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REACH-Verordnung
02.01.23 14:38Lesedauer: 3 Min  |   Legal News, Compliance Wissen, REACH-Verordnung

REACH-Verordnung 2023

Compliance Update vom 02. Januar 2023

Die REACH-Verordnung ist für jedes Unternehmen verbindlich, welches im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit chemische Stoffe einsetzt und stellt deren ordnungsgemäße Verwendung sicher.

Über die Jahre hinweg wurden diverse Verordnungen mit beschränkenden Inhalten für bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse von der europäischen Union erlassen. So auch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1449, die Diisocyanate mit auf die Beschränkungsliste in Anhang XVII (Eintrag 74) der REACH-Verordnung aufnimmt.

Die Aufnahme von Diisocyanaten auf die Beschränkungsliste hat zur Folge, dass Anwender ab dem 24. August 2023 verpflichtet sind, vor der Verwendung von Diisocyanaten eine erfolgreiche Schulung durch eine sachkundige Person zu absolvieren, die alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Der Besuch der Schulung muss durch den Arbeitgebenden sichergestellt und dokumentiert werden.

Demnach dürfen Diisocyanate nach dem 24. August 2023 weder als Stoff, noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn:

  • die Konzentration beträgt einzeln oder im Gemisch weniger als 0,1 Gewichtsprozent
  • oder der Arbeitgebende oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des Stoffes oder des Gemisches eine erfolgreiche Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.

Bereits seit dem 24. Februar 2022 sind auch Lieferanten von der Beschränkung betroffen. So dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn:

  • die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gewichtsprozent oder
  • durch die Konkretisierung, dass ab dem 24. August 2023 Lieferanten zusätzlich in die Pflicht genommen werden den Stoff mit einem Aufdruck zu ergänzen, der gezielt erklärt, dass vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung zu erfolgen hat. Zudem muss der Lieferant sicherstellen, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.

Unter den genannten Regelungen ist eine Verwendung von Diisocyanaten weiterhin möglich. Es ist sicherzustellen, dass vor allem Arbeitnehmende, die mit dem Stoff umgehen, ausreichend über die Risiken informiert werden.

Compliance Update vom 09. Mai 2022

Die EU-Chemikalienverordnung enthält spezifische Registrierungspflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und verpflichtet diese, Daten über die von ihnen hergestellten, eingeführten oder verwendeten Stoffe zu gewinnen. Um mehr Klarheit über die Informationspflichten der Registranten zu schaffen, wurden die Anhänge VI bis X der Verordnung umfassend überarbeitet. Darüber hinaus wurde das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV ergänzt.  

Welche Änderungen gibt es im Rahmen der REACH-Verordnung? 

Anhang VI der REACH-Verordnung legt die Informationsanforderungen zu allgemeinen Registrierungszwecken nach Artikel 10 fest. Die vorgenommenen Änderungen betreffen: 

  • die allgemeinen Angaben über den Registrierungspflichtigen und 
  • die für die Identifizierung des Stoffes erforderlichen Informationen, die ein Registrierungspflichtiger zu allgemeinen Registrierungszwecken vorzulegen hat. 

In den Anhängen VII bis X der Verordnung sind die Standarddatenanforderungen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Mengen hergestellt oder eingeführt werden. Einige spezifische Vorschriften für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X wurden geändert, um die Terminologie der Einstufung gefährlicher Stoffe an die CLP-Verordnung VO (EG) 1272/2008 anzupassen. 

In Anhang VII (Mengen von 1 Tonne oder mehr) wurden spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen betreffend Mutagenität und aquatische Toxizität geändert, um mehr Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen bereitgestellt werden. 

Auch in Anhang VIII – Mengen von 10 Tonnen oder mehr – ergaben sich einige Änderungen. Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen wurden angepasst, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen. 

Abschließend ergaben sich Änderungen in den Anhängen IX und X – Mengen von 100 Tonnen oder mehr bzw. 1 000 Tonnen oder mehr -, die folgende Unterabschnitte betreffend: 

  • Angaben zu den Physikalisch-Chemischen Eigenschaften des Stoffes, 
  • Toxikologischen Angaben sowie Angaben zur Ökotoxizität 

Darüber hinaus wurde Anhang XIV Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe um fünf weitere Stoffe mit fortpflanzungsgefährdenden, krebserzeugenden sowie endokrinschädlichen Eigenschaften ergänzt.

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