PPWR und VerpackDG ab dem 12. August 2026
Nur noch wenige Tage! Ab dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in der gesamten EU. Gleichzeitig tritt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft und löst das Verpackungsgesetz ab.
Kurz vor dem Stichtag hat die EU-Kommission am 3. August 2026 ihre FAQ zur PPWR aktualisiert und wichtige Fragen zu Begriffen und Pflichten konkretisiert. Wir fassen die fünf wichtigsten Klarstellungen zusammen und erläutern, wie das VerpackDG die Durchführung der PPWR in Deutschland regelt.
Die fünf wichtigsten Aussagen aus dem FAQ-Update
1. Erzeugerbegriff bei Transportverpackungen
Bei Transportverpackungen kommt es darauf an, um welche Art von Verpackung es sich handelt:
- Verpackung mit Name oder Marke:
Als Erzeuger gilt das Unternehmen, dessen Name oder Marke auf der Verpackung steht. Ein reiner Versandaufkleber zählt dabei nicht als Branding. - Individuell angefertigte Verpackung ohne Branding:
Als Erzeuger gilt das Unternehmen, das die Verpackung beauftragt und ihre Gestaltung bzw. Spezifikationen vorgibt. - Standardisierte Transportverpackung:
Hier gilt nach aktueller Klarstellung der EU-Kommission der Produzent als Erzeuger, also das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Das betrifft sowohl feste Verpackungen als auch flexible Transportverpackungen wie Stretchfolie.
Diese Auslegung der EU-Kommission weicht derzeit von den Auffassungen des Europäischen Netzwerks der Verpackungsregister (EUNR) und der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ab.
2. Kein sofortiges Marktverbot – Behörden unterstützen statt sanktionieren
Entwarnung für Unternehmen: Es gibt kein automatisches Marktverbot ab 12. August für nicht-konforme Verpackungen. Behörden müssen zunächst warnen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung gewähren (Art. 62 PPWR). Ein sanktionsorientierter Ansatz ist nicht vorgesehen – Behörden sollen unterstützen, nicht sofort verbieten.
3. Keine Vernichtungspflicht für Lagerbestände
Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden und sich noch im Lager befinden, müssen nicht vernichtet, wiederaufbereitet oder neu gekennzeichnet werden. Die erforderlichen Kennzeichnungen (Identifikationsnummer, Name, Marke, Adresse) können durch ein Begleitdokument erfüllt werden.
4. Konformitätserklärung und Sprache
Eine einzige Konformitätserklärung pro Verpackungseinheit genügt, auch wenn die Verpackung aus mehreren Komponenten besteht (z. B. Flasche + Verschluss + Etikett). Das Konformitätsbewertungsverfahren kann durch Bevollmächtigte der Erzeuger durchgeführt werden. Die Erstellung der technischen Unterlagen liegt jedoch in der Verantwortung der Erzeuger und kann nicht delegiert werden. Die Konformitätserklärung muss in der Amtssprache des Mitgliedstaats verfasst sein – für Deutschland also auf Deutsch.
5. Zentrale Anforderungen greifen erst später
Viele zentrale PPWR-Anforderungen gelten nicht sofort am 12. August 2026, sondern erst später:
- Recyclingfähige Verpackungen: ab 2030
- Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen: ab 2030
- Verpackungsverbote: ab 2030
- Kompostierbarkeit: ab Februar 2028
Was sofort gilt:
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Konformitätsbewertung/ Konformitätserklärung,
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Kennzeichnung Verpackungseinheit mit Identifikationsnummer,
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Schwermetall-Grenzwerte und PFAS-Verbot bei Lebensmittelkontaktverpackungen.
Und auf nationaler Ebene: Das VerpackDG schafft den Rahmen
Während die PPWR die Anforderungen an Verpackungen selbst setzt, schafft das deutsche VerpackDG die organisatorischen und behördlichen Strukturen für die Umsetzung in Deutschland. Das VerpackDG regelt, wer kontrolliert, wie Hersteller sich registrieren und welche Sanktionen bei Verstößen greifen – es ist die nationale Implementierungsebene zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung.
Das VerpackDG regelt insbesondere:
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Behördenzuständigkeit: Das Gesetz benennt die zuständigen Behörden für Marktüberwachung und Vollzug.
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Bevollmächtigte: Hersteller ohne deutsche Niederlassung müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) benennen.
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LUCID-Register: Fortführung als nationales EPR-Register gemäß PPWR. Zentral für die Meldung von Verpackungsmengen.
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Systembeteiligungspflicht: Registrierungs- und Meldepflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
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Zulassungsverfahren für nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
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Sanktionen: Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen PPWR-Anforderungen.
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Übergangsregelungen: Regelungen für den Wechsel vom alten zum neuen Regelwerk.
Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten
Konkrete Schritte bis zum 12. August 2026:
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Konformitätsbewertung: Überprüfen Sie als Erzeuger Verpackungen auf Schwermetalle, PFAS, Kennzeichnung und Identifikationsnummer.
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Konformitätserklärung als Erzeuger vorbereiten: DOC auf Deutsch für den deutschen Markt.
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LUCID-Registrierung: Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen registriert ist.
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Bevollmächtigte benennen: Erforderlich für Hersteller ohne deutsche Niederlassung.
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Lagerbestände dokumentieren: Altware kann mit Begleitdokumenten gekennzeichnet werden.
Langfristig: Bereiten Sie sich als Erzeuger auf die größeren Anforderungen ab 2028 und 2030 vor.
Fazit
Das aktualisierte FAQ schafft mehr Klarheit für die Umsetzung der PPWR. Mit Blick auf die ab 12. August geltenden Pflichten, lässt sich der Übergang zum neuen Verpackungsrecht strukturiert vorbereiten.
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Compliance Updates zur neuen EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Verpackungsverordnung gilt ab Sommer 2026
Die EU hat ein klares Zeichen für mehr Kreislaufwirtschaft und weniger Verpackungsmüll gesetzt: Mit der am 22. Januar 2025 veröffentlichten Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle liegt der finale Rechtsrahmen vor, der ab 12. August 2026 in der gesamten EU verbindlich gilt. Ziel ist es, unnötige Verpackungen zu vermeiden, das Recycling zu stärken und insbesondere bestimmte Einwegkunststoffverpackungen ab dem Jahr 2030 zu verbieten.
Die neue Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Green Deals und für viele Unternehmen ein bedeutender Wendepunkt mit konkretem Handlungsbedarf.
Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?
Die EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 (PPWR - Packaging and Packaging Waste Regulation) richtet sich insbesondere an die folgenden „Wirtschaftsakteure“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 PPWR):
- den Erzeuger
- den Importeur
- den Vertreiber
- den Hersteller
- den Fulfillment-Dienstleister
Was regelt die neue Verpackungsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/40 ersetzt die bisherige EU-Richtlinie 94/62/EG und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also ohne nationale Umsetzungsgesetze. Sie umfasst unter anderem:
- Verbot bestimmter Einwegverpackungen aus Kunststoff ab 2030
z. B. To-go-Verpackungen für Speisen und Getränke, Portionsverpackungen in Hotels, unnötige Verpackungen für Obst und Gemüse - Neue Design- und Kennzeichnungspflichten
zur besseren Sortierung, Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit - Verbindliche Wiederverwendungsziele
für Getränkeverpackungen, Gastronomie, Transport und E-Commerce - Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
inklusive klarer Anforderungen an Sammel- und Rücknahmesysteme - Pflichten zur ressourcenschonenden Verpackungsgestaltung und zum Einsatz recycelter Materialien
Geltungsbeginn und Übergangsfristen
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Die meisten Vorschriften gelten ab dem 12. August 2026. Übergangsfristen gelten teilweise bis 2030, insbesondere dort, wo Infrastruktur oder Umstellungen Zeit erfordern. Entscheidend ist: Die Richtung ist vorgegeben, Unternehmen sollten jetzt aktiv werden.
Welche PPWR-Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026?
Ab dem 12. August 2026 gelten weitere wesentliche Pflichten der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Welche Anforderungen Ihr Unternehmen konkret erfüllen muss, hängt davon ab, welche Rolle Sie im Sinne der PPWR einnehmen – beispielsweise als Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Hersteller oder Fulfilment-Dienstleister.
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Darin finden Sie:
- die Pflichten für alle relevanten Wirtschaftsakteure,
- die jeweiligen Rechtsgrundlagen,
- sowie eine kompakte Zeitleiste der wichtigsten PPWR-Fristen.
Welche Verpackungen sind vom Verbot betroffen?
Ab dem 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Einwegkunststoffverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, etwa:
- Verpackungen für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme
- Portionsverpackungen für Kosmetik oder Lebensmittel (z. B. Hotel-Shampoos, Zuckertütchen)
- Verpackungen für frisches Obst und Gemüse, sofern keine hygienischen oder Schutzanforderungen bestehen
Diese Maßnahmen zielen auf Verpackungen, die als besonders kurzlebig und vermeidbar gelten. Gleichzeitig enthält die Verordnung differenzierte Ausnahmen, z. B. für Verpackungen von Arzneimitteln und medizinischen Produkten, bei denen Produktsicherheit und Hygiene im Vordergrund stehen.
Chancen und Herausforderungen für Unternehmen
Die neue Verordnung verändert nicht nur regulatorische Rahmenbedingungen, sondern stellt auch strategische Weichen für eine zukunftsfähige Wirtschaft:
Herausforderungen:
- Überprüfung und Neuausrichtung von Produkt- und Verpackungsdesigns
- Notwendige Investitionen in alternative Materialien und Mehrweglösungen
- Dokumentationspflichten und Nachweisführung entlang der Lieferkette
Chancen:
- Positionierung als nachhaltiges, verantwortungsbewusstes Unternehmen
- Entwicklung neuer, kreislauffähiger Verpackungslösungen
- Stärkung von Resilienz innerhalb der Lieferkette und Innovationskraft
Ein differenzierter Blick auf Kunststoff
Nicht jede Einwegverpackung ist automatisch ökologisch nachteilig. Gerade in sensiblen Bereichen, etwa im Gesundheitswesen oder der pharmazeutischen Industrie, sind funktionale Kunststoffverpackungen häufig noch unverzichtbar. Die Verordnung erkennt dies an und sieht gezielte Ausnahmen vor, etwa für Arzneimittelverpackungen oder medizinische Produkte, bei denen keine gleichwertige Alternative besteht.
Entscheidend ist, Verpackungen differenziert zu bewerten und nachhaltige Strategien zu entwickeln, die Funktionalität, Sicherheit und ökologische Ziele miteinander in Einklang bringen.
Fazit
Mit der Verordnung (EU) 2025/40 setzt die EU verbindliche Maßstäbe für eine nachhaltige Verpackungswirtschaft. Die Übergangsfrist bis August 2026 bietet Unternehmen Zeit – aber auch die klare Aufforderung, jetzt aktiv zu werden. Wer frühzeitig handelt, kann regulatorische Risiken minimieren und neue Chancen für Innovation und Marktpositionierung nutzen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Erste Pflichten werden ab dem 12. August 2026 gelten.
Die neue Verordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten, ressourcenschonenden und nachhaltigeren Wirtschaft in Europa. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie, die in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit der neuen Verordnung verschärfen sich die Anforderungen für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Verpackungen – insbesondere für Hersteller, Vertreiber und Importeure.
In unserem letzten Beitrag haben wir Sie über die verschiedenen relevanten Rollen der neuen Verordnung abgeholt und sind auf die wichtigsten Pflichten eingegangen: Überblick über die wichtigsten Pflichten gemäß Verordnung (EU) 2025/40
Hier besteht allerdings noch Raum für Auslegungen. Es ist beispielsweise nach wie vor nicht klar, was der Unionsgesetzgeber mit „verpackten Produkten“ konkret gemeint hat, da dies in der Verordnung nicht definiert wird. Auch der Erzeuger-Begriff lässt Interpretationsspielraum. Es bleibt daher noch abzuwarten, inwieweit die Begriffe inhaltlich noch konkretisiert werden.
Wichtiger Hinweis: Die konkreten Pflichten für Unternehmen werden voraussichtlich erst im Verlauf der kommenden 18 bis 24 Monate im Zuge der zu erlassenden Durchführungsrechtsakte rechtssicher konturiert.
Fazit:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es aufgrund der zahlreichen noch ausstehenden Konkretisierungen in der PPWR nicht möglich, bereits konkrete Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine rechtskonforme Anpassung an die Anforderungen sicherzustellen. Wir beobachten die weitere Entwicklung sorgfältig und werden auf die kommenden Durchführungsrechtsakte unmittelbar reagieren, um die Pflichten umgehend ihrem Rechtskataster zuzuführen.
Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Die neue Verordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu einer stärker kreislauforientierten, ressourcenschonenden und nachhaltigeren Wirtschaft in Europa. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie, die in Deutschland mit dem Verpackungsgesetz in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit der neuen Verordnung verschärfen sich die Anforderungen für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette von Verpackungen – insbesondere für Hersteller, Vertreiber und Importeure.
Doch wer fällt eigentlich unter welche Rolle? Und was bedeuten die neuen Verpflichtungen konkret? Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen klaren Überblick.
Wer ist Hersteller, Vertreiber oder Importeur laut EU-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2025/40 definiert die Akteur*innen der Lieferkette klar, um die Verantwortlichkeiten eindeutig zuzuordnen:
- Vertreiber
Vertreiber sind natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellen. Die Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Somit ist nahezu jedes produzierende Unternehmen betroffen, das Ware mit Verpackungen an seine Abnehmer liefert. - Importeur
Als Importeur gilt jede Person, die Verpackungen aus einem Drittland erstmalig in den europäischen Binnenmarkt einführt – unabhängig davon, ob die Verpackungen leer oder bereits mit Produkten befüllt sind. Auch dies betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, die Rohstoffe, Waren, Teile, etc. von außerhalb der EU einführen. - Hersteller
Hersteller sind Erzeuger (Hersteller von Verpackungen oder verpackten Produkten), Importeure und Vertreiber.
Wichtig: In der Praxis können Unternehmen mehrere dieser Rollen gleichzeitig erfüllen – beispielsweise als Hersteller und gleichzeitig Vertreiber. Entsprechend sind auch die jeweiligen Pflichten zu erfüllen.
Überblick über die wichtigsten Pflichten gemäß Verordnung (EU) 2025/40
Die neue Verordnung verfolgt ambitionierte Ziele: Verpackungsabfälle sollen vermieden, Verpackungen wiederverwendbar oder recycelbar gemacht und der Einsatz von problematischen Materialien reduziert werden. Daraus ergeben sich zahlreiche Verpflichtungen für Unternehmen:
1. Ökodesign-Anforderungen für Verpackungen
Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle Verpackungen:
- recycelbar sind (nach definierten Standards),
- minimales Verpackungsvolumen aufweisen (Vermeidung überflüssigen Materials),
- aus einem Mindestanteil an Rezyklat bestehen (je nach Verpackungstyp gestaffelt),
- für Mehrwegsysteme geeignet sind (wo dies vorgesehen ist).
Die Anforderungen gelten produkt- und branchenspezifisch. Für bestimmte Verpackungsarten (z. B. Transportverpackungen, Einwegverpackungen im Lebensmittelbereich) gelten darüber hinaus spezielle Vorgaben.
In ausgewählten Bereichen (z. B. Transportverpackungen, Gastronomie, E-Commerce) sind ab dem 1. Januar 2030 konkrete Quoten zur Wiederverwendung von Verpackungen vorgesehen. Hersteller und Vertreiber müssen entsprechende Systeme schaffen oder sich an bestehenden Systemen beteiligen.
Unternehmen müssen:
- Verbraucher*innen klare Informationen zur Wiederverwendbarkeit, Rezyklierbarkeit und sachgerechten Entsorgung bereitstellen,
- Verpackungen mit einheitlichen Symbolen und QR-Codes versehen,
- Kennzeichnungspflichten auf nationaler Ebene berücksichtigen, sofern diese über EU-Vorgaben hinausgehen.
4. Registrierung und Datenmeldungen
Alle Hersteller, Importeure und Vertreiber müssen sich:
- in nationalen Verpackungsregistern registrieren,
- jährlich Daten über Verpackungsmengen, Materialarten, Wiederverwendungsziele und Entsorgungswege melden
Diese Daten bilden die Grundlage für Monitoring und Marktüberwachung durch nationale Behörden.
Importeure und Vertreiber tragen Mitverantwortung für die Konformität der Verpackungen, die sie auf den Markt bringen. Das bedeutet: Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen vertriebenen Verpackungen alle Anforderungen der Verordnung erfüllen – andernfalls drohen Bußgelder oder Vertriebsverbote.
Erzeuger von Verpackungen müssen als erste Instanz in der Lieferkette vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen Konformitätsbewertungsverfahren nach festgelegten Standards durchführen. Dabei sind Konformitätserklärungen sowie technische Dokumentationen zu erstellen.
Die Verordnung enthält eine Liste von verbotenen Verpackungstypen, etwa bestimmte Einwegkunststoffe, besorgniserregende Stoffe oder und recycelbare Materialkombinationen. Diese dürfen ab festgelegten Stichtagen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Fazit: Jetzt handeln und Pflichten umsetzen
Die Verordnung (EU) 2025/40 bringt weitreichende Änderungen für die meisten Unternehmen mit sich – unabhängig davon, ob sie Verpackungen herstellen oder zukaufen und anschließend mit Ihren Produkten auf dem Markt bereitstellen. Der Fokus liegt auf Ressourcenschonung, Wiederverwendung und echter Kreislaufwirtschaft.
Unternehmen sollten daher:
- ihre Rollen im Sinne der Verordnung klar bestimmen
- die sie betreffenden Rechtspflichten kennen
- mit der Umsetzung dieser beginnen und interne Prozesse sowie Lieferketten überprüfen
- Verpackungen und deren Design an die neuen Anforderungen anpassen
- sich frühzeitig registrieren und auf Meldepflichten vorbereiten, sobald die nationalen Portale zur Verfügung stehen.
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