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Spitzenausgleich und weitere Steuerbegünstigungen laufen aus
09.01.24 14:35Lesedauer: 2 Min

Spitzenausgleich und weitere Steuerbegünstigungen laufen aus

Die Entlastungstatbestände wurden bislang befristet als Europäische Beihilfen gewährt und genehmigt. Die sogenannten beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen sind nun ausgelaufen und betrifft folgende Regelungen:

  • § 10 StromStG (Spitzenausgleich)
  • § 55 EnergieStG (Spitzenausgleich)
  • § 53a Abs. 6 EnergieStG (vollständige Steuerentlastung hocheffizienter KWK-Anlagen)

Bestimmte Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StromStG (Strom, der aus Biomasse in Form von flüssigen Brennstoffen, festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, oder gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr sowie aus Klär- und Deponiegas erzeugt wird)

Grund für den Entfall der letztgenannten Tatbestände ist, dass diese Energieträger europarechtlich nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Sollte die Erzeugung aber in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW geschehen, so kann weiterhin die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen werden. Wichtig ist hierfür die Beantragung einer Erlaubnis beim Hauptzollamt. Andernfalls stellt der Zoll heraus, dass in Folge des Wegfalls der Steuerbefreiungen für die vorgenannten Energieträger erzeugte und bislang steuerfreie, zum Selbstverbrauch entnommene oder gegebenenfalls an Letztverbraucher geleistete und von diesen entnommene Strommengen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 zu versteuern sind.

Liegt eine Erlaubnis als Versorger, eingeschränkter Versorger oder Eigenerzeuger vor, kann die Versteuerung im Rahmen der Jahressteueranmeldung erstmals für das Veranlagungsjahr 2024 bis zum 31. Mai 2025 beim zuständigen Hauptzollamt erfolgen. Es besteht jedoch die Verpflichtung, dem Hauptzollamt die voraussichtliche Jahressteuerschuld anzuzeigen.

Liegt hingegen keine solche Erlaubnis vor, ist unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben und die entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. Um die Jahressteueranmeldung nutzen zu können, sollte so schnell wie möglich beim Hauptzollamt eine entsprechende Erlaubnis mit den Formularen 1410 (Versorger oder Eigenerzeuger) beantragt oder eine Anzeige mit Formular 1412 (eingeschränkter Versorger) abgegeben werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Zolls: Zoll online – Fachmeldungen – Ab 1. Januar 2024 keine Steuerbegünstigung mehr für Strom aus bestimmter Biomasse, Klär- und Deponiegas.

Aufgepasst – Die Stromsteuer sinkt

Als Ausgleich für den Entfall der Regelungen sinkt die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes auf den europäischen Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Die Absenkung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Die Bundesregierung plant jedoch die Regelung um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Entlastung soll den Wegfall des Spitzenausgleichs kompensieren und letztendlich zu einer höheren Entlastung aller Unternehmen des produzierenden Gewerbes beitragen.

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