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Produkthaftungsrecht 2026: Was der Regierungsentwurf bedeutet

Geschrieben von Admin | 18.09.26, 09:45

Software, KI und vernetzte Produkte im Fokus: Der deutsche Gesetzgeber plant die umfassendste Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989. 

Das Wichtigste auf einen Blick

    • Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 muss bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
    • Der aktuelle Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/4297) sieht ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist zum Redaktionsstand dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen. Sektorspezifische Regelungen wie die ProdSVen zu bestimmten einzelnen Produkten wie (elektrischen Betriebsmitteln, Druckgeräten…etc.) bleiben davon unabhängig bestehen.
    • Software (darunter: KI-Systeme, cloudbasierte Anwendungen und digitale Komponenten) sollen unabhängig von ihrer Bereitstellungsform als Produkte erfasst werden.
    • Der Kreis der potenziell haftenden Akteure wird erweitert. Neben Herstellern können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen betroffen sein.
    • Neue Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen sollen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern.

       

1.  Wie ist der Stand der Produkthaftungsreform 2026? 

Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 soll das Recht an digitale, vernetzte und zunehmend autonome Produkte anpassen. Sie muss bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Der deutsche Gesetzgeber plant dafür eine vollständige Neufassung des Produkthaftungsgesetzes. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/4297 vor. Nach der ersten Lesung am 4. März 2026 fand am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Entwurf kann daher weiter geändert werden. 

2.  Welche Änderungen sieht der Regierungsentwurf zur Produkthaftung vor? 

  • Software wird zu einem Produkt
    Software soll künftig unabhängig von ihrer Bereitstellungsform als Produkt gelten. Erfasst sein können damit unter anderem eigenständige Software, Apps, Cloud- und SaaS-Lösungen, Firmware sowie KI-Systeme. Eine Ausnahme ist für freie und Open-Source-Software vorgesehen, die außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wird Open-Source-Software jedoch in ein kommerzielles Produkt integriert, kann der Hersteller dieses Produkts für daraus entstehende Schäden haften.

  • Mehr Akteure können haften
    Neben dem Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch Hersteller von Komponenten, Unternehmen mit wesentlichen Produktänderungen, Importeure, Beauftragte, Fulfillment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Online-Plattformen betroffen sein. Die Haftungskaskade soll insbesondere sicherstellen, dass Geschädigte auch dann einen erreichbaren Anspruchsgegner in der EU haben, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt.

  • Der gesamte Produktlebenszyklus wird wichtiger
    Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, sollen künftig unter anderem vorhersehbare Verwendungen, Lernfähigkeit, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, Cybersicherheit und Sicherheitsupdates berücksichtigt werden. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Zeitpunktes der Fehlerhaftigkeit digitaler und vernetzter Produkte ist vorgesehen: Die Verantwortung endet nicht zwingend mit dem Inverkehrbringen. Der Hersteller kann auch für Fehler haften, die erst nach dem Inverkehrbringen entstehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Kontrolle über das Produkt ausübt – etwa durch die Möglichkeit, Software-Updates bereitzustellen.

  • Beweiserleichterungen für Geschädigte
    Gerichte sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichten können. Zusätzlich sieht der Entwurf Vermutungen zugunsten der geschädigten Person vor, wenn der Nachweis eines Fehlers oder der Kausalität besonders schwierig ist. Das ist keine automatische Beweislastumkehr. Die praktische Bedeutung der Regelungen kann bei komplexer Software, KI und vernetzten Produkten jedoch erheblich sein.

  • Daten werden als möglicher Schaden erfasst
    Neben Personen- und Sachschäden sollen künftig auch Schäden an nicht beruflich verwendeten Daten ersatzfähig sein können. Das könnte beispielsweise private Dateien oder Fotos, die durch einen Produktfehler gelöscht oder beschädigt werden, betreffen. 

3. Welche Übergangsregelung ist für das Produkthaftungsrecht vorgesehen?

Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsgesetz gelten. Für Produkte ab dem 9. Dezember 2026 soll das neue Recht Anwendung finden. 

4.  Wie können sich Unternehmen auf das neue Produkthaftungsrecht vorbereiten? 

Auch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist eine Vorbereitung sinnvoll:

  • Produktportfolio prüfen: Welche körperlichen, digitalen und KI-gestützten Produkte werden entwickelt, hergestellt, importiert oder vertrieben?

  • Rollen klären: Welch Funktion hat Ihr Unternehmen in der Lieferkette – etwa Hersteller, Importeur, Lieferant, Dienstleister oder Plattformbetreiber.

  • Softwarebestand erfassen: Open-Source-Komponenten, Modelle, Schnittstellen, Cloud-Dienste und Versionsstände dokumentieren.

  • Sicherheit integrieren: Cybersicherheit, Update-Management und Schwachstellenprozesse mit dem Produktmanagement verbinden.

  • Nachweise sichern: Risikoanalysen, Tests, Freigaben, Änderungsentscheidungen und Betriebsdaten nachvollziehbar speichern.


Fazit

Der Regierungsentwurf modernisiert das Produkthaftungsrecht für eine Produktwelt, die längst aus mehr als körperlichen Gegenständen besteht. Software, KI, Daten, Updates und digitale Dienste werden stärker Teil der Haftungsbetrachtung. Gleichzeitig erweitert sich der Kreis der potenziell haftenden Unternehmen und die Durchsetzung von Ansprüchen wird erleichtert. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Unternehmen sollten die endgültige Gesetzesfassung weiter beobachten.


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