Am 11. Mai 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/859 in Kraft getreten. Mit ihr wird der Anhang XVII der REACH-Verordnung um den neuen Eintrag 83 ergänzt, der Beschränkungen für 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen enthält. Der Stoff ist bereits seit Längerem nach Anhang XIV der REACH-Verordnung zulassungspflichtig, ist als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1B eingestuft und gilt als karzinogen ohne Schwellenwert, für das kein sicherer Grenzwert festgelegt werden kann. Laut der Europäischen Kommission gingen lange keine Anträge auf Zulassung für die Verwendung von 2,4-DNT als Stoff selbst oder in einem Gemisch oder für die Beimischung des Stoffes zu Erzeugnissen ein, was bedeutet, dass der Stoff in der Union, auch bei der Herstellung von Erzeugnissen, nicht verwendet wird.
Die in der REACH-Verordnung festgelegten Zulassungsanforderungen gelten allerdings nicht für eingeführte Erzeugnisse. Daher sind auf dem Unionsmarkt Erzeugnisse mit 2,4-DNT zu finden, die außerhalb der Union hergestellt und anschließend eingeführt wurden. Solche Erzeugnisse stellen eine potenzielle Expositionsquelle gegenüber 2,4-DNT dar. Durch die Aufnahme in Anhang XVII schließt die EU diese Lücke.
Die EU-Kommission folgt damit den Empfehlungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die nach eingehender Risikobewertung die Beschränkung als geeignetste Maßnahme zum Schutz von Verbrauchern und gewerblichen Verwendern außerhalb von Industriestandorten identifiziert.
Betroffen sind Unternehmen, die Erzeugnisse importieren, verwenden oder bereitstellen, in denen chemische Stoffe enthalten sein können, insbesondere:
Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen
Zuvor wurde bereits 2025 Anhang XVII der REACH-Verordnung geändert. Die Änderung betrifft per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen.
Welche REACH-Beschränkungen gelten für DMAC und NEP?
Die Liste der Beschränkungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung war ebenfalls 2025 um die Einträge Nr. 80 und Nr. 81 erweitert worden. Sie schränken den Einsatz von N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP) mittelfristig ein.
Ab 23.12.2026 dürfen beide Stoffe nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Hersteller bzw. Importeure bzw. nachgeschalteten Anwender bestimmte Arbeitsschutz-Vorkehrungen getroffen haben und die neuen Grenzwerte eingehalten werden.
DMAC und NEP werden nach Angaben der Europäischen Union als Lösungsmittel bei der Formulierung von Gemischen verwendet, z. B. in Arzneimitteln und Feinchemikalien. DMAC wird auch als Lösungsmittel in Beschichtungen verwendet, und in großem Umfang bei der Herstellung von Chemiefasern und Folien. NEP wird in Reinigungsmitteln sowie als Binde- und Lösungsmittel angewendet. NEP wird auch der Polymerverarbeitung, bei der Wasseraufbereitung sowie in Straßen- und Bauanwendungen eingesetzt.
Welche Beschränkungen gelten für die Siloxane D4, D5 und D6?
Am 17. Mai 2024 wurde eine Änderung der europäischen REACH-Verordnung zu Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6)“ veröffentlicht. Es wurde die Nr. 70 geändert, welche bisher nur D4 und D5 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln reglementierte. Neu wird D6 einbezogen und darf seit 06. Juni 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Konzentration 0,1 Gew.-% oder mehr beträgt. Die weiteren Absätze enthalten eine Vielzahl an Sonderregelungen mit Ausnahmen oder längeren Übergangsfristen, z. B. für Textilreinigung, Medizinprodukte, Arzneimittel, bestimmte industrielle Verwendungen, Silikonpolymere und Grenzwerte für Rückstände aus Silikonpolymere.
Das regulatorische Umfeld wird zunehmend komplexer und verändert sich rasant. Auch kleinere Änderungen in Gesetzen und Verordnungen können erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, Produkte und Lieferketten haben. Umso wichtiger ist es, regulatorische Änderungen frühzeitig zu erkennen, stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben und alle Standorte rechtssicher zu organisieren.
Eine strukturierte und digitale Compliance-Organisation schafft dafür Transparenz, klare Verantwortlichkeiten und Sicherheit in der Umsetzung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Weiterentwicklung oder beim Aufbau Ihrer digitalen Compliance Organisation und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.
Die REACH-Verordnung ist für jedes Unternehmen verbindlich, welches im Rahmen seiner industriellen oder gewerblichen Tätigkeit chemische Stoffe einsetzt und stellt deren ordnungsgemäße Verwendung sicher.
Über die Jahre hinweg wurden diverse Verordnungen mit beschränkenden Inhalten für bestimmte gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse von der europäischen Union erlassen. So auch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1449, die Diisocyanate mit auf die Beschränkungsliste in Anhang XVII (Eintrag 74) der REACH-Verordnung aufnimmt.
Die Aufnahme von Diisocyanaten auf die Beschränkungsliste hat zur Folge, dass Anwender ab dem 24. August 2023 verpflichtet sind, vor der Verwendung von Diisocyanaten eine erfolgreiche Schulung durch eine sachkundige Person zu absolvieren, die alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Der Besuch der Schulung muss durch den Arbeitgebenden sichergestellt und dokumentiert werden.
Demnach dürfen Diisocyanate nach dem 24. August 2023 weder als Stoff, noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn:
Bereits seit dem 24. Februar 2022 sind auch Lieferanten von der Beschränkung betroffen. So dürfen Diisocyanate weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn:
Unter den genannten Regelungen ist eine Verwendung von Diisocyanaten weiterhin möglich. Es ist sicherzustellen, dass vor allem Arbeitnehmende, die mit dem Stoff umgehen, ausreichend über die Risiken informiert werden.
Compliance Update vom 09. Mai 2022
Die EU-Chemikalienverordnung enthält spezifische Registrierungspflichten für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender und verpflichtet diese, Daten über die von ihnen hergestellten, eingeführten oder verwendeten Stoffe zu gewinnen. Um mehr Klarheit über die Informationspflichten der Registranten zu schaffen, wurden die Anhänge VI bis X der Verordnung umfassend überarbeitet. Darüber hinaus wurde das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Anhang XIV ergänzt.
Anhang VI der REACH-Verordnung legt die Informationsanforderungen zu allgemeinen Registrierungszwecken nach Artikel 10 fest. Die vorgenommenen Änderungen betreffen:
In den Anhängen VII bis X der Verordnung sind die Standarddatenanforderungen für Stoffe festgelegt, die in bestimmten Mengen hergestellt oder eingeführt werden. Einige spezifische Vorschriften für Abweichungen von den Standarddatenanforderungen nach den Anhängen VII bis X wurden geändert, um die Terminologie der Einstufung gefährlicher Stoffe an die CLP-Verordnung VO (EG) 1272/2008 anzupassen.
In Anhang VII (Mengen von 1 Tonne oder mehr) wurden spezifische Vorschriften für Abweichungen von Standardinformationen betreffend Mutagenität und aquatische Toxizität geändert, um mehr Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass zweckdienliche Informationen bereitgestellt werden.
Auch in Anhang VIII – Mengen von 10 Tonnen oder mehr – ergaben sich einige Änderungen. Die Informationsanforderungen für Prüfungen auf Mutagenität und Reproduktionstoxizität sowie für ökotoxikologische Informationen wurden angepasst, um mehr Klarheit über die Pflichten der Registranten zu schaffen.
Abschließend ergaben sich Änderungen in den Anhängen IX und X – Mengen von 100 Tonnen oder mehr bzw. 1 000 Tonnen oder mehr -, die folgende Unterabschnitte betreffend:
Darüber hinaus wurde Anhang XIV Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe um fünf weitere Stoffe mit fortpflanzungsgefährdenden, krebserzeugenden sowie endokrinschädlichen Eigenschaften ergänzt.