Verstöße sowie die Aussetzung oder den Entzug des Siegels vorsehen;
  • eine objektive Überwachung durch eine unabhängige dritte Stelle ermöglichen.


Umweltclaims dürfen nicht über ihren tatsächlichen Umfang hinausgehen

Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sich die tatsächliche Umweltleistung nur auf einen einzelnen Bestandteil, eine einzelne Eigenschaft oder eine einzelne Aktivität bezieht. Der Geltungsbereich des Claims muss deshalb mit seinem Nachweis übereinstimmen.

Beispiel: Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial besteht, darf daraus nicht ohne weitere Erläuterung der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei aus Recyclingmaterial hergestellt oder insgesamt besonders umweltfreundlich.


Aussagen zu Klimaneutralität durch Kompensation sind besonders kritisch

Die neue schwarze Liste untersagt Aussagen, nach denen ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Umwelt habe, wenn diese Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Formulierungen wie „klimaneutral durch Kompensation“ dürfen daher nicht einfach weiterverwendet werden.

Vorhandene Claims sollten nicht nur auf der Website, sondern auch in folgenden Medien geprüft werden:

  • Verpackungen und Etiketten;

  • Online-Shop, Marktplätze und Produktdatenblätter;

  • Werbeanzeigen, Social-Media-Beiträge und Newsletter;

  • Kataloge, Vertriebsunterlagen und Präsentationen;

  • Produkt-, Marken- und Firmennamen sowie grafische Elemente.

 

Künftige Umweltleistungen benötigen einen überprüfbaren Umsetzungsplan

Aussagen über eine künftige Umweltleistung sind nicht per se verboten. Sie setzen jedoch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen voraus. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sein.

Der Plan muss insbesondere enthalten:

  • messbare und zeitgebundene Ziele;

  • die für die Umsetzung erforderlichen Ressourcen und Zuständigkeiten;

  • weitere relevante Umsetzungsschritte;

  • eine regelmäßige Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen;

  • die Zugänglichmachung der Ergebnisse für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Ein isolierter Satz wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ reicht dafür nicht aus. Die Aussage muss mit der tatsächlichen Planung, den verfügbaren Nachweisen und dem Fortschritt des Unternehmens übereinstimmen.


Welche Regeln gelten für Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareupdates?

Die EmpCo-Richtlinie erfasst nicht nur klassische Umweltwerbung. Sie richtet sich auch gegen Geschäftspraktiken, die eine frühzeitige Ersetzung von Waren fördern oder Verbraucher über die Lebensdauer und Reparierbarkeit täuschen.

  Bereich

  Beispiele für künftig stets unzulässige Praktiken

  Softwareaktualisierungen

  Verschweigen, dass ein Update die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; Darstellung eines reinen Funktionsupdates als
  notwendiges Update.

  Haltbarkeit

  Falsche Behauptung, eine Ware könne unter normalen Bedingungen eine bestimmte Zeit oder Intensität ohne
  Beeinträchtigung genutzt werden.

  Geplante Obsoleszenz

  Geschäftliche Handlung zu einer Ware mit einem haltbarkeitsbegrenzenden Merkmal, obwohl Informationen über dieses
  Merkmal und seine Auswirkungen vorliegen.

  Reparierbarkeit

  Darstellung einer Ware als reparierbar, obwohl sie nicht reparierbar ist.

  Betriebsstoffe

  Veranlassen, Betriebsstoffe früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies technisch erforderlich ist.

  Ersatzteile und Zubehör

  Verschweigen oder falsche Darstellung der Auswirkungen nicht vom Originalhersteller stammender Betriebsstoffe, Ersatzteile
  oder Zubehörteile.


Für Hersteller und Händler bedeutet dies: Produktdaten, technische Aussagen, Bedienungsanleitungen, Update-Hinweise und Kundendienstkommunikation müssen inhaltlich zusammenpassen.


Welche zusätzlichen Informationspflichten gelten für Händler?

Die EmpCo-Richtlinie erweitert außerdem die Informationen, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren erhalten sollen. Dazu gehören insbesondere Informationen zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und – soweit vorgesehen und verfügbar – zu weiteren zirkulären Eigenschaften der Ware.


Harmonisierter Hinweis zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht

Für den Verkauf von Waren wird ein unionsweit harmonisierter Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung beziehungsweise die gesetzlichen Mängelrechte vorgesehen. Design und Inhalt werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 festgelegt. Der Hinweis soll Verbraucherinnen und Verbraucher unter anderem an die wesentlichen Elemente ihrer gesetzlichen Rechte erinnern.

Sie sollten deshalb prüfen, wie der Hinweis in Produktdetailseiten, Warenkörben, stationären Verkaufsstellen und sonstigen Verkaufsmedien sichtbar eingebunden wird. Die Darstellung darf nicht durch eigene Gestaltung so verändert werden, dass Inhalt oder Aussagekraft des harmonisierten Hinweises verloren gehen.


EU-Haltbarkeitsgarantie-Label „GARAN“

Bietet ein Hersteller freiwillig eine unentgeltliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware und für mehr als zwei Jahre an, ist das harmonisierte „GARAN“-Label vorgesehen. Das Label enthält unter anderem ein Haltbarkeitssymbol, einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und einen QR-Code zu weiterführenden Informationen.

Die konkrete Gestaltung ist unionsweit vorgegeben. Händler und Hersteller sollten daher frühzeitig klären, welche Garantien angeboten werden, für welche Produkte sie gelten und wie die Informationen in Produktdaten, Verpackung und Online-Shop ausgespielt werden.


Dürfen bereits hergestellte Waren nach dem 27. September 2026 weiterverkauft werden?

Nicht automatisch. Das Gesetz sieht keine allgemeine Regel vor, nach der bereits hergestellte Waren nach dem 27. September 2026 ohne weitere Prüfung weiterverkauft werden dürfen. Prüfen Sie deshalb für jeden Bestand, ob umweltbezogene Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Produktnamen oder andere Informationen ab diesem Datum noch zulässig sind. Eine pauschale Übergangsfrist gibt es nicht. Die Europäische Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass die Richtlinie keine allgemeine Übergangsfrist über diesen Zeitpunkt hinaus enthält.

Für bereits hergestellte Ware, Verpackungen und Etiketten ist deshalb eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bewerten Sie insbesondere, ob ein vorhandener Claim, ein Siegel oder ein Produktname ab dem 27. September 2026 gegen die neuen Vorgaben verstößt.


Erste Unternehmen überkleben bereits Etiketten

Unternehmen sollten deshalb vor einer solchen Anpassung prüfen, ob der Aufkleber vollständig, dauerhaft und gut sichtbar angebracht wird, ob Pflichtinformationen verdeckt werden und ob die verbleibende Verpackung einschließlich Online-Produktbeschreibung rechtlich konsistent ist.

Für größere Altbestände kann das Überkleben oder Ersetzen eines Etiketts eine praktikable Option sein. Je nach Produkt, Vertriebsweg und Gestaltung kommen außerdem eine Neuproduktion, eine Umverpackung, eine Korrektur am Verkaufsort, ein ergänzender Hinweis oder die Auslistung in Betracht. Die Entscheidung sollte je Produkt und Kommunikationskanal dokumentiert und durch die zuständigen Rollen aus Legal/Compliance, Marketing, Produkt, Qualität und Vertrieb freigegeben werden.

Für die Prüfung von Altbeständen sollten Sie dokumentieren:

  • welche Ware und welche Verpackung betroffen ist;

  • wann sie hergestellt und erstmals angeboten wurde;

  • welche Aussage oder welches Siegel verwendet wird;

  • welcher Nachweis der Aussage zugrunde liegt;

  • ob eine Anpassung, Überklebung, Umverpackung, Auslistung oder andere Maßnahme möglich ist;

  • welche Entscheidung für die jeweiligen Absatzländer getroffen wurde.

Die von den nationalen Verbraucherschutzbehörden entwickelte gemeinsame Verständigung zu „old stock“-Situationen kann für die Vollzugspraxis relevant sein. Sie ersetzt jedoch keine allgemeine gesetzliche Übergangsregelung und ist kein pauschaler Freibrief für den weiteren Vertrieb.


Welche Folgen kann ein Verstoß haben?

Verstöße können wettbewerbsrechtliche Ansprüche auslösen, insbesondere auf Beseitigung und Unterlassung. Das Risiko betrifft daher nicht nur behördliche Verfahren, sondern auch Abmahnungen und die schnelle Entfernung oder Änderung von Werbe- und Produktinformationen.

Für weitverbreitete Verstöße sieht § 19 UWG zusätzlich Bußgelder vor. Die Geldbuße kann grundsätzlich bis zu 50.000 Euro betragen; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten kann sie bis zu 4 Prozent dieses Umsatzes erreichen. Diese besondere Bußgeldregelung knüpft an die Voraussetzungen des § 5c UWG und an koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen an; sie gilt nicht automatisch für jeden einzelnen Claim.


Warum Sie jetzt handeln sollten

Der 27. September 2026 steht unmittelbar bevor. Eine Prüfung erst nach diesem Datum kann dazu führen, dass Verpackungen, Produktdaten, Verkaufsseiten oder Werbemittel kurzfristig geändert, gesperrt oder aus dem Vertrieb genommen werden müssen. Starten Sie deshalb jetzt mit der Bestandsaufnahme und legen Sie für jeden betroffenen Claim, jedes Siegel und jeden Altbestand eine dokumentierte Entscheidung fest.


Fazit: Umweltkommunikation wird zu einer überprüfbaren Compliance-Aufgabe

Die EmpCo-Richtlinie verändert die Anforderungen an Nachhaltigkeitskommunikation, Produktinformationen und interne Freigaben. Unternehmen sollten nicht erst am 27. September 2026 mit der Prüfung beginnen. Entscheidend ist ein vollständiger Überblick über alle Claims, Siegel, Verpackungen und Verkaufskanäle sowie eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Aussage, Nachweis, Produktdaten und Verantwortlichkeit.

Wenn Sie jetzt Claims und Altbestände erfassen, Nachweise strukturieren, Produktinformationen aktualisieren und die Freigabeprozesse verbindlich festlegen, reduzieren Sie das Risiko kurzfristiger Änderungen und schaffen eine belastbare Grundlage für die Anwendung der neuen Vorgaben.

Compliance Updates zur EmpCo-Richtlinie  

Update vom 15.04.2026

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 betrifft nicht nur Konzerne oder bestimmte Branchen. Entscheidend ist laut den offiziellen EU-Grundlagen, ob ein Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auftritt. Damit rückt die Richtlinie für alle Unternehmen im B2C-Bereich in den Fokus, unabhängig von ihrer Größe.

Für Unternehmen bedeutet das: Umweltclaims, Produktinformationen und interne Freigabeprozesse werden künftig belastbarer, klarer und nachvollziehbarer gestaltet.

    • Die Richtlinie ist am 27. März 2024 in Kraft getreten
    • Sie musste bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden
    • Sie gilt ab 27. September 2026

Mit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die EU die Anforderungen an Umweltwerbung und Verbraucherinformation.

Anwendungsbereich der EmpCo-Richtlinie: Welche Inhalte betroffen sind
Für Unternehmen ist die Richtlinie hoch relevant. Betroffen sind nicht nur klassische Werbeaussagen, sondern auch:

    • Produkttexte
    • Shop-Inhalte
    • Verpackungsangaben
    • Vertriebsunterlagen
    • Digitale Kundenkommunikation

Überall dort, wo Aussagen über Umweltvorteile, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit gemacht werden, steigt der Anspruch an Nachweisbarkeit und Konsistenz.


Wer ist betroffen? B2C-Bezug statt Unternehmensgröße entscheidend
Ein häufiger Irrtum in der Praxis ist, dass neue ESG- oder Verbraucherregelungen vor allem große oder kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen. Bei der EmpCo-Richtlinie ist jedoch der B2C-Bezug der zentrale Anknüpfungspunkt.

Wer Produkte, Dienstleistungen oder digitale Inhalte gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern anbietet oder entsprechende Aussagen in der Kundenkommunikation trifft, sollte die neuen Anforderungen frühzeitig prüfen.

Betroffene Unternehmensgruppen

    • Hersteller mit Direktvertrieb
    • Händler
    • Online-Shops
    • Markenunternehmen
    • Plattformen und andere B2C-Akteure

 

Ziel der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825: Mehr Transparenz für Verbraucher
Inhaltlich ändert die Richtlinie zwei zentrale europäische Regelwerke: die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken sowie die Regeln zu Verbraucherinformationen.

Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher beim grünen Wandel besser zu schützen:

    • durch mehr Transparenz
    • durch bessere Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit
    • durch strengere Grenzen für irreführende Nachhaltigkeitsaussagen

Konkrete Anforderungen der EmpCo-Richtlinie: Das ändert sich für Unternehmen
Nach Angaben der Europäischen Kommission sollen Verbraucherinnen und Verbraucher künftig bessere und stärker harmonisierte Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten erhalten. Zusätzlich werden Informationen über gesetzliche Gewährleistungsrechte stärker in den Fokus gerückt.

Gleichzeitig richtet sich die Richtlinie ausdrücklich gegen problematische Geschäftspraktiken. Dazu zählen insbesondere:

    • vage Umweltclaims wie „grün“ oder „umweltfreundlich“, wenn diese nicht belegt werden können
    • unzuverlässige freiwillige Nachhaltigkeitslogos
    • unfaire Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz, etwa irreführende Aussagen zur Haltbarkeit eines Produkts


Warum Unternehmen jetzt handeln sollten: Risiken in der Nachhaltigkeitskommunikation
Viele Organisationen haben ihre ESG- und Nachhaltigkeitskommunikation in den vergangenen Jahren deutlich ausgebaut. Genau darin liegt ein zentrales Risiko: Je mehr Claims im Markt sind, desto wichtiger wird deren Qualität und Nachweisbarkeit.

Kritisch können zum Beispiel Formulierungen werden wie:

    • „nachhaltig“
    • „umweltfreundlich“
    • „ressourcenschonend“
    • „langlebig“
    • „besser für die Umwelt“

Solche Aussagen sind nicht automatisch unzulässig. Relevant wird es dort, wo sie zu pauschal, missverständlich, nicht ausreichend spezifiziert oder intern nicht belastbar dokumentiert sind. Hier wird die EmpCo-Richtlinie für Compliance, Legal, Produktmanagement und Marketing zu einem operativen Thema.

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht
Da eine Richtlinie immer einer Umsetzung in deutsches Recht bedarf, wird die EmpCo-Richtlinie zu einer Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb führen. Dieser nationale Umsetzungsprozess ist bereits fortgeschritten, der Bundestag hat am 19.12.2025 die notwendigen Gesetzesänderungen beschlossen. Der europäische Gesetzgeber hat wenig bis keinen Spielraum für nationale Umsetzungen gelassen, dementsprechend bietet die Richtlinie auch konkrete Anhaltspunkte dafür, was genau auf Sie als Anwender zukommt.

Governance und Prozesse: Was die EmpCo-Richtlinie konkret für Unternehmen bedeutet
Für Unternehmen entwickelt sich das Thema zu einer zentralen Governance-Frage. Risiken entstehen nicht nur durch einzelne Werbeaussagen, sondern vor allem durch:

    • fehlende Prozesse
    • uneinheitliche Freigaben
    • unklare Zuständigkeiten

Die Umsetzung endet daher nicht bei einer Policy, sondern wird in klare Workflows, Nachweislogiken und Verantwortlichkeiten übersetzt.

Drei zentrale Handlungsfelder zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie
1. Claims systematisch erfassen (Oft liegt das größte Risiko nicht in einer einzelnen Aussage, sondern darin, dass dieselbe Botschaft in verschiedenen Kanälen unterschiedlich formuliert wird).

2. Belege und Freigaben sauber strukturieren

3. Produkt- und Verbraucherinformationen operativ absichern

Praxistipp:
Frühzeitig auf die EmpCo-Richtlinie vorbereiten!
Auch wenn die Richtlinie erst ab dem 27. September 2026 gilt, ist jetzt der richtige Zeitpunkt für die Vorbereitung.

Unternehmen benötigen entsprechenden Vorlauf, um:

    • bestehende Claims zu prüfen
    • riskante Formulierungen zu identifizieren
    • Zuständigkeiten zu definieren
    • Freigaberegeln zu schärfen
    • Software- oder Dokumentationsprozesse anzupassen

Fazit: EmpCo-Richtlinie als Wendepunkt für Nachhaltigkeitskommunikation
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 macht deutlich: Nachhaltigkeitskommunikation entwickelt sich von einem Marketingthema zu einer strukturierten Compliance-Aufgabe. Entscheidend ist künftig nicht mehr, ob Unternehmen Nachhaltigkeit kommunizieren, sondern wie belastbar, konsistent und nachvollziehbar diese Aussagen intern aufgestellt sind. Wer frühzeitig klare Prozesse, Verantwortlichkeiten und Nachweise etabliert, schafft Transparenz und stärkt gleichzeitig die eigene Position im Markt.

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