Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für große und mittlere Marktteilnehmer sowie für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fallen. Für andere Kleinst- und Kleinunternehmen gilt sie ab dem 30. Juni 2027.
Im Dezember 2025 haben die EU-Institutionen eine erneute Verschiebung des Anwendungsbeginns sowie Vereinfachungen der EUDR beschlossen.
Neben dem zeitlichen Aufschub wurden auch inhaltliche Anpassungen beschlossen, um Bürokratie abzubauen:
Im Juli hat die EU- Kommission weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der EUDR angenommen. Dazu gehören ein delegierter Rechtsakt zum Produktumfang sowie ein Durchführungsrechtsakt zum EUDR-Informationssystem. Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Prüfung vorgelegt.
Welche Produkte fallen künftig nicht mehr unter die EUDR?
Rinderhäute, - felle und Leder
runderneuerte Reifen,
Sojabohnen zur Aussaat
Waren aus vulkanisiertem Kautschuk
Förder- und Übertragungsriemen
Sitze für Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge
Welche Produkte werden neu in den Anwendungsbereich der EUDR aufgenommen?
Löslicher Kaffee,
bestimmte Palmölderivate und
gefrorene Rinderzungen.
Für neu aufgenommene Produkte sollen die EUDR-Anforderungen erst ab dem 30. Dezember 2027 gelten, um Unternehmen zusätzliche Vorbereitungszeit einzuräumen. Proben sowie Produkte, die für Analysen, Untersuchungen oder Prüfungen verwendet werden, sollen nicht unter die Verordnung fallen.
Was ändert sich beim EUDR-Informationssystem?
Auch das EUDR-Informationssystem wurde weiterentwickelt. In diesem System reichen Unternehmen künftig ihre Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen ein. Für Kleinst- und kleine Primärbetreiber sind vereinfachte Erklärungen vorgesehen.
Compliance Updates zur Entwaldungsverordnung