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neue registrierungen für verpackungen
23.12.22 14:25Lesedauer: 1 Min

Neue Registrierungspflicht für Verpackungen

Update vom 23.12.2022

Um dem Verpackungsmüll, der in Deutschland allein durch Take-Away Verpackungen um Tonnen in die Höhe getrieben wird, entgegenzuwirken, gelten seit dem 01.01.2023 neue Regelungen für den Letztvertreiber. Als Letztvertreiber gelten Caterer, Lieferdienste und Restaurants.

Diese werden nunmehr verpflichtet die angebotene Ware auch in Mehrwegbehältern anzubieten oder mitgebrachte Behälter von Kunden zu akzeptieren. Das Angebot muss für den Kunden als sichtbare Information angebracht werden und darf zudem nicht teurer sein als die Einwegvariante. Ein Pfand hingegen darf auf die Behältnisse erhoben werden.

Eine Ausnahme gilt für kleine Betriebe, deren Verkaufsfläche weniger als 80 m2 beträgt und nicht mehr als 5 Mitarbeitende beschäftigt.


Bislang galt diese Registrierungspflicht lediglich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, also Verpackungen, die nach dem Gebrauch bei privaten Endverbrauchern anfallen. Künftig sind auch Hersteller, die beispielsweise Automobilteile oder Chemikalien in Verpackungen in den Verkehr bringen, registrierungspflichtig. Es kommt nun nicht mehr auf den Bezug zum privaten Endverbraucher an. Die Lieferung an ein anderes, möglicherweise weiterverarbeitendes Unternehmen genügt bereits. Die Registrierungspflicht umfasst unter anderem alle Arten von gewerblichen Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Mehrwegverpackungen sowie Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen.

Zusätzlich dazu sind ab dem 1. Juli 2022 auch Letztvertreiber von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (z.B. To-Go-Becher, Pizzaschachteln oder Brötchentüten) zur Anmeldung verpflichtet, auch wenn Sie diese Anforderung bislang an den Vorvertreiber delegiert haben.

Die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID ist ab dem 5. Mai 2022 möglich. Zur Registrierung gelangen Sie hier.

Unternehmen, die sowohl systembeteiligungspflichtige als auch nicht systembeteiligungspflichtige Produkte samt Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich einmalig auch in Bezug auf ihre nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. Die bisherige Registrierung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen reicht nicht aus und muss ergänzt werden.

Eine Übersicht zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie hier. Nicht registrierungspflichtig sind Hersteller von noch unbefüllten Verpackungen oder Unternehmen, die keine verpackten Produkte in Verkehr bringen.

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