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EU Maschienenverordnung
31.08.26, 08:15Lesedauer: 13 Min  |   Compliance Wissen, Legal News

EU Maschinenverordnung

EU-Maschinenverordnung 2027: Was Unternehmen für die Umsetzung wissen sollten

Ab dem 20. Januar 2027 ist die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verbindlich anzuwenden. Sie löst die bislang geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab.

Viele Unternehmen haben sich bereits mit den neuen Anforderungen befasst. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Umsetzung häufig noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Zudem bestehen weiterhin offene Fragen und Unsicherheiten. Hersteller und Betreiber sowie Unternehmen, die Maschinen modernisieren oder wesentlich verändern, sollten die verbleibende Vorbereitungszeit daher gezielt nutzen. Insbesondere interne Abläufe, technische Unterlagen und Zuständigkeiten sollten frühzeitig überprüft und an die neuen Anforderungen angepasst werden.

Die Maschinenverordnung entwickelt den bestehenden Rechtsrahmen weiter und trägt insbesondere der zunehmenden Digitalisierung Rechnung. Vernetzte und digital gesteuerte Maschinen sowie Künstliche Intelligenz bringen neue Gefährdungen mit sich, die in der bisherigen Maschinenrichtlinie nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden. Dazu zählen unter anderem die Zusammenarbeit von Menschen und Robotern, der Einsatz kollaborativer Roboter – sogenannter Cobots –, internetfähige Maschinen, sicherheitsrelevante Auswirkungen von Software-Updates sowie autonome Maschinen.

Wer ist von der EU-Maschinenverordnung 2027 betroffen?

Betroffen sind nicht nur Hersteller von Maschinen und dazugehörige Produkte, sondern alle Wirtschaftsakteure, die Maschinen und dazugehörige Produkte in der Europäischen Union auf dem Markt bereitstellen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Neben Herstellern werden nun auch (Online-)Händler, Importeure und Bevollmächtigte adressiert.

Ab wann gilt die EU-Maschinenverordnung 2027?

Ab dem 20. Januar 2027 müssen alle Maschinen und von der Verordnung erfassten Produkte, die erstmals in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung erfüllen.

Im Gegensatz zur bisherigen Maschinenrichtlinie gilt die Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nationale Umsetzungsgesetze sind nicht erforderlich. Dadurch entstehen europaweit einheitliche Anforderungen.

Welche Änderungen bringt die EU-Maschinenverordnung 2027?

Die grundlegenden Anforderungen an die Maschinensicherheit bleiben erhalten. In der neuen Maschinenverordnung ist nun aber nicht mehr allgemein von Maschinen die Rede. Es werden die Begriffe “Maschinen und dazugehörende Produkte“ eingeführt. Unter dazugehörende Produkte fallen dann beispielsweise: auswechselbare Einrichtungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Neu oder deutlich erweitert wurden insbesondere auch die folgenden Bereiche:

  • Digitale Technologien und Software
    Moderne Maschinen bestehen längst nicht mehr nur aus mechanischen und elektrischen Komponenten. Software übernimmt zunehmend sicherheitsrelevante Aufgaben und wird daher von der Maschinenverordnung ausdrücklich berücksichtigt. Künftig können auch Software sowie digitale Sicherheitsfunktionen als Sicherheitsbauteile gelten. Unternehmen sollten deshalb sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Software über den gesamten Produktlebenszyklus nachvollziehbar dokumentiert wird.

  • Cybersecurity wird Bestandteil
    Die Maschinenverordnung erweitert die Sicherheitsanforderungen erstmals ausdrücklich um den Schutz vor Manipulationen und Cyberangriffen. Maßgeblich ist dabei, ob ein solcher Eingriff die Sicherheit der Maschine beeinträchtigen kann. Auch die Verbindung zu externen Geräten oder der Datenaustausch mit anderen Einrichtungen darf keine Gefährdungen verursachen. Sicherheitsrelevante Hardware, über die externe Systeme angeschlossen werden, muss deshalb so ausgelegt sein, dass sie sowohl vor unbeabsichtigten Veränderungen als auch vor gezielten Manipulationsversuchen angemessen geschützt ist. Darüber hinaus muss die Maschine in der Lage sein, Hinweise auf unbefugte oder zulässige Eingriffe in diese Hardware zu erfassen und zu dokumentieren.

     Besondere Anforderungen gelten außerdem für Software und Daten, die für die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen wesentlich sind. Sie müssen eindeutig identifizierbar und gegen Verfälschung geschützt sein. Gleiches gilt für Software, die für den sicheren Betrieb der Maschine installiert wurde: Ihre sicherheitsrelevante Funktion muss kenntlich gemacht werden, und die dazugehörigen Informationen müssen jederzeit leicht zugänglich bereitgestellt werden können. Cybersecurity ist damit nicht als eigenständiges Einzelthema zu verstehen. Sie muss vielmehr von Anfang an in das umfassende Sicherheitskonzept der Maschine integriert werden.

  • Wann gilt ein Umbau einer Maschine als wesentliche Veränderung?
    Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung betrifft den Umbau bestehender Maschinen. Wer eine Maschine nachträglich physisch oder digital so verändert, dass neue Gefährdungen entstehen oder bestehende Risiken steigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Hersteller werden. In diesem Fall können unter anderem eine erneute Risikobeurteilung, eine Konformitätsbewertung sowie eine Aktualisierung der technischen Dokumentation erforderlich werden.

  • Was gilt für digitale Betriebsanleitungen und Konformitätserklärungen?
    Die Maschinenverordnung ermöglicht erstmals ausdrücklich die Bereitstellung digitaler Betriebsanleitungen sowie die Möglichkeit, die technischen Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass Nutzende die Möglichkeit haben, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern.

    Die Betriebsanleitung muss der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich gemacht werden. Auch für die EU-Konformitätserklärung besteht die Möglichkeit, diese digital zur Verfügung zu stellen. Dafür kann eine entsprechende Internetseite oder ein maschinell auszulesender Code in der Betriebsanweisung hinterlegt werden. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Konformitätserklärung mindestens bis zu 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine heruntergeladen werden kann.

  • Wie verändert die Maschinenverordnung die Risikobeurteilung?
    Die Risikobeurteilung ist weiterhin ein wichtiger Bestandteil, wird aber inhaltlich erweitert. Künftig ist der gesamte Lebenszyklus einer Maschine stärker zu berücksichtigen. Dazu gehören unter anderem geplante Software-Updates, unterschiedliche Autonomiegrade einer Maschine sowie mögliche Auswirkungen digitaler Erweiterungen auf bestehende Sicherheitsfunktionen. Werden diese Anforderungen bereits in den frühen Phasen der Entwicklung und Konstruktion berücksichtigt, lässt sich der Aufwand für nachträgliche Änderungen deutlich reduzieren.

Welche Anforderungen gelten für KI-Systeme in Maschinen?

Die Maschinenverordnung enthält auch Vorgaben für KI-Systeme, um Wechselwirkungen zwischen Maschinenkomponenten zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden folgende grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen angepasst:

    • Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
    • Allgemeine Grundsätze zur Ergonomie
    • Risiken durch bewegliche Teile und psychologische Belastung

Hinweis zur Auslegung der Verordnung

Ein umfassender Leitfaden der Europäischen Kommission liegt derzeit noch nicht vor. Unternehmen sollten sich deshalb in erster Linie am Verordnungstext sowie an Veröffentlichungen anerkannter Fachverbände und Behörden orientieren. Ergänzende Praxishilfen können die Auslegung unterstützen.

Wie sollten sich Unternehmen auf die EU-Maschinenverordnung vorbereiten?

Die verbleibenden Monate bis zum 20. Januar 2027 sollten Unternehmen nutzen, um ihre bestehenden CE-Compliance-Prozesse systematisch an die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung anzupassen. In vielen Fällen ist keine vollständige Neuausrichtung erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, bestehende Prozesse gezielt weiterzuentwickeln und neue Anforderungen – insbesondere im Bereich Software, Cybersecurity und Änderungsmanagement – zu integrieren. Ein strukturiertes Vorgehen erleichtert die Umsetzung.

Fazit: Jetzt die Weichen für 2027 stellen

Mit der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 passt die Europäische Union die Maschinensicherheit konsequent an die Anforderungen einer zunehmend digitalisierten Industrie an. Wesentliche Ziele sind hier unter anderem die Abdeckung neuer Risiken im Zusammenhang mit digitalen Technologien, die Neubewertung von Maschinen mit besonderem Risiko und Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen. Gleichzeitig bleiben bewährte Grundprinzipien wie die Risikobeurteilung, die technische Dokumentation und die Konformitätsbewertung unverzichtbar.

Für Unternehmen bedeutet das: Bestehende Prozesse müssen in der Regel nicht vollständig neu aufgebaut werden. Entscheidend ist vielmehr, sie gezielt weiterzuentwickeln und an die neuen regulatorischen Anforderungen anzupassen. Wer frühzeitig handelt, reduziert den Umsetzungsaufwand, schafft Rechtssicherheit und kann die Anforderungen bis zum 20. Januar 2027 strukturiert und effizient erfüllen. Gleichzeitig bietet die Umsetzung die Chance, interne Abläufe zu optimieren und die Produktsicherheit nachhaltig zu stärken.

EU-Maschinenverordnung 2027: Die wichtigsten nächsten Schritte

Sie möchten prüfen, wie gut Ihr Unternehmen auf die Anforderungen der EU-Maschinenverordnung vorbereitet ist? Eticor unterstützt Sie dabei, regulatorische Anforderungen strukturiert zu erfassen, Verantwortlichkeiten transparent abzubilden und Compliance-Prozesse digital zu steuern. Gemeinsam identifizieren wir Handlungsbedarf, schaffen Transparenz über den aktuellen Umsetzungsstand und unterstützen Sie dabei, die Anforderungen der Maschinenverordnung effizient und rechtssicher umzusetzen.

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Praxistipps zur Umsetzung der EU-Maschinenverordnung

 

1. Betroffene Produkte identifizieren

Welche Produkte unter die EU-Maschinenverordnung fallen, ist in Artikel 2 der Verordnung geregelt – beispielsweise fallen neben Maschinen auch auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile Ketten, Seile und Gurte oder unvollständige Maschinen.

2. Risikobeurteilung und bestehende Prozesse überprüfen

Nahezu alle Unternehmen verfügen bereits über etablierte Prozesse für Risikobeurteilung und CE-Kennzeichnung sowie Produktsicherheit. Diese sollten nun gezielt daraufhin überprüft werden, ob sie die Anforderungen der Maschinenverordnung vollständig abdecken.

Hilfreiche Leitfragen sind hierbei:

    • Werden sicherheitsrelevante (Software-)Änderungen dokumentiert?
    • Ist ein geregeltes Änderungsmanagement vorhanden?
    • Werden Cybersecurity-Risiken und KI-Systeme in der Risikobeurteilung berücksichtigt?
    • Gibt es einen definierten Prozess zur Bewertung wesentlicher Veränderungen?

In der Praxis werden zu diesem Zweck harmonisierte Normen herangezogen. Hierbei handelt es sich um Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

Eine frühzeitige Bestandsaufnahme schafft Klarheit darüber, an welchen Stellen noch Handlungsbedarf besteht.

3. Verantwortlichkeiten festlegen

Die Umsetzung der Maschinenverordnung betrifft verschiedene Unternehmensbereiche. Klare Verantwortlichkeiten schaffen Transparenz und vermeiden Doppelarbeit.

Insbesondere sollten folgende Verantwortlichkeiten eindeutig zugeordnet werden:

    • Durchführung der Risikobeurteilung
    • Pflege der technischen Dokumentation
    • Bewertung von Softwareänderungen
    • Einbindung von Lieferanten
    • Koordination der Konformitätsbewertung

Insbesondere bei digitalisierten Maschinen sollten Konstruktion, Elektrotechnik, Softwareentwicklung, IT, Qualitätsmanagement und Compliance eng zusammenarbeiten. Ein abgestimmter Prozess trägt dazu bei, sicherheitsrelevante Änderungen frühzeitig zu erkennen, umzusetzen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Mitarbeitende sensibilisieren

Die beste Dokumentation ist nur wirksam, wenn alle Beteiligten die neuen Anforderungen kennen und anwenden.

Schulungen sind insbesondere für folgende Bereiche sinnvoll:

    • Konstruktion
    • Elektrotechnik
    • Softwareentwicklung
    • Qualitätsmanagement
    • Einkauf
    • Service
    • Compliance
    • Technik

Je früher die Anforderungen in laufende Entwicklungs- und Modernisierungsprojekte integriert werden, desto geringer ist der spätere Anpassungsaufwand.

 

Compliance Updates zur Maschinenverordnung 

Update vom 19.08.2024 | Das müssen Hersteller, Betreiber, Händler und Importeure beachten

Die Einführung der EU-Maschinenverordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Sicherheit, Nachhaltigkeit und Effizienz in der Maschinenindustrie. Die Verordnung, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst, wird am 14. Januar 2027 verbindlich und bringt wesentliche Neuerungen mit sich, die über die bisherigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinausgehen. Sie regelt detailliert die Sicherheitsanforderungen für Maschinenprodukte und stärkt dabei insbesondere den Schutz von Beschäftigten und Nutzern.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Einbeziehung moderner Technologien wie Künstliche Intelligenz und vernetzter Maschinen. Diese müssen nun strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen, um mögliche Risiken zu minimieren. Zudem erweitert die Verordnung den Anwendungsbereich, was bedeutet, dass mehr Produkte als bisher unter die Regelungen fallen. Hersteller müssen daher ihre Prozesse anpassen, um die erhöhten Anforderungen zu erfüllen und weiterhin rechtskonform zu agieren.

Zentrale Handlungspflichten der Betroffenen:

Betreiber

  • Inbetriebnahme von Maschinen nur bei Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
  • Bei wesentlicher Veränderung der Maschine: Erfüllung der Pflichten eines Herstellers

Wesentliche Veränderung: Dies bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.

Hersteller

  • Produktion der Maschinen unter Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
  • Durchführung von Konformitätsverfahren und Erstellung technischer Unterlagen
  • Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und Aufbringung der CE-Kennzeichnung
  • Bei unvollständigen Maschinen: Ausstellung der EU-Einbauerklärung und Montageanleitung
  • Beifügen der Betriebsanleitung und Informationen zu Sicherheit und Gesundheit
  • Beifügen der EU-Konformitätserklärung bzw. EU-Einbauerklärung oder ein Hinweis auf deren digitale Form
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen über zehn Jahre
  • Prüfung der Konformität bei Serienherstellung durch geeignete Verfahren
  • Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Maschinen
  • Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
  • Bezeichnung des Modells, der Baureihe oder des Typs, Baujahr sowie Chargen- oder Seriennummer auf der Maschine
  • Bezeichnung des Namens, der eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarken, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten

Händler

  • Überprüfung der erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation auf den Maschinen
  • Mitteilung an den Hersteller oder Einführer bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
  • Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten

Importeure

  • Inverkehrbringen von ausschließlich konformen Maschinen
  • Mitteilung an den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
  • Bezeichnung des Namens, Handelsnamen, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
  • Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
  • Aufbewahrung der Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen über zehn Jahre
  • Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten

Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine genaue Prüfung und Anpassung der bestehenden Maschinen sowie der Herstellungsprozesse erforderlich ist. Das Verständnis der neuen Anforderungen und die zeitnahe Implementierung sind dabei entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Marktfähigkeit zu sichern. Mit dieser Verordnung macht die EU einen weiteren Schritt in Richtung mehr Sicherheit und Nachhaltigkeit in der Maschinenbranche. Unternehmen, die die neuen Vorgaben frühzeitig umsetzen, können nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile sichern.

Update vom 17.07.2023 | Hintergrund, Geltungsbereich und Übergangsfrist

Die Maschinenverordnung enthält Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinenprodukten mit dem vorrangigen Ziel, Sicherheitsrisiken zu minimieren. Sie wird die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) ablösen, die 2009 in Kraft getreten ist.

Die am 29.12.2009 in Kraft getretene EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) regelt das Inverkehrbringen von Maschinen innerhalb der EU. Bisher wurde die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten einzeln in jeweiliges Landesrecht umgesetzt. Dies führte zu einem „Flickenteppich“ an unterschiedlichen Vorschriften und Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Daher entschied sich die EU-Kommission statt einer neuen Maschinenrichtlinie eine Maschinenverordnung zu erlassen, wodurch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften in allen EU-Ländern erreicht werden kann. Im Gegensatz zu einer durch die EU erlassenen Richtlinie, hat eine Verordnung allgemeine Geltung. Das heißt, sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat in der Form und mit dem Inhalt, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde.

Mit der Veröffentlichung der europäischen Maschinenverordnung (Maschinen-VO) am 29.06.2023 beginnt eine 42-monatige Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten und der verbindlichen Anwendung der Verordnung ab dem 14.01.2027. Bis dahin haben Importeure, Hersteller und Betreiber Zeit, alle für sie relevanten rechtlichen Verpflichtungen der neuen Verordnung zu identifizieren und ihre Prozesse entsprechend an die neuen Regelungen anzupassen.

Der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung umfasst neben den Herstellern und Inverkehrbringern von Maschinen auch die Betreiber von Maschinen. Kurzum: Die neue EU-Maschinenverordnung betrifft nahezu jedes Unternehmen.

Zur Frage, was eine Maschine ist bzw. welche Voraussetzungen für den Maschinenbegriff erfüllt sein müssen, nimmt die Europäische Union ausdrücklich Stellung. Die Verordnung erfasst nicht nur Maschinen, sondern auch zugehörige Erzeugnisse sowie unvollständige Maschinen (Art. 1, 3 Nr. 1 Maschinen-VO).

Der Hauptgrund für die Verabschiedung der neuen Verordnung ist die Anpassung des Rechts an den aktuellen Stand der Technik. Digitalisierung, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz sind Themen, die bereits heute und vor allem zukünftig im Arbeitsalltag jedes Einzelnen eine immer präsentere Rolle einnehmen. Gleichermaßen werden dadurch immer größere Anforderungen an Unternehmen gestellt. Entsprechende Risiken z.B. die Mensch-Roboter-Zusammenarbeit, mit dem Internet verbundene Maschinen, Auswirkungen von Software-Updates und autonome Maschinen und Fernüberwachungsstationen, welche durch die Fortschritte der Digitalisierung auftreten, werden von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EU nicht (hinreichend) erfasst. Um hierzu auch die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen und bestehende Lücken zu bereits existierenden Rechtsvorschriften wie z.B. zur Produktsicherheit zu schließen, wurden diese im Rahmen des digitalen Maschinenrechts in die Verordnung aufgenommen.

Durch strengere Vorschriften im Rahmen der Produktsicherheit wird der Schutz von Maschinenbedienern und anderen gefährdeten Personen deutlich verstärkt. Explizit geschieht dies durch die Abdeckung möglicher Risiken mit einer besonderen Konformitätsbewertung. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches einen Nachweis für die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für alle neuen, erstmals auf dem Markt bereitgestellten Maschinen. Die EU-Maschinenverordnung legt hierzu die notwendigen Rahmenbedingungen fest, welche ausschließlich für Maschinen und ähnliche Produkte, aber nicht für unvollständige Maschinen anwendbar sind.

Die Verordnung verfolgt zusätzlich auch noch weitere Ziele, wie beispielsweise eine langfristige Kostensenkung sowie eine Verringerung papierbasierter Dokumentationsanforderungen für Maschinenhersteller. Informieren Sie sich schon heute über Ihre Unternehmenspflichten, um auch morgen garantiert rechtssicher zu handeln.

 
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