Software, KI und vernetzte Produkte im Fokus: Der deutsche Gesetzgeber plant die umfassendste Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 muss bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
- Der aktuelle Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache 21/4297) sieht ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist zum Redaktionsstand dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen. Sektorspezifische Regelungen wie die ProdSVen zu bestimmten einzelnen Produkten wie (elektrischen Betriebsmitteln, Druckgeräten…etc.) bleiben davon unabhängig bestehen.
- Software (darunter: KI-Systeme, cloudbasierte Anwendungen und digitale Komponenten) sollen unabhängig von ihrer Bereitstellungsform als Produkte erfasst werden.
- Der Kreis der potenziell haftenden Akteure wird erweitert. Neben Herstellern können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Importeure, Beauftragte, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und Online-Plattformen betroffen sein.
- Neue Regeln zur Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen sollen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern.
1. Wie ist der Stand der Produkthaftungsreform 2026?
Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 soll das Recht an digitale, vernetzte und zunehmend autonome Produkte anpassen. Sie muss bis zum 9. Dezember 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der deutsche Gesetzgeber plant dafür eine vollständige Neufassung des Produkthaftungsgesetzes. Der Regierungsentwurf liegt dem Bundestag als Drucksache 21/4297 vor. Nach der ersten Lesung am 4. März 2026 fand am 13. April 2026 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; der Entwurf kann daher weiter geändert werden.
2. Welche Änderungen sieht der Regierungsentwurf zur Produkthaftung vor?
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Software wird zu einem Produkt
Software soll künftig unabhängig von ihrer Bereitstellungsform als Produkt gelten. Erfasst sein können damit unter anderem eigenständige Software, Apps, Cloud- und SaaS-Lösungen, Firmware sowie KI-Systeme. Eine Ausnahme ist für freie und Open-Source-Software vorgesehen, die außerhalb einer geschäftlichen Tätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wird Open-Source-Software jedoch in ein kommerzielles Produkt integriert, kann der Hersteller dieses Produkts für daraus entstehende Schäden haften. -
Mehr Akteure können haften
Neben dem Hersteller können unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch Hersteller von Komponenten, Unternehmen mit wesentlichen Produktänderungen, Importeure, Beauftragte, Fulfillment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Online-Plattformen betroffen sein. Die Haftungskaskade soll insbesondere sicherstellen, dass Geschädigte auch dann einen erreichbaren Anspruchsgegner in der EU haben, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt. -
Der gesamte Produktlebenszyklus wird wichtiger
Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, sollen künftig unter anderem vorhersehbare Verwendungen, Lernfähigkeit, Wechselwirkungen mit anderen Produkten, Cybersicherheit und Sicherheitsupdates berücksichtigt werden. Auch hinsichtlich der Beurteilung des Zeitpunktes der Fehlerhaftigkeit digitaler und vernetzter Produkte ist vorgesehen: Die Verantwortung endet nicht zwingend mit dem Inverkehrbringen. Der Hersteller kann auch für Fehler haften, die erst nach dem Inverkehrbringen entstehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Kontrolle über das Produkt ausübt – etwa durch die Möglichkeit, Software-Updates bereitzustellen.
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Beweiserleichterungen für Geschädigte
Gerichte sollen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zur Offenlegung relevanter Beweismittel verpflichten können. Zusätzlich sieht der Entwurf Vermutungen zugunsten der geschädigten Person vor, wenn der Nachweis eines Fehlers oder der Kausalität besonders schwierig ist. Das ist keine automatische Beweislastumkehr. Die praktische Bedeutung der Regelungen kann bei komplexer Software, KI und vernetzten Produkten jedoch erheblich sein. -
Daten werden als möglicher Schaden erfasst
Neben Personen- und Sachschäden sollen künftig auch Schäden an nicht beruflich verwendeten Daten ersatzfähig sein können. Das könnte beispielsweise private Dateien oder Fotos, die durch einen Produktfehler gelöscht oder beschädigt werden, betreffen.
3. Welche Übergangsregelung ist für das Produkthaftungsrecht vorgesehen?
Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, soll grundsätzlich das bisherige Produkthaftungsgesetz gelten. Für Produkte ab dem 9. Dezember 2026 soll das neue Recht Anwendung finden.
4. Wie können sich Unternehmen auf das neue Produkthaftungsrecht vorbereiten?
Auch vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist eine Vorbereitung sinnvoll:
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Produktportfolio prüfen: Welche körperlichen, digitalen und KI-gestützten Produkte werden entwickelt, hergestellt, importiert oder vertrieben?
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Rollen klären: Welch Funktion hat Ihr Unternehmen in der Lieferkette – etwa Hersteller, Importeur, Lieferant, Dienstleister oder Plattformbetreiber.
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Softwarebestand erfassen: Open-Source-Komponenten, Modelle, Schnittstellen, Cloud-Dienste und Versionsstände dokumentieren.
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Sicherheit integrieren: Cybersicherheit, Update-Management und Schwachstellenprozesse mit dem Produktmanagement verbinden.
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Nachweise sichern: Risikoanalysen, Tests, Freigaben, Änderungsentscheidungen und Betriebsdaten nachvollziehbar speichern.
Fazit
Der Regierungsentwurf modernisiert das Produkthaftungsrecht für eine Produktwelt, die längst aus mehr als körperlichen Gegenständen besteht. Software, KI, Daten, Updates und digitale Dienste werden stärker Teil der Haftungsbetrachtung. Gleichzeitig erweitert sich der Kreis der potenziell haftenden Unternehmen und die Durchsetzung von Ansprüchen wird erleichtert. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Unternehmen sollten die endgültige Gesetzesfassung weiter beobachten.
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Compliance Updates zu Produktsicherheit und Produkthaftung
Mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und dem novellierten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurden die Vorgaben zur Produktsicherheit überarbeitet. Gleichzeitig wird mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) auch das Haftungsrecht reformiert.
Besonders betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler sowie Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.
Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die drei ineinandergreifenden Rechtsakte und zeigt, wo für produzierende Unternehmen konkreter Handlungsbedarf besteht.
Rechtlicher Rahmen: Inkrafttreten und Geltung der neuen Vorschriften
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
Das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ergänzt die Verordnung um nationale Regelungen, insbesondere zu:
- Sanktionen,
- Sprachvorgaben,
- und Befugnissen der Marktüberwachung.
Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland wird dadurch das bisherige Produkthaftungsrecht umfassend reformiert und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) neu gefasst.
Einordnung: Prävention und Repression
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wirken präventiv. Ihr Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu vermeiden und sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen.
Die Vorschriften legen deshalb fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, bevor sie verkauft oder bereitgestellt werden.
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie wirkt dagegen repressiv. Sie greift dann, wenn ein fehlerhaftes Produkt bereits einen Schaden verursacht hat, und regelt die zivilrechtliche Haftung der beteiligten Wirtschaftsakteure.
Für Unternehmen bedeutet das:
- Die Produktsicherheitsvorschriften dienen der Vorbeugung und Risikominimierung.
- Die Produkthaftung regelt die rechtlichen und finanziellen Folgen im Schadensfall.
Wichtig ist dabei: Auch wenn ein Produkt sämtliche Anforderungen der GPSR erfüllt, kann eine zivilrechtliche Haftung im Einzelfall dennoch nicht ausgeschlossen werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die GPSR und das ProdSG richten sich an Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt bereitstellen.
Betroffen sind insbesondere:
- Hersteller und Quasi-Hersteller von Verbraucherprodukten,
- Importeure aus Drittländern,
- Händler und Fulfilment-Dienstleister,
- sowie Anbieter von Online-Marktplätzen.
Soweit für bestimmte Produkte oder Risiken spezielle EU-Vorschriften gelten, haben diese Vorrang. Die GPSR greift dann ergänzend, sofern keine speziellen Regelungen bestehen.
Neue Produkthaftung: Wer künftig haften kann
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie erweitert den Kreis der potenziell haftenden Unternehmen deutlich.
Primär haftbar bleibt weiterhin der Hersteller eines Produkts. Hat dieser jedoch keinen Sitz innerhalb der EU, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beteiligte der Lieferkette in die Haftung einbezogen werden.
Betroffen sind insbesondere:
- Hersteller von Endprodukten und Komponenten,
- Hersteller von Software, KI-Systemen und digitalen Diensten,
- Unternehmen, die Produkte wesentlich verändern – etwa durch Softwareupdates,
- Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister,
- sowie Lieferanten und Anbieter von Online-Plattformen.
Damit soll sichergestellt werden, dass geschädigte Personen im Haftungsfall regelmäßig einen innerhalb der EU ansässigen Anspruchsgegner in Anspruch nehmen können.
Die wichtigsten Änderungen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das novellierte ProdSG enthält nationale Ergänzungsregelungen zur GPSR. Besonders relevant sind folgende Neuerungen:
- Pflicht zu deutschsprachigen Informationen
- Höhere Bußgelder und erweiterte Sanktionen
§ 28 Abs. 2 ProdSG n.F. enthält künftig einen Katalog von 32 Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro. In bestimmten Fällen kann ein Verstoß sogar strafrechtliche Folgen haben. - Erweiterte Befugnisse der Marktüberwachung
Marktüberwachungsbehörden können künftig schneller gegen gefährliche Produkte auf Online-Marktplätzen vorgehen. Bisher war dies nur bei Vorliegen eines „ernsten Risikos“ möglich. - Neue Anforderungen beim GS-Zeichen
Die Entscheidung über die Vergabe des GS-Zeichens darf künftig ausschließlich durch arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebundenes Personal erfolgen.
Sämtliche Informationen, die nach der GPSR erforderlich sind insbesondere Gebrauchsanleitungen, Sicherheits- und Warnhinweise, müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden.
Neue Produkthaftungsrichtlinie: Was sich bei der Haftung ändert
Software und KI gelten künftig ausdrücklich als Produkte.
Der Produktbegriff wird deutlich erweitert. Künftig gelten ausdrücklich auch:
- Software,
- KI-Systeme,
- digitale Konstruktionsunterlagen,
- und Rohstoffe als „Produkte“.
Für selbstlernende KI-Systeme wird außerdem der haftungsrelevante Fehlerzeitpunkt neu definiert.
Erweiterter Haftungskreis
Die Richtlinie erweitert den Herstellerbegriff deutlich. Künftig können auch Unternehmen haften, die Produkte wesentlich verändern, beispielsweise durch Softwareupdates oder digitale Erweiterungen.
Beweiserleichterungen für Geschädigte
Die Richtlinie sieht neue Offenlegungspflichten vor. Gerichte können Unternehmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, relevante Unterlagen vorzulegen.
Zusätzlich werden widerlegliche Vermutungen zugunsten der Fehlerhaftigkeit eines Produkts und der Kausalität eingeführt. In der Praxis könnten diese Regelungen einer faktischen Beweislastumkehr nahekommen.
Wegfall bisheriger Haftungsbegrenzungen
Die bisher im deutschen Produkthaftungsrecht vorgesehene Haftungshöchstgrenze entfällt für bestimmte Sachverhalte, etwa bei Serienschäden. Außerdem entfällt der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden.
Erweiterter Schadensbegriff
Künftig können auch Schäden durch die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten erfasst sein. Ob darüber hinaus immaterielle Schäden ersatzfähig sein werden, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.
Mittelfristiger Handlungsbedarf bis Dezember 2026
Mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungsrichtlinie steigen insbesondere die Risiken für Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig:
- bestehende zivilrechtliche Haftungsrisiken neu bewerten,
- ihren Versicherungsschutz überprüfen angesichts des Wegfalls der bisherigen Haftungsobergrenze,
- interne Dokumentationsprozesse stärken, zur Erfüllung künftiger Offenlegungspflichten und zur Sicherung entlastungsrelevanter Informationen
- Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit Vorlieferanten zur Sicherstellung des Informationszugangs im Haftungsfall
- Systematische Identifikation von Haftungsrisiken bereits in der Produktentwicklungsphase (liability by design)
Fazit
Das novellierte Produktsicherheitsgesetz und die bevorstehende Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie verändern das europäische Produktsicherheits- und Haftungsrecht spürbar. Besonders Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen sich auf neue Anforderungen einstellen, sowohl bei der Produktsicherheit als auch beim Haftungsrisiko. Vor allem die Ausweitung des Haftungskreises, neue Anforderungen an digitale Produkte und KI-Systeme sowie verschärfte Offenlegungspflichten werden viele Unternehmen betreffen. Um Risiken frühzeitig zu reduzieren, sollten Unternehmen ihre Compliance-, Dokumentations- und Risikomanagementprozesse rechtzeitig überprüfen und anpassen.
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