Ziele der KI-Verordnung
Gefördert werden soll insbesondere die Entwicklung vertrauenswürdiger und rechtssicherer Systeme, wobei die EU durch diese Verordnung eine Führungsrolle einnehmen soll. Laut Brando Benifei, dem Ko-Berichterstatter des Binnenmarktausschusses, handele es sich bei der Verordnung um „das weltweit erste verbindliche Gesetz zur künstlichen Intelligenz, um Risiken zu reduzieren, Chancen zu schaffen, Diskriminierung zu bekämpfen und Transparenz zu gewährleisten.“
Die wohl wichtigste Definition der Verordnung ist die des „KI-Systems“. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 KI-VO „ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben werden kann, das nach der Einführung Anpassungsfähigkeit zeigen kann und das für explizite oder implizite Ziele aus den Eingaben, die es erhält, ableitet, wie es Ergebnisse Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können“.
Einordnung der Risikostufen
Die Verordnung ordnet KI-Systeme nach ihrem Risiko ein. Es wird zwischen unannehmbaren Risiken, hohen Risiken, begrenzten Risiken und geringen Risiken differenziert:
- Unannehmbare Risiken, etwa manipulative oder täuschende Techniken, sind verboten.
- Für Hochrisikosysteme, wie beispielsweise autonome Fahrzeuge, gelten besonders strenge Anforderungen und Kontrollpflichten im Gegensatz zu Systemen mit begrenztem Risiko, wie zum Beispiel Chatbots.
- Entwickler und Betreiber von KI-Systemen mit begrenztem Risiko müssen beachten, dass der Endnutzer wissen muss, dass er mit KI interagiert.
- KI-Systeme mit geringem Risiko, wie beispielsweise einfache Spamfilter, unterliegen derzeit keinen Anforderungen.
Anwendungsbereich der KI-Verordnung
Die KI-VO richtet sich an verschiedene Adressaten, wobei die meisten Verpflichtungen die „Anbieter“ von KI-Systemen trifft. Anbieter sind Unternehmen, welche entsprechende Systeme entwickeln oder in der EU in den Verkehr bringen. Nutzer meint dagegen nicht den Endnutzer eines KI-Systems, sondern natürliche oder juristische Personen, welche die Systeme beruflich einsetzen.
Inkrafttreten der KI-Verordnung
Die Verordnung wird am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU-Inkrafttreten, dies wird voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2024 sein, wobei Übergangsfristen für verschiedene Pflichten geregelt sind.
Pflichten für Ihr Unternehmen
Mit der neuen KI-VO können durchaus umfangreiche Pflichten für Unternehmen entstehen, welche KI-Systeme anbieten. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Einordnung in die verschiedenen Risikostufen. Gerade produzierende Unternehmen, welche die Nutzung von KI-Systemen nutzen oder dies planen, sollten die neue Verordnung im Blick behalten und gegebenenfalls eine Kategorisierung nach Risiken vornehmen. Darüber hinaus dürfte sich vor allem für den Endnutzer ein Mehrwert ergeben, da der Einsatz von KI in der EU durch die Verordnung künftig rechtssicherer werden wird.
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