Die überwachungsbedürftigen Anlagen waren vor dem 27. Juli 2021 im Produktsicherheitsgesetz und in der Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich geregelt, doch nicht gleichermaßen umfangreich, wie in einem eigenständigen Gesetz. Das ÜAnlG ist Teil des am 16. Juli 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen“. Darin wurden sowohl das ÜAnlG eingeführt als auch das Produktsicherheitsrecht und die Betriebssicherheitsverordnung überarbeitet. Das ÜAnlG regelt das sichere Errichten und den sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, sowie Regelungen zu den zugelassenen Überwachungsstellen und Behörden.
Was hat sich mit der Einführung des ÜAnlG konkret geändert?
Insbesondere hat sich mit dem ÜAnlG der Umfang der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen erhöht. Auch hier werden die Themen Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen und Instandhaltungsmaßnahmen behandelt, diese wurden zuvor in der BetrSichV, dem ArbSchG und anderen Regelungen festgelegt. Eine tatsächliche inhaltliche Änderung gibt es demzufolge nicht. Die Definition einer überwachungsbedürftigen Anlage befindet sich nun in § 2 ÜAnlG.
Neben der Definition befindet sich in § 31 ÜAnlG eine Verordnungsermächtigung für die Bestimmung eines neuen Kataloges überwachungsbedürftiger Anlagen,
Bis dahin gelten die folgenden Anlagen als überwachungsbedürftige Anlagen:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln
- Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
- Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke
- Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
- Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
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