Das LkSG bleibt, aber vereinfacht
Im Koalitionsvertrag 2025 einigten sich CDU/CSU und SPD darauf, das LkSG perspektivisch abzuschaffen und durch ein neues „Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen. Ob eine vollständige Abschaffung überhaupt mit den europäischen Vorgaben der CSDDD vereinbar wäre, sei dahingestellt. Bis zur Umsetzung des EU-Rechts bleibt das LkSG aktuell bestehen, wenn auch in einer verschlankten Form.
Der vom Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf sieht insbesondere zwei zentrale Änderungen vor:
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Auch wenn die Berichtspflicht entfällt, sollten Unternehmen ihre internen Dokumentations- und Nachweispflichten nicht einstellen. Für Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, bleibt der Berichtsdruck ohnehin bestehen.
Zwischen 2025 und 2026 empfiehlt sich daher:
Bis 2027 sollten Unternehmen die Gesetzesentwicklung aktiv verfolgen und ihre Systeme schrittweise harmonisieren, um Compliance-, Risiko- und Nachhaltigkeitsmanagement miteinander zu verzahnen.
Ab 2028 steht dann die Einführung der CSDDD an, deren Anforderungen je nach Unternehmensgröße gestaffelt greifen werden.
CSDDD: Erweiterte Pflichten trotz Entlastung
Wer auf eine generelle Entlastung hofft, wird enttäuscht. Denn mit der CSDDD entsteht ein deutlich umfangreicherer europäischer Rahmen. Die Richtlinie geht inhaltlich weit über das deutsche LkSG hinaus: Sie integriert u.a. starke Umweltaspekte wie Biodiversitätsschutz, den Umgang mit Chemikalien und Abfällen sowie den Schutz gefährdeter Ökosysteme. Zudem verpflichtet sie Unternehmen, einen Klimaplan zu entwickeln, der das Geschäftsmodell mit dem 1,5°-Ziel des Pariser Klimaabkommens in Einklang bringt.
Auch die menschenrechtlichen Risiken werden breiter definiert. Neben Zwangsarbeit oder Kinderarbeit fallen künftig auch Diskriminierung, Einschränkungen der Koalitionsfreiheit und Religionsfreiheit darunter. Die Richtlinie verlangt zudem, dass Stakeholder und Betroffene aktiv in Risikoanalysen und Maßnahmenplanung einbezogen werden. Anders als beim LkSG müssen Unternehmen künftig auch die nachgelagerte Wertschöpfung – also Transport, Lagerung oder Vertrieb – in ihre Risikobetrachtung einbeziehen. Verstöße können weiterhin empfindliche Bußgelder und – je nach nationaler Umsetzung – auch zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen. Unabhängig von gesetzlichen Sanktionen ist der Image- und Reputationsschaden bei Verstößen gegen Menschenrechte oder Umweltstandards ohnehin kaum bezifferbar.
Die kommenden Jahre markieren eine Neuausrichtung der Unternehmensverantwortung in Europa. Die regulatorischen Entlastungen durch die nationalen Anpassungen sind temporär und überschaubar, die CSDDD bleibt ambitioniert. Zwar fallen Berichtspflichten vorübergehend weg, doch spätestens mit der Integration in die CSRD-Berichte wird die Nachweispflicht zurückkehren.
Unternehmen sollten die Zeit bis 2027 nutzen und ihre Prozesse digital und effizient aufzustellen, um Transparenz zu schaffen. Digitale Nachweisplattformen, revisionssichere Zertifikate und automatisierte Monitoring-Systeme werden künftig entscheidend sein, um Compliance effizient umzusetzen.
Denn eines steht fest: Die Vielzahl nach Normen und Regelwerken können Unternehmen nur auf eine Weise beherrschen: Compliance muss digital und nachweisbar sein.
Um dies zu verwirklichen, beinhaltet das oftmals auch als „Sorgfaltspflichtengesetz“ betitelte Lieferkettengesetz laut aktuellem Entwurf die Einführung eines systematischen Risikomanagements sowie die Veröffentlichung eines Berichts über getroffene Präventionsmaßnahmen. Ab Wirksamwerden drohen Firmen, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, Bußgelder sowie ein Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu 3 Jahre. Von einer zivilrechtlichen Haftung hingegen ist im Referentenentwurf keine Rede mehr.
Rechtlich In Kraft treten wird das Lieferkettengesetz am 01. Januar 2023 und zunächst lediglich für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden gelten. Ein Jahr später, ab dem 01. Januar 2024, wird der Geltungsbereich dann auch auf Unternehmen mit „nur“ noch mehr als 1.000 Mitarbeitenden ausgeweitet. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in diesem Zuge auch kleinere Unternehmen nach dem Schneeball- Effekt betroffen sein werden.
Es empfiehlt sich also, hier genau hinzusehen und rechtzeitig ein System einzuführen, mit dem Sie alle Anforderungen des Lieferkettengesetzes rechtssicher umsetzten können.