Die Einführung der EU-Maschinenverordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Sicherheit, Nachhaltigkeit und Effizienz in der Maschinenindustrie. Die Verordnung, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst, wird am 14. Januar 2027 verbindlich und bringt wesentliche Neuerungen mit sich, die über die bisherigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinausgehen. Sie regelt detailliert die Sicherheitsanforderungen für Maschinenprodukte und stärkt dabei insbesondere den Schutz von Beschäftigten und Nutzern.
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Einbeziehung moderner Technologien wie Künstliche Intelligenz und vernetzter Maschinen. Diese müssen nun strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen, um mögliche Risiken zu minimieren. Zudem erweitert die Verordnung den Anwendungsbereich, was bedeutet, dass mehr Produkte als bisher unter die Regelungen fallen. Hersteller müssen daher ihre Prozesse anpassen, um die erhöhten Anforderungen zu erfüllen und weiterhin rechtskonform zu agieren.
Zentrale Handlungspflichten der Betroffenen:
Betreiber
- Inbetriebnahme von Maschinen nur bei Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
- Bei wesentlicher Veränderung der Maschine: Erfüllung der Pflichten eines Herstellers
Wesentliche Veränderung: Dies bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.
Hersteller
- Produktion der Maschinen unter Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
- Durchführung von Konformitätsverfahren und Erstellung technischer Unterlagen
- Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und Aufbringung der CE-Kennzeichnung
- Bei unvollständigen Maschinen: Ausstellung der EU-Einbauerklärung und Montageanleitung
- Beifügen der Betriebsanleitung und Informationen zu Sicherheit und Gesundheit
- Beifügen der EU-Konformitätserklärung bzw. EU-Einbauerklärung oder ein Hinweis auf deren digitale Form
- Aufbewahrung der technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen über zehn Jahre
- Prüfung der Konformität bei Serienherstellung durch geeignete Verfahren
- Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Maschinen
- Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
- Bezeichnung des Modells, der Baureihe oder des Typs, Baujahr sowie Chargen- oder Seriennummer auf der Maschine
- Bezeichnung des Namens, der eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarken, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
- Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten
Händler
- Überprüfung der erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation auf den Maschinen
- Mitteilung an den Hersteller oder Einführer bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
- Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
- Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten
Importeure
- Inverkehrbringen von ausschließlich konformen Maschinen
- Mitteilung an den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
- Bezeichnung des Namens, Handelsnamen, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
- Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
- Aufbewahrung der Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen über zehn Jahre
- Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
- Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten
Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine genaue Prüfung und Anpassung der bestehenden Maschinen sowie der Herstellungsprozesse erforderlich ist. Das Verständnis der neuen Anforderungen und die zeitnahe Implementierung sind dabei entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Marktfähigkeit zu sichern. Mit dieser Verordnung macht die EU einen weiteren Schritt in Richtung mehr Sicherheit und Nachhaltigkeit in der Maschinenbranche. Unternehmen, die die neuen Vorgaben frühzeitig umsetzen, können nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile sichern.
Compliance Updates
Die Maschinenverordnung enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten mit dem vorrangigen Ziel, Sicherheitsrisiken zu minimieren. Sie wird die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ablösen, die 2009 in Kraft getreten ist.
Die am 29.12.2009 in Kraft getretene EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen innerhalb der EU. Bisher wurde die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten einzeln in jeweiliges Landesrecht umgesetzt. Dies führte zu einem „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Vorschriften und Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Daher entschied sich die EU-Kommission statt einer neuen Maschinenrichtlinie eine Maschinenverordnung zu erlassen, wodurch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in allen EU-Ländern erreicht werden kann. Im Gegensatz zu einer durch die EU erlassenen Richtlinie, hat eine Verordnung allgemeine Geltung. Das heißt, sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat in der Form und mit dem Inhalt, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde.
Mit der Veröffentlichung der europäischen Maschinenverordnung (Maschinen-VO) am 29.06.2023 beginnt eine 42-monatige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten und der verbindlichen Anwendung der Verordnung ab dem 14.01.2027. Bis dahin haben Importeure, Hersteller und Betreiber Zeit, alle für sie relevanten rechtlichen Verpflichtungen der neuen Verordnung zu identifizieren und ihre Prozesse entsprechend an die neuen Regelungen anzupassen.
Der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung umfasst neben den Herstellern und Inverkehrbringern von Maschinen auch die Betreiber von Maschinen. Kurzum: Die neue EU-Maschinenverordnung betrifft nahezu jedes Unternehmen.
Zur Frage, was eine Maschine ist bzw. welche Voraussetzungen für den Maschinenbegriff erfüllt sein müssen, nimmt die Europäische Union ausdrücklich Stellung. Die Verordnung erfasst nicht nur Maschinen, sondern auch zugehörige Erzeugnisse sowie unvollständige Maschinen (Art. 1, 3 Nr. 1 Maschinen-VO).
Der Hauptgrund für die Verabschiedung der neuen Verordnung ist die Anpassung des Rechts an den aktuellen Stand der Technik. Digitalisierung, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz sind Themen, die bereits heute und vor allem zukünftig im Arbeitsalltag jedes Einzelnen eine immer präsentere Rolle einnehmen. Gleichermaßen werden dadurch immer größere Anforderungen an Unternehmen gestellt. Entsprechende Risiken z.B. die Mensch-Roboter-Zusammenarbeit, mit dem Internet verbundene Maschinen, Auswirkungen von Software-Updates und autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen, welche durch die Fortschritte der Digitalisierung auftreten, werden von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU nicht (hinreichend) erfasst. Um hierzu auch die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen und bestehende Lücken zu bereits existierenden Rechtsvorschriften wie z.B. zur Produktsicherheit zu schließen, wurden diese im Rahmen des digitalen Maschinenrechts in die Verordnung aufgenommen.
Durch strengere Vorschriften im Rahmen der Produktsicherheit wird der Schutz von Maschinenbedienern und anderen gefährdeten Personen deutlich verstärkt. Explizit geschieht dies durch die Abdeckung möglicher Risiken mit einer besonderen Konformitätsbewertung. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches einen Nachweis für die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für alle neuen, erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen. Die EU-Maschinenverordnung legt hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen fest, welche ausschließlich für Maschinen und ähnliche Produkte, aber nicht für unvollständige Maschinen anwendbar sind.
Die Verordnung verfolgt zusätzlich auch noch weitere Ziele, wie beispielsweise eine langfristige Kostensenkung sowie eine Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen für Maschinenhersteller. Informieren Sie sich schon heute über Ihre Unternehmenspflichten, um auch morgen garantiert rechtssicher zu handeln.
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