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Eticor Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt Unternehmen in die Pflicht, die Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Standards sicherzustellen. Deutsche Unternehmen müssen nun neue Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihren eigenen Geschäftsbereich sowie bei Ihren unmittelbaren Lieferanten erfüllen.

Alles aus einer Hand

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bringt zahlreiche Herausforderungen und Chancen mit sich und zielt darauf ab, mehr Transparenz und ein verantwortungsbewusstes Handeln entlang der Lieferkette zu schaffen. Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche Lösung zur rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG):

Ist mein Unternehmen vom LkSG betroffen?

Unabhängig von der Branche gilt: Betroffen sind international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassungen in Deutschland, die mehr als 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitende beschäftigen:

  • seit Januar 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und
  • seit Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden

Achtung Schneeballeffekt:
Auch Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sind für die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten verantwortlich, wenn Sie Teil der Lieferkette von direkt betroffenen Unternehmen sind. In diesem Fall müssen Lieferanten Ihren Großkunden auf Anforderung nachweisen, dass sie im Sinne des LkSG Compliance-konform und nachhaltig handeln. 

Die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz

Einrichtung eines Risikomanagementprozesses Unternehmen werden zur Einrichtung eines Risikomanagements verpflichtet, um Risiken und Verletzungen von Menschen- und Umweltrechten entlang Ihrer Lieferkette zu identifizieren, zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Regelmäßige Risikoanalysen Mindestens einmal im Jahr müssen Risikoanalysen für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare Zulieferer durchgeführt werden. Für mittelbare Zulieferer gilt, dass sie erst dann geprüft werden müssen, sobald man substantiierte Kenntnis über eine Pflichtverletzung hat. Die Analyse dient dazu, zu erkennen, welche Geschäftsbereiche und Lieferanten ein potenzielles Risiko für die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten darstellen.
Verankern von Präventionsmaßnahmen Auf Grundlage der Risikoanalyse bestimmen Unternehmen geeignete Maßnahmen, um Pflichtverletzungen gegen Menschen- und Umweltrechte vorzubeugen, diese zu minimieren oder bestenfalls ganz zu eliminieren. Diese Maßnahmen sind in der Folge auch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Abgeben einer Grundsatzerklärung Die Grundsatzerklärung ist von der Unternehmensleitung abzugeben und soll die Strategie beschreiben, mit welchen Maßnahmen das Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte im eigenen Unternehmen und entlang der Lieferkette beiträgt.
Festlegen von Zuständigkeiten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass klare Zuständigkeiten innerhalb der Organisation festgelegt und die Wirksamkeit des eingeführten Risikomanagementsystem regelmäßig kontrolliert werden. Zum Beispiel durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten.
Ergreifen von Abhilfemaßnahmen Bei Feststellung einer Verletzung einer Sorgfaltspflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer müssen umgehend Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden.
Dokumentation und Berichterstattung Über die ergriffenen Maßnahmen zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten ist einmal jährlich öffentlich Bericht zu erstatteten. Der Bericht ist auf der jeweiligen Unternehmenswebseite zu veröffentlichen und muss zusätzlich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden.
Einrichten eines Beschwerdeverfahrens Um von möglichen Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogenen Risiken umgehend Kenntnis zu erlangen, verpflichtet das LkSG Unternehmen zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Dieses muss für Betroffene oder in Kenntnis gesetzte Personen innerhalb der gesamten Lieferkette zugänglich sein.
LkSG Insights

Aktuelle Beiträge rund um das LkSG

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zu unseren Leistungen im Lieferkettenmanagement oder zu unseren Nachhaltigkeitszertifikaten? Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.

Eticor Yvonne Bahke
YVONNE BAHKE

Dipl. Jur. (Univ.)
Project Manager Sales
Referentin Lieferkettenrecht
y.bahke@eticor.com
+49 6022 2656 – 139

Eticor Thomas Teschner
THOMAS TESCHNER

Ass. jur.
Legal Compliance Expert
t.teschner@eticor.com
+49 6022 2656 – 120