PPWR und VerpackDG seit dem 12. August 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in der gesamten EU. Gleichzeitig trat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft und löst das Verpackungsgesetz ab.
Kurz vor dem Stichtag hat die EU-Kommission am 3. August 2026 ihre FAQ zur PPWR aktualisiert und wichtige Fragen zu Begriffen und Pflichten konkretisiert. Wir fassen die fünf wichtigsten Klarstellungen zusammen und erläutern, wie das VerpackDG die Durchführung der PPWR in Deutschland regelt.
Die fünf wichtigsten Aussagen aus dem FAQ-Update
1. Erzeugerbegriff bei Transportverpackungen
Bei Transportverpackungen kommt es darauf an, um welche Art von Verpackung es sich handelt:
Diese Auslegung der EU-Kommission weicht derzeit von den Auffassungen des Europäischen Netzwerks der Verpackungsregister (EUNR) und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ab.
2. Kein sofortiges Marktverbot – Behörden unterstützen statt sanktionieren
Entwarnung für Unternehmen: Es gibt kein automatisches Marktverbot seit 12. August für nicht-konforme Verpackungen. Behörden müssen zunächst warnen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewähren (Art. 62 PPWR). Ein sanktionsorientierter Ansatz ist nicht vorgesehen – Behörden sollen unterstützen, nicht sofort verbieten.
3. Keine Vernichtungspflicht für Lagerbestände
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden und sich noch im Lager befinden, müssen nicht vernichtet, wiederaufbereitet oder neu gekennzeichnet werden. Die erforderlichen Kennzeichnungen (Identifikationsnummer, Name, Marke, Adresse) können durch ein Begleitdokument erfüllt werden.
4. Konformitätserklärung und Sprache
Eine einzige Konformitätserklärung pro Verpackungseinheit genügt, auch wenn die Verpackung aus mehreren Komponenten besteht (z. B. Flasche + Verschluss + Etikett). Das Konformitätsbewertungsverfahren kann durch Bevollmächtigte der Erzeuger durchgeführt werden. Die Erstellung der technischen Unterlagen liegt jedoch in der Verantwortung der Erzeuger und kann nicht delegiert werden. Die Konformitätserklärung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst sein – für Deutschland also auf Deutsch.
5. Zentrale Anforderungen greifen erst später
Viele zentrale PPWR-Anforderungen gelten nicht sofort am 12. August 2026, sondern erst später:
Was sofort gilt:
Konformitätsbewertung/ Konformitätserklärung,
Kennzeichnung Verpackungseinheit mit Identifikationsnummer,
Schwermetall-Grenzwerte und PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontaktverpackungen.
Und auf nationaler Ebene: Das VerpackDG schafft den Rahmen
Während die PPWR die Anforderungen an Verpackungen selbst setzt, schafft das deutsche VerpackDG die organisatorischen und behördlichen Strukturen für die Umsetzung in Deutschland. Das VerpackDG regelt, wer kontrolliert, wie Hersteller sich registrieren und welche Sanktionen bei Verstößen greifen – es ist die nationale Implementierungsebene zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung.
Das VerpackDG regelt insbesondere:
Behördenzuständigkeit: Das Gesetz benennt die zuständigen Behörden für Marktüberwachung und Vollzug.
Bevollmächtigte: Hersteller ohne deutsche Niederlassung müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) benennen.
LUCID-Register: Fortführung als nationales EPR-Register gemäß PPWR. Zentral für die Meldung von Verpackungsmengen.
Systembeteiligungspflicht: Registrierungs- und Meldepflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Zulassungsverfahren für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Sanktionen: Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen PPWR-Anforderungen.
Übergangsregelungen: Regelungen für den Wechsel vom alten zum neuen Regelwerk.
Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten
Konkrete Schritte, um PPWR-konform zu sein:
Konformitätsbewertung: Überprüfen Sie als Erzeuger Verpackungen auf Schwermetalle, PFAS, Kennzeichnung und Identifikationsnummer.
Konformitätserklärung als Erzeuger vorbereiten: DOC auf Deutsch für den deutschen Markt.
LUCID-Registrierung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen registriert ist.
Bevollmächtigte benennen: Erforderlich für Hersteller ohne deutsche Niederlassung.
Lagerbestände dokumentieren: Altware kann mit Begleitdokumenten gekennzeichnet werden.
Langfristig: Bereiten Sie sich als Erzeuger auf die größeren Anforderungen ab 2028 und 2030 vor.
Fazit
Das aktualisierte FAQ schafft mehr Klarheit für die Umsetzung der PPWR. Mit Blick auf die seit dem 12. August geltenden Pflichten, lässt sich der Übergang zum neuen Verpackungsrecht strukturiert vorbereiten.
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