Die Bundesregierung hat nun verkündet, was schon vermutet wurde: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird vorzeitig aufgehoben. Sie endet damit gute zwei Monate früher als geplant. Davon nicht betroffen sind Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege. Für diese gelten weiterhin die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.
Die altbekannte Verordnung, welche seit 1. Oktober 2022 in Kraft war, sollte ursprünglich bis zum 7. April gelten. Sie verpflichtete Arbeitgebende, auf Grundlage einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und Schutzmaßnahmen gegen das Infektionsgeschehen umzusetzen. Auch Impfangebote sollten Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden unterbreiten.
Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil betont, dass die Verordnung in der Vergangenheit wichtige Dienste, gerade in den Hochphasen der Pandemie, geleistet hat. Durch weitreichende Schutzmaßnahmen konnten viele Ansteckungen vermieden werden, was besonders auch in Produktionsbetrieben Ausfälle verhindert hat. Das aktuelle Infektionsgeschehen lasse eine vorzeitige Aufhebung jedoch zu.
Besonders die zunehmende Immunität der Bevölkerung spielt dabei eine Rolle. Denn dies macht viele Vorgaben in den Betrieben zum Infektionsschutz schlichtweg nicht mehr nötig. Insgesamt sinken die Infektionszahlen und die Erkrankungen verlaufen milder als noch zu Hochzeiten der Pandemie.
Zu beachten sind jedoch weiterhin die Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Hierzu gehört vor allem die Beachtung der AHA+L Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Im Falle eines hohen Infektionsgeschehen sollten betriebsbedingte Personenkontakte eingeschränkt und gefährdete Personen besonders geschützt werden. Grundsätzlich gelten bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen die Grundsätze des § 4 ArbSchG. Danach sollten Maßnahmen individuell auf die konkrete Situation bezogen getroffen werden.
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Update 25. Mai 2022
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist mit Wirkung des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aufgehoben.
Update 20. März 2022
Mit den Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 20. März 2022 haben sich in dieser Woche umfangreiche Lockerungen für alle Betriebe in Deutschland ergeben.
Das Infektionsschutzgesetz sieht nunmehr keine Angebotspflicht zum Home Office vor. Auch die 3G-Zugangsregel am Arbeitsplatz wurde aufgehoben.
In der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind zudem weitere Anforderungen entfallen.
Folgende verbindliche Schutzmaßnahmen sind nun nicht mehr in Kraft:
- Angebotspflicht zur Arbeit im Home Office, sofern dies betrieblich möglich war
- Zugang zur Betriebsstätte nur mit 3G-Nachweis (Geimpft, Getestet, Genesen)
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte
- Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz
Die Schutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar durch die Verordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Beurteilung muss auch weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel berücksichtigt werden. Diese gibt Handlungsanweisungen zu Themen wie Mindestabständen, Handhygiene, Lüftung und dem Tragen von Masken, sofern diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind.
Neben der Gefährdungsbeurteilung und den daraus für Sie resultierenden, individuellen Maßnahmen bleibt auch weiterhin die Pflicht bestehen, über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Somit bleibt ein geringfügiger Basisschutz am Arbeitsplatz erhalten. Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und legen Sie die für Sie aktuell notwendigen Schutzmaßnahmen fest.
Die neue Rechtslage gilt vorerst bis zum 25. Mai 2022.
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Bundestag und Bundesrat haben die Mitte März auslaufende Corona-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Die bislang geltenden Vorgaben bleiben auch weiterhin erhalten.
Was ist neu für mein Unternehmen?
Die bisherige Arbeitsschutzregel schrieb eine Vielzahl von unterschiedlichen Maßnahmen vor, um die Beschäftigten zu schützen und die Auswirkungen der Pandemie zu begrenzen. Dazu gehörten unter anderem die infektionssichere Gestaltung der Arbeitsumgebung, Sicherheits- und Hygienemaßnahmen sowie der Umgang mit Dienstreisen. Basis für alle Maßnahmen war die Gefährdungsbeurteilung, die hinsichtlich der pandemischen Lage überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden musste. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ergänzt diese Anforderungen um einige weitere konkrete Maßnahmen:
- Home Office: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Home Office anzubieten, wo dies möglich ist und sofern keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Reduzierung von Personenkontakten im Betrieb: Bei allen Beschäftigten, die sich im Betrieb befinden, ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen auf ein Minimum zu reduzieren. Müssen Räume von mehreren Personen genutzt werden, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden, sofern die Tätigkeit dies zulässt. Andernfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Lüften oder Trennwände, zu ergreifen.
- Reduzierung von Zusammenkünften: Betriebsbedingte Zusammenkünfte sind ebenfalls auf ein Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit als Online- oder Telefonbesprechung abzuhalten. Ist dies nicht möglich sind ebenfalls geeignete Schutzmaßnahmen, wie regelmäßiges Lüften oder Trennwände, zu ergreifen.
- Bereitstellung von Masken: Für bestimmte Szenarien sind den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft vor allem die Betriebssituationen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Tätigkeiten, bei denen mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Außerdem sind entsprechende Masken bereitzustellen, wenn die Anforderungen an die Mindestfläche pro Person in geschlossenen Räumen nicht eingehalten werden kann.
- Einteilung von Arbeitsgruppen: In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
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