Zum Beginn des Jahres ist das neue Energieeffizienzgesetzsowie das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Angesichts ambitionierter Klimaschutzziele und dem Wunsch nach einer größeren fossilen Unabhängigkeit von Brennstoffen aus Krisenländern wurden Anfang 2024 eine Vielzahl an Energieeinsparmaßnahmen verabschiedet.
Welche Maßnahmen sieht das neue Energieeffizienzgesetz für die Industrie vor:
- Einrichtung und Betrieb eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh – Umzusetzen bis 18. Juli 2025 oder 20 Monate nach Erreichen der Schwellenwerte
- Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen zur Energieeinsparung ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh – Umzusetzen binnen drei Jahren ab letzter Zertifizierung
- Meldung von Daten zu anfallender Abwärme ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh – Umzusetzen bis Juli 2024
- Vermeidung oder Wiederverwendung von Abwärme ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh – Umzusetzen ab sofort
- Klimaneutralität und Informationspflichten für Rechenzentren – Umzusetzen ab 31. März 2024
Das Gebäudeenergiegesetz setzt folgende Neuregelungen fest:
- Technologieoffener Einbau von neuen Heizungen mit 65% erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme – Umzusetzen ab sofort bei Neubau oder Austausch
- Einrichtung einer Gebäudeautomatisierung und -steuerung in Gebäuden mit Heizungen, Klimaanlagen bzw. kombinierten Raumheizungs- oder Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von einzeln mindestens 290 kW – Umzusetzen ab 31. Dezember 2024
- Ernennung einer für das Gebäude-Energiemanagement zuständigen Person bei Gebäuden mit Heizungen, Klimaanlagen bzw. kombinierten Raumheizungs- oder Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von einzeln mindestens 290 kW – Umzusetzen ab 31. Dezember 2024
- Außerbetriebnahme von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen – Umzusetzen bis Dezember 2044
Die Bundesstelle für Energieeffizienz beim BAFA hat mittlerweile auch ein neues Merkblatt für die Abwärmeplattform veröffentlicht. Darin wird konkretisiert, dass für die erste Jahresmeldung zum 30. Juni 2024 lediglich wesentliche und geführte Abwärmepotenziale relevant sind. Diffuse Abwärmepotenziale sowie geführte Abwärmepotenziale, die als unwesentlich gelten, weil deren Abwärme für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar ist, können bei der erstmaligen Meldung im Jahr 2024 im Portal noch unberücksichtigt bleiben. Zur Einordnung, inwiefern die im Unternehmen anfallende Abwärme als unwesentlich, bzw. für Dritte offensichtlich nicht wirtschaftlich nutzbar angesehen werden kann, wird auf Kapitel 3.3. in diesem Merkblatt verwiesen. Daraus geht hervor, dass Abwärmepotenziale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20°C und weniger als unwesentlich anzusehen sind. Das Merkblatt konkretisiert darüber hinaus viele Begrifflichkeiten in Bezug auf Abwärme und die erforderlichen Jahresmeldungen.
Weitere Informationen und Merkblätter zu den neuen Energieeinsparvorgaben finden Sie auf der Homepage des BAFA. Mehr erfahren.
Sind Sie bereits dabei, die neuen Energieeinsparvorgaben umzusetzen? Angesichts der ersten Maßnahmen, die ab sofort oder im Laufe dieses Jahres in Kraft treten, ist es ratsam, rechtzeitig mit der Umsetzung zu beginnen, um auch im Jahr 2024 rechtssicher organisiert zu sein.
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