Compliance Update vom 09. Dezember 2024
Geltungsbeginn der Entwaldungsverordnung um ein Jahr verschoben:
In unserem Compliance-Update zur Entwaldungsverordnung vom 21.11.24 haben wir berichtet,
- dass die geplante Verschiebung des Geltungsbeginns der Entwaldungsverordnung um ein Jahr
- sowie die Erweiterung der Risikokategorien um die vierte Kategorie „kein Risiko“
noch im Trilog verhandelt werden müssen.
Nun konnten sich Parlament, Rat und Kommission einigen, den Geltungsbeginn für die Entwaldungsverordnung um ein Jahr zu verschieben. Die Erweiterung um die Kategorie „kein Risiko“ hat aber keinen Konsens gefunden.
Konkret bedeutet dies eine Verschiebung des Geltungsbeginns auf den 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler sowie auf den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Compliance Update vom 21. November 2024
Neuer Zeitplan und zusätzliche Inhalte? Gibt es Änderungen bei der Entwaldungsverordnung oder bleibt alles beim Alten? Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengefasst:
Was ist die Entwaldungsverordnung?
Rückblick: Die Entwaldungsverordnung ist das Ergebnis langjähriger Bemühungen, die europäische Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten und die globalen Lieferketten zu verantwortungsbewusstem Handeln anzuregen. Der Fokus liegt dabei auf der Reduzierung der Entwaldung, die häufig durch die Produktion von Rohstoffen wie Palmöl, Soja, Rindfleisch und Holz sowie die daraus entstehenden Produkte vorangetrieben wird.
Die EU zielt also darauf ab, den Handel mit Produkten, die aus illegalen oder unethischen Entwaldungspraktiken stammen, einzudämmen und somit einen Beitrag zum Schutz der globalen Wälder zu leisten.
Wann tritt die Entwaldungsverordnung in Kraft?
Geltungsbeginn: Verschiebung um ein Jahr? Die Bestimmungen der am 29. Juni 2023 in Kraft getretenen Entwaldungsverordnung sollten ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 gelten.
- Am 2. Oktober 2024 schlug die EU-Kommission vor, den Geltungsbeginn der Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Schon damals deutete sich an, dass die Einführung zum Jahresbeginn 2025 unsicher ist.
- Am 14. November 2024 hat nun auch die Mehrheit im Parlament nachgezogen und stimmt für die Verschiebung um ein Jahr.
- Der geplante Geltungsbeginn wäre nun der 30. Dezember 2025.
Neue Risikokategorie in der Entwaldungsverordnung
Zusätzlich zur geplanten Verschiebung des Geltungsbeginns, wurden vom Parlament auch inhaltliche Änderungen angenommen. Die bisherigen drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko sollen um die vierte Kategorie „kein Risiko“ ergänzt werden.
Für betroffene Länder, d.h. für Länder mit stabiler oder zunehmender Entwicklung der Waldfläche, sollen deutlich weniger strenge Anforderungen gelten. Die EU-Kommission hat derartige inhaltliche Veränderungen bislang aber abgelehnt.
Folgen
Dadurch, dass das Parlament neben der Verschiebung des Geltungsbeginns noch eine inhaltliche Änderung der Verordnung angenommen hat, muss das Dossier zunächst am 21.11.2024 im Trilog verhandelt werden, bevor die Vereinbarung förmlich angenommen werden kann.
Bei einer vollständigen Einigung gilt sie inhaltlich erweitert um die vierte Kategorie „kein Risiko“ ab dem 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler, ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Denkbar ist aber auch eine anteilige Einigung im Trilog, sodass nur die Verschiebung des Geltungsbeginns auf den 30. Dezember 2025 für große Marktteilnehmer und Händler bzw. auf den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen beschlossen wird.
Bis dahin gilt: Die Verschiebung und inhaltliche Änderung der Verordnung ist noch nicht beschlossene Sache – Stand jetzt gilt die Verordnung weiterhin inhaltlich unverändert ab dem 30. Dezember 2024.
Compliance Update vom 22. Januar 2024
Die Entwaldung ist eine der größten Umweltbedrohungen unserer Zeit, mit weitreichenden Auswirkungen auf das Klima, die Artenvielfalt und die Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. In einem bedeutenden Schritt gegen die fortschreitende Abholzung hat die Europäische Union die Verordnung erlassen, die darauf abzielt, den Import von Produkten, die mit Entwaldung in Verbindung stehen, zu regulieren.
Die Entwaldungsverordnung ist das Ergebnis langjähriger Bemühungen, die europäische Wirtschaft nachhaltiger zu gestalten und die globalen Lieferketten zu verantwortungsbewusstem Handeln anzuregen. Der Fokus liegt dabei auf der Reduzierung der Entwaldung, die oft durch die Produktion von Rohstoffen wie Palmöl, Soja, Rindfleisch und Holz sowie die daraus resultierenden Erzeugnissen wie Leder, Schokolade und Möbel aus Edelhölzern vorangetrieben wird. Betroffen ist zudem auch das Fleisch von Tieren, die mit Soja aus Entwaldungsgebieten gefüttert werden. Die Liste der betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse wird regelmäßig aktualisiert und überprüft. Die EU zielt darauf ab, den Handel mit Produkten, die aus illegalen oder unethischen Entwaldungspraktiken stammen, einzudämmen und somit einen Beitrag zum Schutz der globalen Wälder zu leisten.
Die Verordnung beinhaltet verschiedene Bestimmungen, die Unternehmen dazu verpflichten, sicherzustellen, dass ihre Lieferketten nicht zur Entwaldung beitragen. Dazu gehören Transparenzanforderungen, Sorgfaltspflichten und Mechanismen zur Überwachung und Berichterstattung.
Unternehmen müssen nun verstärkt in nachhaltigere Praktiken investieren und sicherstellen, dass ihre Lieferketten den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Die Verordnung gilt sowohl KMU- sowie Nicht-KMU-Unternehmen als Hersteller und auch als Händler.
Die Rechtspflichten aus der Verordnung treten zum 30.12.2024 in Kraft. Somit befinden sich Unternehmen aktuell in einer Übergangsphase, in welcher konkrete Schritte unternommen werden sollten, um die zwingenden rechtlichen Anforderungen später rechtssicher einhalten zu können. Unternehmen sind damit aktuell gutgetan, ihre Lieferketten besonders kritisch in Hinblick auf die Verordnung zu überprüfen und ggf. Maßnahmen einzuleiten.
Die Europäische Kommission wird bis zum 30.12.2024 ein Informationssystem bereitstellen, welches betroffene Unternehmen für ihre Erklärung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten, die sich aus der Verordnung ergeben, fortlaufend nutzen werden.
Wer ist von der Entwaldungsverordnung betroffen?
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) betrifft alle Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte innerhalb des EU-Marktes in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Zu den betroffenen Rohstoffen zählen:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Auch zahlreiche daraus hergestellte Folgeprodukte wie Lederwaren, Reifen, Schokolade, Glycerin, Sperrholz oder Papier fallen unter die Verordnung.
Die Entwaldungsverordnung gilt sowohl für große als auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Allerdings haben KMU-Händler spezifische Verpflichtungen, die in der Verordnung detailliert beschrieben sind.
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