Einen Betriebsrat gründen: Vorgehen und Vorteile
Vorteile bringt ein Betriebsrat und somit die gesetzlich geregelte Beteilung von Arbeitnehmenden besonders in Zeiten des Fachkräftemangels. Um Mitarbeitende zu bekommen und auch auf Dauer im Unternehmen zu halten, ist Mitsprache und Beteiligung aller Mitarbeitenden wichtig. Mit dem Betriebsverfassungsgesetz gibt die Gesetzgebung klare Vorgaben und Rahmenbedingungen dazu, wie die Beteilung der Arbeitnehmenden geregelt ist, bei welchen Themen eine Mitsprache notwendig ist und wann die Arbeitnehmendenvertretung zumindest informiert werden muss.
Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Die Gründung eines Betriebsrats ist bereits in kleinen Unternehmen möglich. Fünf wahlberechtigte Arbeitnehmende muss es in einem Unternehmen geben, drei davon müssen wählbar sein.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmende eines Betriebes, die 16 Jahre oder älter sind. Auch überlassene Arbeitnehmende sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in einem Betrieb eingesetzt werden. Der Begriff des Arbeitnehmenden wird dabei im Betriebsverfassungsgesetz extra definiert, damit klar ist, wer als Arbeitnehmender zu zählen ist und somit, ab wann ein Betriebsrat überhaupt denkbar ist.
Wer ist wählbar?
Um wählbar zu sein, müssen Mitarbeitende des Unternehmens mindestens 18 Jahre alt und länger als 6 Monate im Betrieb sein. Darüber hinaus kann auch eine strafrechtliche Verurteilung dazu führen, dass man nicht wählbar ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Unternehmen dieser Größe bereits einen Betriebsrat braucht. Hier kommt es sehr individuell darauf an, wie die Kommunikation in dem Unternehmen abläuft und ob eine Beteiligung der Mitarbeitenden nur dann gewährleistet werden kann, wenn man alle formellen Hürden für die Errichtung eines Betriebsrats auch erfüllt.
Aufgaben eines Betriebsrats
Die Aufgaben eines Betriebsrats sind vielfältig. In § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes wird genau aufgezählt, wann der Betriebsrat mitbestimmen muss, wenn in diesen Gebieten nicht bereits eine genaue Reglung durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag getroffen wurde.
Um hier nur ein paar Beispiele zu nennen, die aber einen großen Einfluss auf den Arbeitsalltag von allen Beschäftigten haben:
- Fragen der Ordnung im Betrieb und betreffend das Verhalten der Arbeitnehmende im Betrieb,
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (inklusive Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage),
- Fragen zu Lohnauszahlung und Gestaltung und mobiles Arbeiten (also Homeoffice). Darüber hinaus kann der Betriebsrat über Betriebsvereinbarungen
Darüber hinaus darf und muss der Betriebsrat noch in sogenannten „personellen Angelegenheiten“ beteiligt werden. Hier gehen die Themengebiete von der Personalplanung über die Berufsbildung zu sämtlichen personellen Einzelmaßnahmen (ab einer Größe von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmenden) wie z.B. Versetzungen, Einstellungen, Umgruppierungen. Hierzu ist der Betriebsrat zu unterrichten. Noch weiter geht die Mitwirkung bei der Kündigung. Hier ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine Kündigung wird sogar unwirksam, wenn das nicht passiert.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat auch Anlaufstelle für Beschwerden von Arbeitnehmenden und soll hier wieder eng mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Dies waren nur einige Aufgaben und die Beschreibung der Aufgaben bleibt im Gesetz an der Oberfläche, während die Tätigkeit des Betriebsrats hier natürlich in die Tiefe gehen.
Gibt es einen besonderen Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder?
Die Arbeit als Betriebsrat ist ein Ehrenamt und erfolgt, wenn nicht wegen der Größe des Unternehmens eine Freistellung in Betracht kommt, zusätzlich neben der normalen Tätigkeit. Wenn ein Betriebsrat von der Arbeit befreit wird, ist das Gehalt einfach weiterzubezahlen wie vorher auch. Da man in der Tätigkeit als Betriebsrat möglicherweise auf Konfrontation zur Unternehmensleitung gehen können muss, genießt der Betriebsrat über § 15 des Kündigungsschutzgesetzes einen besonderen Schutz. Dieser Schutz reicht sogar noch ein Jahr über die eigentliche Amtszeit hinaus und kann nur durch besondere Umstände wieder eingeschränkt werden.
Die Wahl des Betriebsrates
Damit ein Betriebsrat seine Kernaufgabe – die Vertretung der Interessen aller Mitarbeitenden – wahrnehmen kann, ist die wichtigste Voraussetzung, dass er gewählt ist. Nach der Wahl bleibt ein Betriebsrat für vier Jahre im Amt. Dann folgt eine neue Wahl. Wann genau und wie die Wahlen abzuhalten sind, wird durch das Betriebsverfassungsgesetz genau geregelt. Auch außerhalb der vierjährigen Wahl kann es nötig werden, eine Wahl durchzuführen, z.B.
- wenn die Zahl der Belegschaft um mehr als 50 Personen steigt oder sinkt,
- der Betriebsrat zurücktritt,
- eine Wahl angefochten wird,
- eine gerichtliche Entscheidung den Betriebsrat auflöst oder eben zum ersten Mal überhaupt gewählt wird.
Die Anzahl der Betriebsräte in einem Unternehmen richtet sich nach der Größe des Unternehmens, gemessen an der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmenden. Um die genaue Struktur und Organisation eines Betriebsrats festzulegen, stellt das Betriebsverfassungsgesetz einige Anforderungen daran, wie z.B. Beschlüsse und Sitzungen ablaufen müssen. Des Weiteren muss ein Betriebsrat aus seinen Kreisen heraus einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertretenden wählen.
Der Betriebsrat kann sich ab einer gewissen Größe in Ausschüsse und Arbeitsgruppen aufteilen. Ab einer Größe von 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmenden wird die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorgeschrieben, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten zwischen der Leitung des Unternehmens und dem Betriebsrat zu klären.
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