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Mitarbeitender in Schutzkleidung und Schutzbrille arbeitet in einer Produktionsumgebung mit Tablet und überwacht Prozesse.
12.05.26 11:25Lesedauer: 6 Min  |   Legal News

Neue Regeln für Produktsicherheit und Produkthaftung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Mit der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und dem novellierten Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurden die Vorgaben zur Produktsicherheit überarbeitet. Gleichzeitig wird mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) auch das Haftungsrecht reformiert.

Besonders betroffen sind Hersteller, Importeure, Händler sowie Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.

Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die drei ineinandergreifenden Rechtsakte und zeigt, wo für produzierende Unternehmen konkreter Handlungsbedarf besteht.


Rechtlicher Rahmen: Inkrafttreten und Geltung der neuen Vorschriften
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.

Das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das am 19. Februar 2026 in Kraft getreten ist, ergänzt die Verordnung um nationale Regelungen, insbesondere zu:

    • Sanktionen,
    • Sprachvorgaben,
    • und Befugnissen der Marktüberwachung.

Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland wird dadurch das bisherige Produkthaftungsrecht umfassend reformiert und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) neu gefasst.


Einordnung: Prävention und Repression

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) und das novellierte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wirken präventiv. Ihr Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu vermeiden und sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt gelangen.

Die Vorschriften legen deshalb fest, welche Anforderungen Produkte erfüllen müssen, bevor sie verkauft oder bereitgestellt werden.

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie wirkt dagegen repressiv. Sie greift dann, wenn ein fehlerhaftes Produkt bereits einen Schaden verursacht hat, und regelt die zivilrechtliche Haftung der beteiligten Wirtschaftsakteure.

Für Unternehmen bedeutet das:

    • Die Produktsicherheitsvorschriften dienen der Vorbeugung und Risikominimierung.
    • Die Produkthaftung regelt die rechtlichen und finanziellen Folgen im Schadensfall.

Wichtig ist dabei: Auch wenn ein Produkt sämtliche Anforderungen der GPSR erfüllt, kann eine zivilrechtliche Haftung im Einzelfall dennoch nicht ausgeschlossen werden.


Welche Unternehmen sind betroffen?

Die GPSR und das ProdSG richten sich an Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt bereitstellen.

Betroffen sind insbesondere:

    • Hersteller und Quasi-Hersteller von Verbraucherprodukten,
    • Importeure aus Drittländern,
    • Händler und Fulfilment-Dienstleister,
    • sowie Anbieter von Online-Marktplätzen.

Soweit für bestimmte Produkte oder Risiken spezielle EU-Vorschriften gelten, haben diese Vorrang. Die GPSR greift dann ergänzend, sofern keine speziellen Regelungen bestehen.


Neue Produkthaftung: Wer künftig haften kann

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie erweitert den Kreis der potenziell haftenden Unternehmen deutlich.

Primär haftbar bleibt weiterhin der Hersteller eines Produkts. Hat dieser jedoch keinen Sitz innerhalb der EU, können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Beteiligte der Lieferkette in die Haftung einbezogen werden.

Betroffen sind insbesondere:

    • Hersteller von Endprodukten und Komponenten,
    • Hersteller von Software, KI-Systemen und digitalen Diensten,
    • Unternehmen, die Produkte wesentlich verändern – etwa durch Softwareupdates,
    • Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister,
    • sowie Lieferanten und Anbieter von Online-Plattformen.

Damit soll sichergestellt werden, dass geschädigte Personen im Haftungsfall regelmäßig einen innerhalb der EU ansässigen Anspruchsgegner in Anspruch nehmen können.


Die wichtigsten Änderungen im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Das novellierte ProdSG enthält nationale Ergänzungsregelungen zur GPSR. Besonders relevant sind folgende Neuerungen:

  • Pflicht zu deutschsprachigen Informationen

  • Höhere Bußgelder und erweiterte Sanktionen
    § 28 Abs. 2 ProdSG n.F. enthält künftig einen Katalog von 32 Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Je nach Schwere des Verstoßes drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro. In bestimmten Fällen kann ein Verstoß sogar strafrechtliche Folgen haben.
  • Erweiterte Befugnisse der Marktüberwachung
    Marktüberwachungsbehörden können künftig schneller gegen gefährliche Produkte auf Online-Marktplätzen vorgehen. Bisher war dies nur bei Vorliegen eines „ernsten Risikos“ möglich.
  • Neue Anforderungen beim GS-Zeichen
    Die Entscheidung über die Vergabe des GS-Zeichens darf künftig ausschließlich durch arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebundenes Personal erfolgen.

Sämtliche Informationen, die nach der GPSR erforderlich sind insbesondere Gebrauchsanleitungen, Sicherheits- und Warnhinweise, müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden.


Neue Produkthaftungsrichtlinie: Was sich bei der Haftung ändert

Software und KI gelten künftig ausdrücklich als Produkte
Der Produktbegriff wird deutlich erweitert. Künftig gelten ausdrücklich auch:

    • Software,
    • KI-Systeme,
    • digitale Konstruktionsunterlagen,
    • und Rohstoffe als „Produkte“.

Für selbstlernende KI-Systeme wird außerdem der haftungsrelevante Fehlerzeitpunkt neu definiert.

Erweiterter Haftungskreis
Die Richtlinie erweitert den Herstellerbegriff deutlich. Künftig können auch Unternehmen haften, die Produkte wesentlich verändern, beispielsweise durch Softwareupdates oder digitale Erweiterungen.

Beweiserleichterungen für Geschädigte
Die Richtlinie sieht neue Offenlegungspflichten vor. Gerichte können Unternehmen künftig unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, relevante Unterlagen vorzulegen.

Zusätzlich werden widerlegliche Vermutungen zugunsten der Fehlerhaftigkeit eines Produkts und der Kausalität eingeführt. In der Praxis könnten diese Regelungen einer faktischen Beweislastumkehr nahekommen.

Wegfall bisheriger Haftungsbegrenzungen
Die bisher im deutschen Produkthaftungsrecht vorgesehene Haftungshöchstgrenze entfällt für bestimmte Sachverhalte, etwa bei Serienschäden. Außerdem entfällt der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden.

Erweiterter Schadensbegriff
Künftig können auch Schäden durch die Vernichtung oder Beschädigung nicht beruflich genutzter Daten erfasst sein. Ob darüber hinaus immaterielle Schäden ersatzfähig sein werden, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.


Checkliste: Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten

Sofortiger Handlungsbedarf: GPSR und ProdSG

Unternehmen sollten zunächst prüfen,

    • ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der GPSR fallen,
    • und ob sämtliche Wirtschaftsakteurspflichten nach Art. 9 ff. der GPSR umgesetzt wurden.

Besonders wichtig sind:

    • vollständige Sicherheits- und Warnhinweise in deutscher Sprache,
    • aktuelle Produktdokumentationen,
    • sowie die Bewertung möglicher Bußgeld- und Compliance-Risiken.


Mittelfristiger Handlungsbedarf bis Dezember 2026

Mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungsrichtlinie steigen insbesondere die Risiken für Unternehmen mit digitalen oder KI-gestützten Produkten.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig:

    • bestehende zivilrechtliche Haftungsrisiken neu bewerten,
    • ihren Versicherungsschutz überprüfen angesichts des Wegfalls der bisherigen Haftungsobergrenze,
    • interne Dokumentationsprozesse stärken, zur Erfüllung künftiger Offenlegungspflichten und zur Sicherung entlastungsrelevanter Informationen
    • Abschluss vertraglicher Vereinbarungen mit Vorlieferanten zur Sicherstellung des Informationszugangs im Haftungsfall
    • Systematische Identifikation von Haftungsrisiken bereits in der Produktentwicklungsphase (liability by design)


Fazit

Das novellierte Produktsicherheitsgesetz und die bevorstehende Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie verändern das europäische Produktsicherheits- und Haftungsrecht spürbar. Besonders Unternehmen des produzierenden Gewerbes müssen sich auf neue Anforderungen einstellen, sowohl bei der Produktsicherheit als auch beim Haftungsrisiko. Vor allem die Ausweitung des Haftungskreises, neue Anforderungen an digitale Produkte und KI-Systeme sowie verschärfte Offenlegungspflichten werden viele Unternehmen betreffen. Um Risiken frühzeitig zu reduzieren, sollten Unternehmen ihre Compliance-, Dokumentations- und Risikomanagementprozesse rechtzeitig überprüfen und anpassen.


Wie kann Eticor Sie unterstützen?

Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften fällt und Sie unser Rechtsmodul Produktrecht bestellt haben, wurden Ihnen die entsprechenden Pflichten aus dem novellierten Produktsicherheitsgesetz bei Betroffenheit bereits in Ihr Rechtskataster in Eticor eingespielt. Sind Sie betroffen und haben das Modul Produktrecht nicht bestellt, können Sie ein unverbindliches Angebot einholen. Bei inhaltlichen Rückfragen steht Ihnen Ihr persönlicher Legal Expert gerne zur Verfügung.

Wenn Sie nach einer Compliance Management Software suchen, mit der Sie Ihre relevanten Pflichten strukturiert und transparent im Blick behalten, sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf den Austausch.

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