Compliance Blog

Die EU-Verpackungsverordnung

Geschrieben von Admin | 20.01.26 08:45

Die EU-Verpackungsverordnung gilt ab Sommer 2026
Die EU hat ein klares Zeichen für mehr Kreislaufwirtschaft und weniger Verpackungsmüll gesetzt: Mit der am 22. Januar 2025 veröffentlichten Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle liegt der finale Rechtsrahmen vor, der ab 12. August 2026 in der gesamten EU verbindlich gilt. Ziel ist es, unnötige Verpackungen zu vermeiden, das Recycling zu stärken und insbesondere bestimmte Einwegkunststoffverpackungen ab dem Jahr 2030 zu verbieten.

Die neue Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Green Deals und für viele Unternehmen ein bedeutender Wendepunkt mit konkretem Handlungsbedarf.

Was regelt die neue Verpackungsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also ohne nationale Umsetzungsgesetze. Sie umfasst unter anderem:

  • Verbot bestimmter Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 2030
    z. B. To-go-Verpackungen für Speisen und Getränke, Portionsverpackungen in Hotels, unnötige Verpackungen für Obst und Gemüse
  • Neue Design- und Kennzeichnungspflichten
    zur besseren Sortierung, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit
  • Verbindliche Wiederverwendungsziele
    für Getränkeverpackungen, Gastronomie, Transport und E-Commerce
  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
    inklusive klarer Anforderungen an Sammel- und Rücknahmesysteme
  • Pflichten zur ressourcenschonenden Verpackungsgestaltung und zum Einsatz recycelter Materialien


Geltungsbeginn und Übergangsfristen
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Vorschriften gelten ab dem 12. August 2026. Übergangsfristen gelten teilweise bis 2030, insbesondere dort, wo Infrastruktur oder Umstellungen Zeit erfordern. Entscheidend ist: Die Richtung ist vorgegeben, Unternehmen sollten jetzt aktiv werden.

Welche Verpackungen sind vom Verbot betroffen?
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einwegkunststoffverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, etwa:

  • Verpackungen für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme
  • Portionsverpackungen für Kosmetik oder Lebensmittel (z. B. Hotel-Shampoos, Zuckertütchen)
  • Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, sofern keine hygienischen oder Schutzanforderungen bestehen

Diese Maßnahmen zielen auf Verpackungen, die als besonders kurzlebig und vermeidbar gelten. Gleichzeitig enthält die Verordnung differenzierte Ausnahmen, z. B. für Verpackungen von Arzneimitteln und medizinischen Produkten, bei denen Produktsicherheit und Hygiene im Vordergrund stehen.

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Die neue Verordnung verändert nicht nur regulatorische Rahmenbedingungen, sondern stellt auch strategische Weichen für eine zukunftsfähige Wirtschaft:

Herausforderungen:

  • Überprüfung und Neuausrichtung von Produkt- und Verpackungsdesigns
  • Notwendige Investitionen in alternative Materialien und Mehrweglösungen
  • Dokumentationspflichten und Nachweisführung entlang der Lieferkette


Chancen:

  • Positionierung als nachhaltiges, verantwortungsbewusstes Unternehmen
  • Entwicklung neuer, kreislauffähiger Verpackungslösungen
  • Stärkung von Resilienz innerhalb der Lieferkette und Innovationskraft


Ein differenzierter Blick auf Kunststoff

Nicht jede Einwegverpackung ist automatisch ökologisch nachteilig. Gerade in sensiblen Bereichen, etwa im Gesundheitswesen oder der pharmazeutischen Industrie, sind funktionale Kunststoffverpackungen häufig noch unverzichtbar. Die Verordnung erkennt dies an und sieht gezielte Ausnahmen vor, etwa für Arzneimittelverpackungen oder medizinische Produkte, bei denen keine gleichwertige Alternative besteht.

Entscheidend ist, Verpackungen differenziert zu bewerten und nachhaltige Strategien zu entwickeln, die Funktionalität, Sicherheit und ökologische Ziele miteinander in Einklang bringen.

Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2025/40 setzt die EU verbindliche Maßstäbe für eine nachhaltige Verpackungswirtschaft. Die Übergangsfrist bis August 2026 bietet Unternehmen Zeit – aber auch die klare Aufforderung, jetzt aktiv zu werden. Wer frühzeitig handelt, kann regulatorische Risiken minimieren und neue Chancen für Innovation und Marktpositionierung nutzen.

 

Compliance Updates zur neuen EU-Verpackungsverordnung