Compliance Update
Kunststoffsteuer: Die erste Zahlung 2025 steht bevor
Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte erstmalig in Verkehr bringen, müssen bis spätestens 15. Mai 2025 ihre Jahresmeldung beim Umweltbundesamt einreichen – die erste Zahlungsaufforderung erfolgt im Herbst 2025.
Die im Januar 2024 in Kraft getretene Kunststoffsteuer auf Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) geht 2025 in ihre entscheidende Umsetzungsphase: Erstmals werden Unternehmen zur Zahlung herangezogen. Grundlage hierfür ist das Einwegkunststofffonds-Gesetz (EWKFondsG), mit dem Deutschland die EU-Vorgaben zur Plastiksteuer national umsetzt. Wer betroffen ist, welche Fristen jetzt verbindlich sind und welche Konsequenzen bei Versäumnissen drohen, fassen wir im Folgenden zusammen.
Konkrete Pflichten und Maßnahmen zur Kunststoffsteuer (EWKFondsG) in 2025
1. Jahresmeldung bis 15. Mai 2025
- Was muss gemeldet werden?
Meldung der Masse aller im Jahr 2024 erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften EWK-Produkte.
- Wer muss melden?
Alle verpflichteten Hersteller – unabhängig von Menge oder Pfandsystem. Auch Kleinstmengen (< 100 kg) und pfandpflichtige Flaschen können abgabepflichtig sein, wenn sie unter die gesetzlich definierten Produktgruppen fallen.
- Wie muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung über das Meldeportal auf www.einwegkunststofffonds.de setzt ein zuvor registriertes Zugangskonto voraus. Hersteller sind verpflichtet, ihre Meldung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer prüfen und bestätigen zu lassen. Sowohl die Meldung als auch die Bestätigung und der zugehörige Prüfbericht müssen elektronisch signiert werden. Die Einreichung kann dabei auch durch eine entsprechend bevollmächtigte Person erfolgen.
2. Angabe zusätzlicher Informationen in der Jahresmeldung
Zu jeder Produktgruppe müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Verkehrsmenge in Kilogramm
- Art der Verpackung (z. B. Lebensmittelverpackung, Getränkebehälter)
- Produktgruppe laut Gesetzesanlage
- ggf. Hinweise auf Befreiungstatbestände (z. B. Pfandpflicht)
3. Zahlungsaufforderung durch das Umweltbundesamt im Herbst 2025
Im Herbst 2025, voraussichtlich im Oktober oder November, versendet das Umweltbundesamt einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung. Die Höhe der Abgabe richtet sich dabei nach den zuvor gemeldeten Mengen und dem geltenden Abgabesatz.
5. Rechtsmittel & Korrekturen
Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden, dieser hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Nachmeldungen oder Korrekturen der Jahresmeldung sind nur mit entsprechender Begründung und ausschließlich vor Erlass des Bescheids möglich.
6. Sanktionen bei Versäumnissen
Bußgeldtatbestände bei:
- Verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Registrierung
- Verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Meldung
- Falschangaben in der Registrierung oder Meldung
- Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung
- Bußgeldhöhe: bis zu 100.000 Euro laut Gesetz
Rechtssicherheit durch strukturierte Compliance-Prozesse
Durch das Einwegkunststofffondsgesetz sollen die Umweltauswirkungen der Einwegkunststoffprodukte vermieden und vermindert werden. Die neue Abgabe soll die Kosten der öffentlichen Hand für Reinigung, Entsorgung und Sensibilisierungsmaßnahmen verursachergerecht abdecken und gleichzeitig die Entwicklung innovativer und nachhaltigerer Geschäftsmodelle und Produktlösungen fördern. Für Unternehmen bedeutet das: Es braucht jetzt klare Verantwortlichkeiten, einen konsistenten Meldeprozess und zuverlässige Compliance-Strukturen. Mit einer digitalen Compliance Organisation lassen sich neue regulatorische Anforderungen wie das EWKFondsG sicher, effizient und standortübergreifend abbilden.
Die Kunststoffsteuer wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten, die erste Zahlung wird 2025 fällig
Obwohl noch mehr als anderthalb Jahre bis zum ersten Zahlungsbescheid verbleiben, empfiehlt es sich für betroffene Unternehmen, sich mit der neuen Abgabe auf Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) vertraut zu machen und die notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen. Denn Privatpersonen oder Unternehmen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen oder aus dem Ausland im Wege der Fernkommunikation unmittelbar an private Endverbraucher oder sonstige Nutzer in Deutschland abgeben, sind künftig verpflichtet, sich als Hersteller beim Umweltbundesamt vorregistrieren zu lassen.
Bis Anfang 2024 sollten die Unternehmen ihre Abgabepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt ermitteln, um ggf. künftigen Meldepflichten nachkommen zu können.
Die Kreislaufwirtschaft zielt darauf ab, Anreize für die Herstellung klimaneutraler, kreislauffähiger und schadstofffreier Produkte zu schaffen und gleichzeitig wichtige Maßnahmen einzuführen, um den Umweltauswirkungen von Wegwerfprodukten entgegenzuwirken. Die EU-Plastiksteuer wurde durch den EU/Euratom-Ratsbeschluss am 14. Dezember 2020 als Teil der Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten eingeführt. Deutschland setzt diese Richtlinie durch das EWKFondsG in nationales Recht um.
Der “EU Green Deal”, der im Dezember 2019 vorgestellt wurde, beschreibt ein umfassendes Maßnahmenpaket der EU-Kommission, um bis 2050 eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft zu erreichen.
Ziel des EWKFondsG ist es, die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte (EWK-Produkte) zu vermeiden und zu verringern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Materialien zu fördern. Es regelt das Marktverhalten der Verpflichteten und erhebt eine Sonderabgabe, die einem Fonds zugeführt wird. Aus dem Fonds werden den Entsorgungsunternehmen die Kosten für die Entsorgung und Verminderung bestimmter EWK-Produkte erstattet. Die Erstattung deckt die Kosten für die Sammlung, Reinigung, Sensibilisierungskampagnen, Datenerfassung und Berichterstattung sowie die Verwaltungskosten ab.
Die Hersteller sind verpflichtet, dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai eines jeden Jahres einen Jahresbericht vorzulegen. Der Bericht soll die Masse der Einwegkunststoffprodukte enthalten, die von dem jeweiligen Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Deutschland in Verkehr gebrachten wurden. Hersteller, die weniger als 100 kg der betreffenden Produkte in Verkehr gebracht oder ausschließlich Pfandflaschen vertrieben haben, sind von dieser Meldepflicht ausgenommen.
Die Feststellung der Einstufung eines Produktes als EWK-Produkt oder des Status eines Marktteilnehmers als Hersteller kann beim Umweltbundesamt beantragt werden. Hersteller, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden bei verschiedenen Arten von Verstößen mit Bußgeldern belegt.
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