Die Handhabung von Kunststoffgranulat zählt zu den relevanten Quellen unbeabsichtigter Mikroplastikfreisetzungen in Europa. Gelangen diese Partikel infolge von Verlusten entlang der Wertschöpfungs- und Logistikkette in Böden, Gewässer und Meere, sind damit nachweisbare ökologische Auswirkungen verbunden, die auch Risiken für die menschliche und tierische Gesundheit begründen. Maßgeblich hierfür sind unbeabsichtigte Freisetzungen bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Kunststoffgranulat – unabhängig von dessen Gestalt, Form oder Größe.
Rechtlicher Rahmen: Inkrafttreten und Geltung
Am 16. Dezember 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik in Kraft getreten. Der größte Teil der Pflichten gilt ab dem 17. Dezember 2027. Mit der Verordnung begründet die Europäische Union einen unmittelbar geltenden Rechtsrahmen, der entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Lieferkette verbindliche organisatorische und technische Anforderungen vorsieht.
Einordnung in den bestehenden EU-Rechtsrahmen
Die Verordnung fügt sich in den bereits für Kunststoffgranulat bestehenden EU‑Rechtsrahmen ein. In der REACH‑Verordnung wurde zuletzt das Inverkehrbringen absichtlich zugesetzter Polymermikropartikel reguliert. Die Verordnung (EU) 2025/2365 setzt demgegenüber gezielt an der unbeabsichtigten Freisetzung von Kunststoffgranulat an und verfolgt einen präventiven Ansatz direkt am Ursprung. Berührungspunkte ergeben sich zudem insbesondere zum Abfallrecht, dem Arbeitsschutzrecht und zur Industrieemissionsrichtlinie.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
In der Praxis ist daher ein grundlegendes Umdenken erforderlich. Die Verordnung führt europaweit einheitliche Anforderungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat ein. Betroffen sind insbesondere Tätigkeiten wie:
In diesem Kontext legt die Verordnung konkrete Anforderungen an Handhabung, Organisation und Informationsweitergabe fest. Diese werden ergänzt durch Zertifizierungs- und Genehmigungserfordernisse, Veröffentlichungspflichten, wirksame Sanktionsmechanismen sowie Haftungs- und Schadensersatztatbestände.
Wer ist betroffen? Überblick:
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind grundsätzlich Unternehmen erfasst, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen von mindestens fünf Tonnen gehandhabt haben. Daneben bestehen erleichternde Regelungen für Anlagen mit weniger als 1.500 Tonnen pro Jahr sowie für Kleinstunternehmen.
Betroffen sind vor allem:
Weiterhin erfasst sind:
Zusätzlich gelten Vorgaben für Verlader sowie für Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Durch diese horizontale Adressierung etabliert die Europäische Union einen umfassenden, lückenlosen Lieferkettenansatz.
Kernpflichten der Verordnung
Ziel der Verordnung ist es, Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette zu vermeiden und – sofern es dennoch zu Freisetzungen kommt – wirksame Maßnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung zu ergreifen.
Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
Zentrale Pflichten für Anlagenbetreiber:
Zentrale Pflichten für EU- und Nicht-EU-Frachtführer:
Zentrale Pflichten für Verlader:
Ab wann gelten welche Pflichten?
Mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. Dezember 2025 sind bereits grundlegende organisatorische und vorbereitende Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählen insbesondere Vorgaben zur Vermeidung von Freisetzungen sowie Dokumentations- und Schulungsanforderungen. Die meisten operativen Verpflichtungen für Anlagenbetreiber und Frachtführer gelten jedoch erst ab dem 17. Dezember 2027. Angesichts der erheblichen Eingriffstiefe ist der verbleibende Umsetzungszeitraum vergleichsweise knapp bemessen.
Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten – eine Checkliste:
| Sie sind bereits Eticor-Kunde? | Sie sind noch kein Eticor-Kunde? |
| Wenn Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt und Sie unser Rechtsmodul Produktrecht bestellt haben, wurden Ihnen die entsprechenden Pflichten bereits in Ihr Rechtskataster eingespielt. Sind Sie betroffen und haben das Modul Produktrecht nicht bestellt, können Sie ein unverbindliches Angebot einholen. Bei inhaltlichen Rückfragen steht Ihnen Ihr persönlicher Legal Expert gerne zur Verfügung. | Wenn Sie nach einer Compliance Management Software suchen, mit der Sie Ihre relevanten Pflichten strukturiert und transparent im Blick behalten, sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns auf den Austausch. |
Fazit
Die Verordnung (EU) 2025/2365 etabliert erstmals einen unionsweit einheitlichen, unmittelbar geltenden Rechtsrahmen zur Vermeidung von Freisetzungen von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Wertschöpfungs- und Logistikkette. Sie geht deutlich über bisherige, fragmentierte Regelungsansätze hinaus und normiert umfassende organisatorische, technische und vertragliche Pflichten für Hersteller, Anlagenbetreiber, Logistikakteure und Frachtführer. Mit der Einführung verbindlicher Risikomanagement-, Dokumentations-, Schulungs-, Monitoring- und Zertifizierungsanforderungen sowie eines eigenständigen Haftungs- und Sanktionsregimes markiert die Verordnung einen Paradigmenwechsel im europäischen Umwelt- und Produktverantwortungsrecht. Angesichts des gestuften Anwendungsbeginns, der erheblichen Eingriffstiefe und der komplexen Schnittstellen zwischen Betrieb, Transport und externer Dienstleistung bleibt den betroffenen Unternehmen nur ein begrenzter Zeitraum, um ihre Prozesse rechtskonform auszurichten. Ein frühzeitiges, strategisch gesteuertes Compliance Management ist daher nicht nur aus regulatorischer, sondern auch aus haftungs- und risikorechtlicher Sicht zwingend erforderlich.