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Nahaufnahme einer Schaufel mit buntem Kunststoffgranulat in einer Hand mit grünem Arbeitshandschuh.
30.01.26 14:32Lesedauer: 5 Min  |   Legal News, Compliance Wissen

Kunststoffgranulat und Mikroplastik: Neue EU-Pflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette

Die Handhabung von Kunststoffgranulat zählt zu den relevanten Quellen unbeabsichtigter Mikroplastikfreisetzungen in Europa. Gelangen diese Partikel infolge von Verlusten entlang der Wertschöpfungs- und Logistikkette in Böden, Gewässer und Meere, sind damit nachweisbare ökologische Auswirkungen verbunden, die auch Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit begründen. Maßgeblich hierfür sind unbeabsichtigte Freisetzungen bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Kunststoffgranulat – unabhängig von dessen Gestalt, Form oder Größe.


Rechtlicher Rahmen: Inkrafttreten und Geltung
Am 16. Dezember 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik in Kraft getreten. Der größte Teil der Pflichten gilt ab dem 17. Dezember 2027. Mit der Verordnung begründet die Europäische Union einen unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferkette verbindliche organisatorische und technische Anforderungen vorsieht.


Einordnung in den bestehenden EU-Rechtsrahmen
Die Verordnung fügt sich in den bereits für Kunststoffgranulat bestehenden EU‑Rechtsrahmen ein. In der REACH‑Verordnung wurde zuletzt das Inverkehrbringen absichtlich zugesetzter Polymermikropartikel reguliert. Die Verordnung (EU) 2025/2365 setzt demgegenüber gezielt an der unbeabsichtigten Freisetzung von Kunststoffgranulat an und verfolgt einen präventiven Ansatz direkt am Ursprung. Berührungspunkte ergeben sich zudem insbesondere zum Abfallrecht, dem Arbeitsschutzrecht und zur Industrieemissionsrichtlinie.


Praktische Bedeutung für Unternehmen
In der Praxis ist daher ein grundlegendes Umdenken erforderlich. Die Verordnung führt europaweit einheitliche Anforderungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat ein. Betroffen sind insbesondere Tätigkeiten wie:

  • Produktion einschließlich Verarbeitung, Umwandlung und Recycling
  • Mischung, Verpackung und Vertrieb
  • Logistik, Lagerung, Beförderung
  • Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern

In diesem Kontext legt die Verordnung konkrete Anforderungen an Handhabung, Organisation und Informationsweitergabe fest. Diese werden ergänzt durch Zertifizierungs- und Genehmigungserfordernisse, Veröffentlichungspflichten, wirksame Sanktionsmechanismen sowie Haftungs- und Schadensersatztatbestände.


Wer ist betroffen? Überblick:

Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind grundsätzlich Unternehmen erfasst, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen von mindestens fünf Tonnen gehandhabt haben. Daneben bestehen erleichternde Regelungen für Anlagen mit weniger als 1.500 Tonnen pro Jahr sowie für Kleinstunternehmen.

Betroffen sind vor allem:

  • kunststoffverarbeitende Betriebe
  • Kunststoffrecycling
  • Verpackungs- und Automobilbranche
  • Betreiber von Abfüll-, Lager- und Umschlaganlagen
  • Transportdienstleister

Weiterhin erfasst sind:

  • Betreiber von Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks
  • EU- und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern

Zusätzlich gelten Vorgaben für Verlader sowie für Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Durch diese horizontale Adressierung etabliert die Europäische Union einen umfassenden, lückenlosen Lieferkettenansatz.


Kernpflichten der Verordnung
Ziel der Verordnung ist es, Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette zu vermeiden und – sofern es dennoch zu Freisetzungen kommt – wirksame Maßnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung zu ergreifen.


Die wichtigsten Pflichten im Überblick:

Zentrale Pflichten für Anlagenbetreiber:

  • Erstellung, Umsetzung und kontinuierliche Aktualisierung eines Risikomanagementplans mit allen vom Gesetzgeber vorgegebenen Informationen
  • Übermittlung des Risikomanagementplans mit einer Eigenerklärung über die Konformität an die zuständige Behörde
  • Ergreifung von spezifischen Maßnahmen bei einer Freisetzung von Kunststoffgranulat
  • Jährliche Meldung jeder betriebenen Anlage unter Angabe der jährlich gehandhabten Menge an Kunststoffgranulat an die Behörde und Unterrichtung über Änderungen
  • Schulung der Mitarbeitenden in Bezug auf die Handhabung von Kunststoffgranulat
  • Bewertung jeder einzelnen Anlage und Nachweis, dass die Anlage den Vorgaben entspricht
  • Je nach Unternehmensgröße weitere Pflichten

Zentrale Pflichten für EU- und Nicht-EU-Frachtführer:

  • Ergreifung von speziellen Maßnahmen während und nach Be‑ und Entladung und bei Freisetzungen
  • Unterrichtung der Behörden über erstmalige Beförderung von Kunststoffgranulat und Änderungen
  • Benennung eines Bevollmächtigten für Nicht-EU-Frachtführer

Zentrale Pflichten für Verlader:

  • Sichere Verpackung
  • Lieferung der vorgeschriebenen Beförderungsangaben


Ab wann gelten welche Pflichten?
Mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. Dezember 2025 sind bereits grundlegende organisatorische und vorbereitende Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Vorgaben zur Vermeidung von Freisetzungen sowie Dokumentations- und Schulungsanforderungen. Die meisten operativen Verpflichtungen für Anlagenbetreiber und Frachtführer gelten jedoch erst ab dem 17. Dezember 2027. Angesichts der erheblichen Eingriffstiefe ist der verbleibende Umsetzungszeitraum vergleichsweise knapp bemessen.


Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten – eine Checkliste:

  • Vollständige Erfassung der auf Kunststoffgranulat ausgerichteten Wertschöpfungs- und Logistikkette
  • Analyse, Erfassung und Dokumentation von Material- und Datenflüssen
  • Erstellung eines anlagenspezifischen Risikomanagementplans mit klaren Verantwortlichkeiten, technischen Spezifikationen, Schulungs-, Monitoring- und Meldeprozessen
  • Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen
  • Anpassung von Transportverträgen und Transportprozessen unter Sicherstellung der Verlade-, Verstauungs- und Informationsanforderungen
  • Festlegung klarer Schnittstellen zwischen den Akteuren der Wertschöpfungs- und Logistikkette
  • Anpassung der Risikobewertung
  • Absicherung durch technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen
  • Integration in ein bestehendes Compliance-Management-System

 

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Fazit

Die Verordnung (EU) 2025/2365 etabliert erstmals einen unionsweit einheitlichen, unmittelbar geltenden Rechtsrahmen zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Logistikkette. Sie geht deutlich über bisherige, fragmentierte Regelungsansätze hinaus und normiert umfassende organisatorische, technische und vertragliche Pflichten für Hersteller, Anlagenbetreiber, Logistikakteure und Frachtführer. Mit der Einführung verbindlicher Risikomanagement-, Dokumentations-, Schulungs-, Monitoring- und Zertifizierungsanforderungen sowie eines eigenständigen Haftungs- und Sanktionsregimes markiert die Verordnung einen Paradigmenwechsel im europäischen Umwelt- und Produktverantwortungsrecht. Angesichts des gestuften Anwendungsbeginns, der erheblichen Eingriffstiefe und der komplexen Schnittstellen zwischen Betrieb, Transport und externer Dienstleistung bleibt den betroffenen Unternehmen nur ein begrenzter Zeitraum, um ihre Prozesse rechtskonform auszurichten. Ein frühzeitiges, strategisch gesteuertes Compliance Management ist daher nicht nur aus regulatorischer, sondern auch aus haftungs- und risikorechtlicher Sicht zwingend erforderlich.

 
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