Am 12. August 2026 tritt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft. Die neue Verordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten, ressourcenschonenden und nachhaltigeren Wirtschaft in Europa. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie, die in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit der neuen Verordnung verschärfen sich die Anforderungen für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Verpackungen – insbesondere für Hersteller, Vertreiber und Importeure.
Doch wer fällt eigentlich unter welche Rolle? Und was bedeuten die neuen Verpflichtungen konkret? Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen klaren Überblick.
Die Verordnung (EU) 2025/40 definiert die Akteur*innen der Lieferkette klar, um die Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen:
Wichtig: In der Praxis können Unternehmen mehrere dieser Rollen gleichzeitig erfüllen – beispielsweise als Hersteller und gleichzeitig Vertreiber. Entsprechend sind auch die jeweiligen Pflichten zu erfüllen.
Überblick über die wichtigsten Pflichten gemäß Verordnung (EU) 2025/40
Die neue Verordnung verfolgt klare Ziele: Verpackungsabfälle sollen vermieden, Verpackungen wiederverwendbar oder recycelbar gemacht und der Einsatz von problematischen Materialien reduziert werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Verpflichtungen für Unternehmen:
1. Ökodesign-Anforderungen für Verpackungen
Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle Verpackungen:
Die Anforderungen gelten produkt- und branchenspezifisch. Für bestimmte Verpackungsarten (z. B. Transportverpackungen, Einwegverpackungen im Lebensmittelbereich) gelten darüber hinaus spezielle Vorgaben.
In ausgewählten Bereichen (z. B. Transportverpackungen, Gastronomie, E-Commerce) sind ab dem 1. Januar 2030 konkrete Quoten zur Wiederverwendung von Verpackungen vorgesehen. Hersteller und Vertreiber müssen entsprechende Systeme schaffen oder sich an bestehenden Systemen beteiligen.
Unternehmen müssen:
4. Registrierung und Datenmeldungen
Alle Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen sich:
Diese Daten bilden die Grundlage für Monitoring und Marktüberwachung durch nationale Behörden.
Importeure und Vertreiber tragen Mitverantwortung für die Konformität der Verpackungen, die sie auf den Markt bringen. Das bedeutet: Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Verpackungen alle Anforderungen der Verordnung erfüllen – andernfalls drohen Bußgelder oder Vertriebsverbote.
Erzeuger von Verpackungen müssen als erste Instanz in der Lieferkette vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen Konformitätsbewertungsverfahren nach festgelegten Standards durchführen. Dabei sind Konformitätserklärungen sowie technische Dokumentationen zu erstellen.
Die Verordnung enthält eine Liste von verbotenen Verpackungstypen, etwa bestimmte Einwegkunststoffe, besorgniserregende Stoffe oder und recycelbare Materialkombinationen. Diese dürfen ab festgelegten Stichtagen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Fazit: Jetzt handeln und Pflichten umsetzen
Die Verordnung (EU) 2025/40 bringt weitreichende Änderungen für die meisten Unternehmen mit sich – unabhängig davon, ob sie Verpackungen herstellen oder zukaufen und anschließend mit Ihren Produkten auf dem Markt bereitstellen. Der Fokus liegt auf Ressourcenschonung, Wiederverwendung und echter Kreislaufwirtschaft.
Unternehmen sollten daher: