Skip to content
Laborgefäße mit verschiedenfarbigen Flüssigkeiten und Gefahrstoffsymbolen zur Kennzeichnung chemischer Risiken.
25.08.26, 14:04Lesedauer: 3 Min  |   Legal News, Chemie & Pharma

Chemikalien-Omnibus VI: EU-Einigung zu CLP, Kosmetik und Düngemitteln

Am 17. Juni 2026 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die Vereinfachung der Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling, and Packaging – CLP) von Chemikalien, kosmetischen Mitteln und Düngeprodukten erzielt. Diese Bestimmungen sind der verbleibende Teil des sogenannten „Omnibus-Pakets VI“, mit dem die Vorschriften im Bereich chemischer Produkte vereinfacht werden und zugleich ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen, Verbraucher und Umwelt aufrechterhalten bleibt.

Die Einigung ist Teil der europäischen Vereinfachungsagenda zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Entlastung von Unternehmen. Nach Angaben der Kommission reduzieren die Maßnahmen im Chemiesektor die Verwaltungskosten erheblich und erhöhen zudem die Rechtssicherheit.


Die Einigungen im Überblick:

Welche Änderungen sind bei der CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008) vorgesehen?

  • Flexibilisierte Kennzeichnungsanforderungen: Die Änderungen konzentrieren sich auf die Anforderungen zur Gestaltung und Aktualisierungshäufigkeit von Kennzeichnungsinformationen. Unternehmen erhalten künftig mehr Handlungsspielraum bei der Umsetzung.

  • Lesbarkeitsstandards für B2B-Etiketten: Es wurde sich darüber geeinigt, allgemeine Lesbarkeitskriterien im Business-to-Business-Kontext festzulegen, aber mehr Garantien für Produkte beizubehalten, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, wie z. B. Mindestschriftgrößen.

  • Ausnahmeregelungen für Kleinverpackungen: Die Einigung enthält auch spezifische Ausnahmeregelungen für die Kennzeichnung von Kleinverpackungen, die unter anderem für Druckertintenpatronen gelten könnten. Dabei können digitale Etiketten nur für kleine innere Verpackungen verwendet werden, wenn umfassende Informationen in gedruckter Form auf der äußeren Verpackung bereitgestellt werden.

  • Harmonisierung des Übergangszeitraums: im Rahmen der Einigung werden zusätzliche Monate für die Aktualisierung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

 

Was ändert sich für kosmetische Mittel (VO (EU) 1223/2009)?

  • Gestaffelte Ausstiegsfristen für CMR-Stoffe: Es werden differenzierte Übergangszeiträume für eine schrittweise Einstellung der Verwendung von CMR-Stoffen (krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe) eingeführt. Die Dauer der einzelnen Fristen wird sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotenzial richten.

  • Unterstützung bei der Stoffsubstitution: Die Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Definitionen und Alternativstoffen für CMR-Stoffe, um den Übergang zu weniger gefährlichen Alternativstoffen zu beschleunigen.

  • Kennzeichnungspflicht für Nanomaterialien: Die bestehenden, umfassenden Meldepflichten für Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln vor dem Inverkehrbringen bleiben bestehen.

 

Welche Änderungen gelten für Düngemittel (VO (EU) 2019/1009)?

  • Technische Präzisierungen: Die Änderungen der Düngemittel-Verordnung sind eher technischer Natur und betreffen spezifische Zulassungsanforderungen für Komponentenmaterialien, die in Düngemitteln verwendet werden können, um eine CE-Kennzeichnung zu erhalten.

  • Modernisierung der Registrierungsanforderungen: Die Kommission erhält den Auftrag, die Registrierungsvorschriften für Düngemittelbestandteile zu aktualisieren. Dies betrifft insbesondere Stoffe wie Mikroorganismen, tierische Nebenprodukte, Polymere und weitere Materialien, die schwer in bestehende Komponentenmaterialkategorien (CMC) einzuordnen sind und Unternehmen damit vor Herausforderungen stellen.

  • Beibehaltung der REACH-Registrierung: In der vorläufigen Einigung wird auch die REACH-Registrierungspflicht für Stoffe beibehalten, die einer harmonisierten Einstufung für bestimmte besonders schädliche Stoffe unterliegen.

 

Ziel und Einordnung des Omnibus-Pakets VI

Die Kommission hat zwischen dem 26. Februar und dem 9. Juli 2025 mehrere sogenannte Omnibus-Pakete vorgelegt. Ziel dieser Pakete ist es, EU-Vorschriften unter anderem in den Bereichen Nachhaltigkeit, Investitionen, Digitalisierung, Verteidigungsbereitschaft sowie chemische Produkte zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Das Chemikalienpaket ist das sechste dieser Vereinfachungspakete und wird daher als „Omnibus-Paket VI“ bezeichnet.

Wie geht es mit dem Chemikalien-Omnibus weiter?

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt und anschließend von den Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet werden, damit sie in den kommenden Wochen von den beiden gesetzgebenden Organen förmlich angenommen werden kann. Die beiden gesetzgebenden Organe werden darauf hinarbeiten, dieses Omnibus-Paket so bald wie möglich, d. h. im Laufe des Jahres 2026, förmlich anzunehmen.

icons-lp-quick-check11

 

 

Wie Eticor Sie unterstützen kann
Compliance entwickelt sich kontinuierlich weiter. Neue gesetzliche Anforderungen, steigende Dokumentationspflichten und wachsende Erwartungen an die Unternehmensführung erfordern effiziente und nachvollziehbare Prozesse.

Mit den Lösungen von Eticor digitalisieren Sie Ihr Compliance Management, dokumentieren Maßnahmen revisionssicher und schaffen Transparenz über Verantwortlichkeiten, Risiken und Nachweise. So unterstützen Sie Ihre Organisation dabei, regulatorische Anforderungen strukturiert umzusetzen und Compliance nachhaltig im Unternehmensalltag zu verankern.

Weitere Legal News

Kontakt

Ihre persönlichen Ansprechpartner

carolin-borchardt
Carolin Borchardt
Dipl. Jur.
Legal Compliance Expert
c.borchardt@eticor.com
+49 151 1636 2646
thomas teschner
Thomas Teschner
Ass. Jur.
Legal Compliance Expert
t.teschner@eticor.com
+49 6022 2656 120