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Betriebsrat-Hinweisgebersystem
11.07.23 14:41Lesedauer: 1 Min

Zustimmung des Betriebsrats bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems

Allgemein gilt

Die Zustimmung des Betriebsrats hängt von der nationalen Gesetzgebung und den individuellen Umständen in Ihrem Unternehmen ab. In einigen Ländern kann die Einrichtung eines Hinweisgebersystems als eine Änderung der Arbeitsbedingungen angesehen werden, die die Zustimmung des Betriebsrats erfordert. In anderen Ländern kann der Betriebsrat lediglich ein Recht auf Unterrichtung und Anhörung haben.

Regelung für deutsche Unternehmen

Für die Einrichtung eines Hinweisgebersystems in einem deutschen Unternehmen ist in der Regel die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Regelungen und Maßnahmen des Datenschutzes, des Arbeitsschutzes und der Überwachung von Arbeitnehmenden.

Zunächst haben Betriebsräte gemäß § 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Unterrichtung vor der geplanten Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems.

Ein Hinweisgebersystem, das es Mitarbeitenden ermöglicht, Missstände oder Verstöße gegen Gesetze oder interne Richtlinien im Unternehmen zu melden, kann als eine Form der Mitarbeiterüberwachung angesehen werden, sofern die Identifikation des Hinweisgebenden möglich ist. Daher muss der Betriebsrat gemäß § 87 BetrVG bei der Einführung eines solchen Systems zustimmen.

Der Betriebsrat prüft in der Regel, ob das Hinweisgebersystem mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), im Einklang steht. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden ist dabei ein wichtiges Anliegen. Der Betriebsrat sollte auch darauf achten, dass das Hinweisgebersystem transparent und fair gestaltet ist und dass angemessene Schutzmaßnahmen für die Hinweisgebenden getroffen werden.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats ergeben sich auch aus §§ 96 ff. BetrVG hinsichtlich Schulungsmaßnahmen für die im Unternehmen zuständigen Fallbearbeitenden und/oder für die Beschäftigten.

Es empfiehlt sich daher, den Betriebsrat konsequent über die geplante Einführung eines Hinweisgebersystems zu informieren, mit ihm zusammenzuarbeiten und dessen Zustimmung einzuholen.

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Ihre persönlichen Ansprechpartner

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YVONNE BAHKE
Dipl. Jur. (Univ.)
Project Manager Sales
Referentin Lieferkettenrecht
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THOMAS TESCHNER
Ass. jur.
Legal Compliance Expert