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das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz
20.01.21 13:422 min Lesedauer

Änderungen durch das neue EEG

Eine wichtige Neuigkeit ist die Verlängerung der Frist zur Umsetzung des mess- und eichrechtkonformen Konzepts bis zum 1. Januar 2022 bei Strommengen zur Eigenversorgung und weitergeleiteten Strommengen. Somit ist unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin eine Schätzung nach § 62b EEG möglich.

Außerdem wurden die technischen Vorgaben für EEG- und KWK-Anlagen an den anstehenden Smart-Meter-Rollout angepasst. Sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach Messstellenbetriebsgesetz zum Einbau von Smart-Meter-Gateways in Ihrem jeweiligen Tarifanwendungsfall feststellt, sind ab diesem Zeitpunkt die technischen Einrichtungen umzusetzen, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und bei Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können. Die technische Ausstattung kann auch durch einen Dritten erfüllt werden. Sprechen Sie sich deshalb mit ihrem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber ab. Zur Erfüllung der Pflicht genügt die Beauftragung des Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers. Dieser hat in der Regel auch die Allgemeinverfügungen des BSI für Ihr Netzgebiet im Blick.

Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems sind Ihre EEG-Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW sowie Solaranlagen von höchstens 25 kW, die bis zu dem Zeitpunkt der Feststellung der technischen Möglichkeit in Betrieb genommen werden, mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Bei Solaranlagen von höchstens 25 kW kann alternativ am Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz auch die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden.

Des Weiteren ergibt sich auch eine neue Anforderung für EEG-Anlagen in der Direktvermarktung. Diese müssen künftig mit technischen Einrichtungen zur Feststellung und Regelung der Einspeiseleistung durch das Direktvermarktungsunternehmen, bzw. der Person, an die der Strom veräußert wird,  ausgestattet sein. Zudem muss diesen die entsprechende Befugnis eingeräumt werden.

Abschließend haben sich Erleichterungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung ergeben. Die nachzuweisende Stromkostenintensität wird ab dem kommenden Jahr schrittweise von 14% auf 11% abgesenkt. Somit erhalten Unternehmen Planungssicherheit und können auch bei einer geringeren Stromkostenintensität von der EEG-Umlagereduzierung profitieren. Die unterschiedliche Begrenzung der Umlage wird zudem vereinheitlicht und beträgt künftig für alle Begünstigten 15%. Für die kommenden drei Antragsjahre können außerdem nur zwei – statt wie bislang drei – Geschäftsjahre zu Grunde gelegt werden. Durch die Regelungen werden vor allem die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die betroffenen Unternehmen und ihre Stromkosten begrenzt.

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