Die REACH-Verordnung ist für jedes Unternehmen verbindlich, welches im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit chemische Stoffe einsetzt und stellt deren ordnungsgemäße Verwendung sicher.
Über die Jahre hinweg wurden diverse Verordnungen mit beschränkenden Inhalten für bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse von der europäischen Union erlassen. So auch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1449, die Diisocyanate mit auf die Beschränkungsliste in Anhang XVII (Eintrag 74) der REACH-Verordnung aufnimmt.
Die Aufnahme von Diisocyanaten auf die Beschränkungsliste hat zur Folge, dass Anwender ab dem 24. August 2023 verpflichtet sind, vor der Verwendung von Diisocyanaten eine erfolgreiche Schulung durch eine sachkundige Person zu absolvieren, die alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Der Besuch der Schulung muss durch den Arbeitgebenden sichergestellt und dokumentiert werden.
Demnach dürfen Diisocyanate nach dem 24. August 2023 weder als Stoff, noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn:
- die Konzentration beträgt einzeln oder im Gemisch weniger als 0,1 Gewichtsprozent
- oder der Arbeitgebende oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des Stoffes oder des Gemisches eine erfolgreiche Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.
Bereits seit dem 24. Februar 2022 sind auch Lieferanten von der Beschränkung betroffen. So dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn:
- die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gewichtsprozent oder
- durch die Konkretisierung, dass ab dem 24. August 2023 Lieferanten zusätzlich in die Pflicht genommen werden den Stoff mit einem Aufdruck zu ergänzen, der gezielt erklärt, dass vor einer industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung zu erfolgen hat. Zudem muss der Lieferant sicherstellen, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.
Unter den genannten Regelungen ist eine Verwendung von Diisocyanaten weiterhin möglich. Es ist sicherzustellen, dass vor allem Arbeitnehmende, die mit dem Stoff umgehen, ausreichend über die Risiken informiert werden.
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