Compliance Blog

Die neue EU-Verpackungsverordnung

Geschrieben von Admin | 21.05.25 11:09

Am 12. August 2026 tritt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft. Die neue Verordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten, ressourcenschonenden und nachhaltigeren Wirtschaft in Europa. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie, die in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit der neuen Verordnung verschärfen sich die Anforderungen für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Verpackungen – insbesondere für Hersteller, Vertreiber und Importeure.

Doch wer fällt eigentlich unter welche Rolle? Und was bedeuten die neuen Verpflichtungen konkret? Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen klaren Überblick.

 

Wer ist Hersteller, Vertreiber oder Importeur laut EU-Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2025/40 definiert die Akteur*innen der Lieferkette klar, um die Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen:

  • Vertreiber
    Vertreiber sind natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Die Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Somit ist nahezu jedes produzierende Unternehmen betroffen, das Ware mit Verpackungen an seine Abnehmer liefert.
  • Importeur
    Als Importeur gilt jede Person, die Verpackungen aus einem Drittland erstmalig in den europäischen Binnenmarkt einführt – unabhängig davon, ob die Verpackungen leer oder bereits mit Produkten befüllt sind. Auch dies betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, die Rohstoffe, Waren, Teile, etc. von außerhalb der EU einführen.
  • Hersteller
    Hersteller sind Erzeuger (Hersteller von Verpackungen oder verpackten Produkten), Importeure und Vertreiber.

Wichtig: In der Praxis können Unternehmen mehrere dieser Rollen gleichzeitig erfüllen – beispielsweise als Hersteller und gleichzeitig Vertreiber. Entsprechend sind auch die jeweiligen Pflichten zu erfüllen.

Überblick über die wichtigsten Pflichten gemäß Verordnung (EU) 2025/40

Die neue Verordnung verfolgt klare Ziele: Verpackungsabfälle sollen vermieden, Verpackungen wiederverwendbar oder recycelbar gemacht und der Einsatz von problematischen Materialien reduziert werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Verpflichtungen für Unternehmen:


1. Ökodesign-Anforderungen für Verpackungen

Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle Verpackungen:

  • recycelbar sind (nach definierten Standards),
  • minimales Verpackungsvolumen aufweisen (Vermeidung überflüssigen Materials),
  • aus einem Mindestanteil an Rezyklat bestehen (je nach Verpackungstyp gestaffelt),
  • für Mehrwegsysteme geeignet sind (wo dies vorgesehen ist).

Die Anforderungen gelten produkt- und branchenspezifisch. Für bestimmte Verpackungsarten (z. B. Transportverpackungen, Einwegverpackungen im Lebensmittelbereich) gelten darüber hinaus spezielle Vorgaben.

2. Verpflichtung zur Wiederverwendbarkeit

In ausgewählten Bereichen (z. B. Transportverpackungen, Gastronomie, E-Commerce) sind ab dem 1. Januar 2030 konkrete Quoten zur Wiederverwendung von Verpackungen vorgesehen. Hersteller und Vertreiber müssen entsprechende Systeme schaffen oder sich an bestehenden Systemen beteiligen.

3. Informationspflichten und Kennzeichnung

Unternehmen müssen:

  • Verbraucher*innen klare Informationen zur Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und sachgerechten Entsorgung bereitstellen,
  • Verpackungen mit einheitlichen Symbolen und QR-Codes versehen,
  • Kennzeichnungspflichten auf nationaler Ebene berücksichtigen, sofern diese über EU-Vorgaben hinausgehen.

4. Registrierung und Datenmeldungen

Alle Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen sich:

  • in nationalen Verpackungsregistern registrieren,
  • jährlich Daten über Verpackungsmengen, Materialarten, Wiederverwendungsziele und Entsorgungswege melden

Diese Daten bilden die Grundlage für Monitoring und Marktüberwachung durch nationale Behörden.

5. Verantwortung in der Lieferkette

Importeure und Vertreiber tragen Mitverantwortung für die Konformität der Verpackungen, die sie auf den Markt bringen. Das bedeutet: Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Verpackungen alle Anforderungen der Verordnung erfüllen – andernfalls drohen Bußgelder oder Vertriebsverbote.

6. Konformitätsverfahren

Erzeuger von Verpackungen müssen als erste Instanz in der Lieferkette vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen Konformitätsbewertungsverfahren nach festgelegten Standards durchführen. Dabei sind Konformitätserklärungen sowie technische Dokumentationen zu erstellen.

7. Verbot bestimmter Verpackungen und Materialien

Die Verordnung enthält eine Liste von verbotenen Verpackungstypen, etwa bestimmte Einwegkunststoffe, besorgniserregende Stoffe oder und recycelbare Materialkombinationen. Diese dürfen ab festgelegten Stichtagen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

 

Fazit: Jetzt handeln und Pflichten umsetzen

Die Verordnung (EU) 2025/40 bringt weitreichende Änderungen für die meisten Unternehmen mit sich – unabhängig davon, ob sie Verpackungen herstellen oder zukaufen und anschließend mit Ihren Produkten auf dem Markt bereitstellen. Der Fokus liegt auf Ressourcenschonung, Wiederverwendung und echter Kreislaufwirtschaft.

Unternehmen sollten daher:

  • ihre Rollen im Sinne der Verordnung klar bestimmen
  • die sie betreffenden Rechtspflichten kennen
  • mit der Umsetzung dieser beginnen und interne Prozesse sowie Lieferketten überprüfen
  • Verpackungen und deren Design an die neuen Anforderungen anpassen
  • sich frühzeitig registrieren und auf Meldepflichten vorbereiten, sobald die nationalen Portale zur Verfügung stehen.