Mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und dem novellierten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurden die Vorgaben zur Produktsicherheit überarbeitet. Gleichzeitig wird mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) auch das Haftungsrecht reformiert.
Besonders betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler sowie Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.
Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die drei ineinandergreifenden Rechtsakte und zeigt, wo für produzierende Unternehmen konkreter Handlungsbedarf besteht.
Rechtlicher Rahmen: Inkrafttreten und Geltung der neuen Vorschriften
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
Das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ergänzt die Verordnung um nationale Regelungen, insbesondere zu:
Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland wird dadurch das bisherige Produkthaftungsrecht umfassend reformiert und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) neu gefasst.
Einordnung: Prävention und Repression
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wirken präventiv. Ihr Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu vermeiden und sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen.
Die Vorschriften legen deshalb fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, bevor sie verkauft oder bereitgestellt werden.
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie wirkt dagegen repressiv. Sie greift dann, wenn ein fehlerhaftes Produkt bereits einen Schaden verursacht hat, und regelt die zivilrechtliche Haftung der beteiligten Wirtschaftsakteure.
Für Unternehmen bedeutet das:
Wichtig ist dabei: Auch wenn ein Produkt sämtliche Anforderungen der GPSR erfüllt, kann eine zivilrechtliche Haftung im Einzelfall dennoch nicht ausgeschlossen werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die GPSR und das ProdSG richten sich an Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt bereitstellen.
Betroffen sind insbesondere:
Soweit für bestimmte Produkte oder Risiken spezielle EU-Vorschriften gelten, haben diese Vorrang. Die GPSR greift dann ergänzend, sofern keine speziellen Regelungen bestehen.
Neue Produkthaftung: Wer künftig haften kann
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie erweitert den Kreis der potenziell haftenden Unternehmen deutlich.
Primär haftbar bleibt weiterhin der Hersteller eines Produkts. Hat dieser jedoch keinen Sitz innerhalb der EU, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beteiligte der Lieferkette in die Haftung einbezogen werden.
Betroffen sind insbesondere:
Damit soll sichergestellt werden, dass geschädigte Personen im Haftungsfall regelmäßig einen innerhalb der EU ansässigen Anspruchsgegner in Anspruch nehmen können.
Die wichtigsten Änderungen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das novellierte ProdSG enthält nationale Ergänzungsregelungen zur GPSR. Besonders relevant sind folgende Neuerungen:
Pflicht zu deutschsprachigen Informationen
Sämtliche Informationen, die nach der GPSR erforderlich sind insbesondere Gebrauchsanleitungen, Sicherheits- und Warnhinweise, müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden.
Neue Produkthaftungsrichtlinie: Was sich bei der Haftung ändert
Software und KI gelten künftig ausdrücklich als Produkte
Der Produktbegriff wird deutlich erweitert. Künftig gelten ausdrücklich auch:
Für selbstlernende KI-Systeme wird außerdem der haftungsrelevante Fehlerzeitpunkt neu definiert.
Erweiterter Haftungskreis
Die Richtlinie erweitert den Herstellerbegriff deutlich. Künftig können auch Unternehmen haften, die Produkte wesentlich verändern, beispielsweise durch Softwareupdates oder digitale Erweiterungen.
Beweiserleichterungen für Geschädigte
Die Richtlinie sieht neue Offenlegungspflichten vor. Gerichte können Unternehmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, relevante Unterlagen vorzulegen.
Zusätzlich werden widerlegliche Vermutungen zugunsten der Fehlerhaftigkeit eines Produkts und der Kausalität eingeführt. In der Praxis könnten diese Regelungen einer faktischen Beweislastumkehr nahekommen.
Wegfall bisheriger Haftungsbegrenzungen
Die bisher im deutschen Produkthaftungsrecht vorgesehene Haftungshöchstgrenze entfällt für bestimmte Sachverhalte, etwa bei Serienschäden. Außerdem entfällt der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden.
Erweiterter Schadensbegriff
Künftig können auch Schäden durch die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten erfasst sein. Ob darüber hinaus immaterielle Schäden ersatzfähig sein werden, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Checkliste: Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
Sofortiger Handlungsbedarf: GPSR und ProdSG
Unternehmen sollten zunächst prüfen,
Besonders wichtig sind:
Mittelfristiger Handlungsbedarf bis Dezember 2026
Mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungsrichtlinie steigen insbesondere die Risiken für Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig:
Fazit
Das novellierte Produktsicherheitsgesetz und die bevorstehende Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie verändern das europäische Produktsicherheits- und Haftungsrecht spürbar. Besonders Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen sich auf neue Anforderungen einstellen, sowohl bei der Produktsicherheit als auch beim Haftungsrisiko. Vor allem die Ausweitung des Haftungskreises, neue Anforderungen an digitale Produkte und KI-Systeme sowie verschärfte Offenlegungspflichten werden viele Unternehmen betreffen. Um Risiken frühzeitig zu reduzieren, sollten Unternehmen ihre Compliance-, Dokumentations- und Risikomanagementprozesse rechtzeitig überprüfen und anpassen.
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