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EU-Maschinenverordnung 2023

Geschrieben von Admin | 17.07.23 12:44

Die Maschinenverordnung enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten mit dem vorrangigen Ziel, Sicherheitsrisiken zu minimieren. Sie wird die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ablösen, die 2009 in Kraft getreten ist.

Die am 29.12.2009 in Kraft getretene EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen innerhalb der EU. Bisher wurde die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten einzeln in jeweiliges Landesrecht umgesetzt. Dies führte zu einem „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Vorschriften und Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Daher entschied sich die EU-Kommission statt einer neuen Maschinenrichtlinie eine Maschinenverordnung zu erlassen, wodurch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in allen EU-Ländern erreicht werden kann. Im Gegensatz zu einer durch die EU erlassenen Richtlinie, hat eine Verordnung allgemeine Geltung. Das heißt, sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat in der Form und mit dem Inhalt, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde.

Mit der Veröffentlichung der europäischen Maschinenverordnung (Maschinen-VO) am 29.06.2023 beginnt eine 42-monatige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten und der verbindlichen Anwendung der Verordnung ab dem 14.01.2027. Bis dahin haben Importeure, Hersteller und Betreiber Zeit, alle für sie relevanten rechtlichen Verpflichtungen der neuen Verordnung zu identifizieren und ihre Prozesse entsprechend an die neuen Regelungen anzupassen.

Der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung umfasst neben den Herstellern und Inverkehrbringern von Maschinen auch die Betreiber von Maschinen. Kurzum: Die neue EU-Maschinenverordnung betrifft nahezu jedes Unternehmen.

Zur Frage, was eine Maschine ist bzw. welche Voraussetzungen für den Maschinenbegriff erfüllt sein müssen, nimmt die Europäische Union ausdrücklich Stellung. Die Verordnung erfasst nicht nur Maschinen, sondern auch zugehörige Erzeugnisse sowie unvollständige Maschinen (Art. 1, 3 Nr. 1 Maschinen-VO).

Der Hauptgrund für die Verabschiedung der neuen Verordnung ist die Anpassung des Rechts an den aktuellen Stand der Technik. Digitalisierung, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz sind Themen, die bereits heute und vor allem zukünftig im Arbeitsalltag jedes Einzelnen eine immer präsentere Rolle einnehmen. Gleichermaßen werden dadurch immer größere Anforderungen an Unternehmen gestellt. Entsprechende Risiken z.B. die Mensch-Roboter-Zusammenarbeit, mit dem Internet verbundene Maschinen, Auswirkungen von Software-Updates und autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen, welche durch die Fortschritte der Digitalisierung auftreten, werden von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU nicht (hinreichend) erfasst. Um hierzu auch die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen und bestehende Lücken zu bereits existierenden Rechtsvorschriften wie z.B. zur Produktsicherheit zu schließen, wurden diese im Rahmen des digitalen Maschinenrechts in die Verordnung aufgenommen.

Durch strengere Vorschriften im Rahmen der Produktsicherheit wird der Schutz von Maschinenbedienern und anderen gefährdeten Personen deutlich verstärkt. Explizit geschieht dies durch die Abdeckung möglicher Risiken mit einer besonderen Konformitätsbewertung. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches einen Nachweis für die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für alle neuen, erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen. Die EU-Maschinenverordnung legt hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen fest, welche ausschließlich für Maschinen und ähnliche Produkte, aber nicht für unvollständige Maschinen anwendbar sind.

Die Verordnung verfolgt zusätzlich auch noch weitere Ziele, wie beispielsweise eine langfristige Kostensenkung sowie eine Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen für Maschinenhersteller.

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