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brexit
18.01.21 13:32Lesedauer: 3 Min

Der Brexit:  Auswirkungen für Unternehmen

Die wesentlichen Grundfreiheiten nach Europäischem Primärrecht – Freier Warenverkehr, Personen- und Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit sowie Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit – erleichtern vielen Unternehmen den Waren- und Zahlungsverkehr, die Produktion und den Transport innerhalb des europäischen Binnenmarkts.

Diese Privilegien gelten nun nicht mehr. Die wesentlichen Änderungen für Unternehmen haben wir Ihnen hier zusammengefasst:

Warenverkehr und Zoll

Großbritannien ist nun nicht mehr Teil der Europäischen Zollunion (mit Ausnahme von Nordirland). Werden also Waren nach Großbritannien geliefert oder von dort in die EU verbracht, sind ab dem jetzigen Zeitpunkt Zollformalitäten zu beachten, wie sie für Drittstaaten gelten. Zollrechtliche Vorschriften sind auch zu beachten, wenn Vorprodukte in der Lieferkette aus Großbritannien stammen.

Die Geltung der zollrechtlichen Vorschriften sowie des Außenwirtschaftsrechts bedeutet nicht nur einen neuen Bürokratieaufwand. Unternehmen, deren Warenverkehr sich ursprünglich auf die Europäische Union beschränkt hat, müssen den Warenverkehr außerhalb der EU mit seiner zollrechtlichen Abwicklung nun in ihre Prozesse integrieren und sich mit den rechtlichen Voraussetzungen auseinandersetzen. Dinge wie Zollanmeldungen, Warentarifnummern und etwaige Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht werden jetzt relevant. Unternehmen müssen darauf vorbereitet sein.

Personen- und Dienstleistungsverkehr

Aufgrund der Personen- und Dienstleistungsfreiheit ist es EU-Bürgern erlaubt, sich ohne Einschränkungen, Grenzkontrollen oder anderer Reglementierungen innerhalb der EU zu bewegen.

Einen wesentlichen Bestandteil stellen hier die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit dar. Das bedeutet, dass EU-Bürger grundsätzlich ohne Beschränkungen in einem anderen Land leben und beruflich tätig werden dürfen. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeitende nach Großbritannien entsenden oder Mitarbeitende haben, die ohne britische Staatsangehörigkeit dort leben und arbeiten.

Da Großbritannien nun ein Drittstaat ist, gelten die Privilegien der Freizügigkeit nicht mehr. Großbritannien hat bereits Gesetze erlassen, um die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zu regeln. Dieser Prozess ist aber noch nicht abgeschlossen, sodass abzuwarten bleibt, wie die Umsetzung von Grenzkontrollen im Personenverkehr künftig aussehen wird.

Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeitende nach Großbritannien entsenden, sollten sich jedoch frühzeitig über neue britische Regelungen informieren.

Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch der Transport und Logistik. Innerhalb der EU profitieren Logistiker und Spediteure von dem uneingeschränkten EU-Binnenmarkt. Durch das Handelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien werden die grundlegenden Verkehrsrechte gewährt werden. Trotzdem sollten betroffene Unternehmen sich auf hören Zeit- und Bürokratieaufwand sowie Grenzkontrollen einrichten.

Kapital- und Zahlungsverkehr

Innerhalb der EU sind allgemeine Beschränkungen des Kapitalverkehrs und des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstatten verboten. In der Praxis bedeutet das, dass beispielsweise die Eröffnung von Bankkonten im Ausland, der Erwerb von Anteilen an ausländischen Unternehmen oder der Erwerb von Immobilien in einem anderen Land unbeschränkt möglich sind. Darüber hinaus können Unternehmen in andere europäische Unternehmen investieren, Gesellschaften im Ausland besitzen und Kapital dort beschaffen, wo es am günstigsten ist. Auch in diesem Fall müssen Unternehmen sich auf Änderungen einstellen.

Sonderfall Nordirland

Innerhalb des Austrittsabkommens wurde auch das Nordirland-Protokoll beschlossen. Dieses legt fest, dass Nordirland zwar Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber sämtliche relevanten Binnenmarktregelungen der EU und der Unionszollkodex in Nordirland Anwendung finden. Hintergrund ist, dass eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland vermieden werden soll und das sogenannte Karfreitagsabkommen aufrechterhalten werden soll.

Fazit

Der Brexit stellt den Handel mit Produkten und Dienstleistungen auf dem Europäischen Binnenmarkt auf den Kopf. Der Handel aus einem europäischen Land mit Großbritannien oder der Transport von Waren unterliegt neuen Einschränkungen, die es nun zu händeln gilt. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bleibt genauso relevant, jedoch können gesetzliche Anforderungen nun auch umfangreicher sein.

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