Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Tätigkeiten von Unternehmen veröffentlicht. Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Verankerung von Menschenrechts- und Umweltaspekten in der Unternehmenspolitik eines jeden Unternehmens, nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern.
Doch welche konkreten Pflichten basierend auf der EU-Richtlinie kommen jetzt auf Unternehmen zu und inwieweit unterscheiden sich diese vom deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz welches am 01.01.2023 in Kraft tritt?
Wir haben die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst und klären die Frage, ob Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen, dieses jetzt noch beachten müssen.
Welche Unternehmen unterfallen der neuen EU-Richtlinie?
Gruppe 1: Alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 500 Mitarbeitende und mehr als 150 Mio. EUR Nettoumsatz weltweit haben
Gruppe 2: Zwei Jahre später unterfallen auch Unternehmen aus den sog. High-impact Branchen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und mehr als 150 Mio. EUR Nettoumsatz weltweit der Richtlinie
Zu den High-impact Branchen (Branchen mit hohem Einfluss) zählt die EU-Kommission die Produktion von Textilien, Leder, Schuhen, landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmittel, die Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien (einschließlich, Öl, Gas, Metalle) sowie Metallen und Chemikalien, aber auch den Handel mit Rohmaterial und die Finanzbranche.
Darüber hinaus werden auch Nicht-EU-Gesellschaften von der Richtlinie erfasst, die in der EU tätig sind und Umsätze im Sinne der Gruppe 1 oder 2 erzielen.
Das LkSG hingegen bezieht in der ersten Stufe (ab 01.01.2023) nur in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland mit mind. 3.000 Mitarbeitenden ein. In der zweiten Stufe (ab 01.01.2024) dann auch Unternehmen mit mind. 1.000 Mitarbeitenden.
Hinweis: Kleinstunternehmen und KMU sind weder von der Europäischen Richtlinie noch von LkSG betroffen. Allerdings sieht die Richtlinie jedoch unterstützende Maßnahmen für indirekt betroffene Unternehmen vor.
Welche gesetzliche Regelung gilt ab wann?
Nach dem aktuellen Stand greift in Deutschland ab dem 01.01.2023 das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Dieses verfolgt das gleiche Ziel wie die EU- Richtlinie, ist aber in vielerlei Hinsicht nicht so konsequent. Sollte also die Europäische Richtlinie genehmigt werden, haben die Mitgliedsstaaten ab der Annahme zwei Jahre Zeit, das LkSG entsprechend anzupassen um die Forderungen der Richtlinie entsprechend zu erfüllen.
Für Unternehmen bedeutet dies in jedem Fall, die aus dem LkSG auferlegten Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten zu erfüllen und entsprechende Compliance-Maßnahmen im Unternehmen zu implementieren – denn die Pflichten aus dem LkSG treten am 01.01.2023 in Kraft und werden für betroffene Unternehmen bei Nichteinhaltung ab 2023 sanktioniert.
Welche Pflichten haben Unternehmen nach der EU-Richtlinie zu erfüllen und wie unterscheiden sich diese zum deutschen LkSG?
Die EU-Richtlinie hat weitergehende Forderungen zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten an Unternehmen als das LkSG.
Die wichtigsten Punkte im Vergleich:
Die Vorteile der EU-Richtlinie liegen in der Harmonisierung der Regelungen innerhalb Europas und der klaren Einforderung einer nachhaltigen Unternehmenskultur.
Welche Sanktionen erwarten Unternehmen, die sich nach den Vorschriften der EU-Richtlinie nicht rechtssicher organisieren?
Die EU-Richtlinie sieht genauso wie das LkSG Sanktionen für Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, vor. Die EU-Richtlinie überlässt es jedoch den Mitgliedsstaaten, Sanktionen in der Art und in der Höhe eigenständig festzulegen, solange diese „effektiv, verhältnismäßig und abschreckend sind“. Die Sanktion der Geldstrafe soll sich zudem an dem Umsatz des Unternehmens orientieren. Ab wann eine Sanktion als tatsächlich effektiv, verhältnismäßig und abschreckend eingestuft werden kann, ist von der Bewertung des Einzelfalles abhängig.
Auf den ersten Blick, erfüllt die Sanktion der Geldbuße, welche das LkSG vorsieht, alle diese Kriterien. Denn das LkSG sieht als Sanktionen eine Geldbuße bis zu 5.000.000 Euro und in bestimmten Fällen bis zu 8.000.000 Euro (durchschnittlichen weltweiten (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro und einer ausgeschöpften Geldbuße von 2 Prozent auf den durchschnittlichen Jahresumsatz) vor. Genauer betrachtet werden gerade Konzerne, die typischerweise zu den High-impact Branchen gehören und einen hohen Jahresumsatz haben, mit der Deckelung der Geldbuße auf max. 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes gering bestraft.
Insofern ist zu bezweifeln, dass die Sanktionen des LkSG in dieser Art Bestand haben werden, sollte die EU-Richtlinie zum Tragen kommen.
Wie geht es weiter?
Der Entwurf für die EU-Lieferkettenrichtlinie wird nun an das Europäische Parlament und den EU-Ministerrat weitergereicht. Sollte es weitere Neuigkeiten geben, halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.
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