Vor dem Hintergrund geopolitischer Spannungen und globaler Unsicherheiten hat der Europäische Rat weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland erlassen: Die No-Russia-Klausel.
Welche Pflichten ergeben sich aus der neuen Klausel?
Vertragsklausel aufnehmen:
Unternehmen sind verpflichtet, beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel in Ihren Verträgen aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagt.
Anwendbarkeit der Klausel: Die No-Russia-Klausel gilt für den Verkauf von folgenden Gütern und Technologien:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014.
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/2014
Zur Erfüllung der Pflicht müssen im Vertrag mit dem Partner aus einem Drittland für den Fall eines Verstoßes gegen eine geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthalten sein.
Bei einem Verstoß des Partners ist zudem die zuständige Behörde davon zu unterrichten.
Weitreichende Auswirkungen
Insgesamt deckt das zwölfte Sanktionspaket eine breite Palette an Themengebieten ab. Dabei dürfte insbesondere die neue Klausel Handlungsbedarf auslösen, da der Anwendungsbereich bis auf wenige Partnerländer alle Drittländer erfasst.
Die Änderung erfordert eine sorgfältige Prüfung von Verträgen, Geschäftsbeziehungen und anderen Geschäftsaktivitäten, um potenzielle Risiken zu identifizieren, zu beheben und nicht gegen die Bestimmungen der Verordnung zu verstoßen.
Fazit
Die Klausel markiert einen bedeutenden Schritt in der EU-Politik gegenüber Russland und signalisiert, dass die Europäische Union bereit ist, entschlossen gegen Verstöße gegen internationale Normen und Grundsätze vorzugehen.
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