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Die EU-Maschienenverordnung 2027
22.08.24 15:443 Lesedauer

Die EU-Maschinenverordnung 2027: Neue Pflichten im Überblick

Die Einführung der EU-Maschinenverordnung markiert einen bedeutenden Schritt hin zu mehr Sicherheit, Nachhaltigkeit und Effizienz in der Maschinenindustrie. Die Verordnung, die die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst, wird am 14. Januar 2027 verbindlich und bringt wesentliche Neuerungen mit sich, die über die bisherigen Anforderungen der Maschinenrichtlinie hinausgehen. Sie regelt detailliert die Sicherheitsanforderungen für Maschinenprodukte und stärkt dabei insbesondere den Schutz von Beschäftigten und Nutzern.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Einbeziehung moderner Technologien wie Künstliche Intelligenz und vernetzter Maschinen. Diese müssen nun strenge Sicherheitsanforderungen erfüllen, um mögliche Risiken zu minimieren. Zudem erweitert die Verordnung den Anwendungsbereich, was bedeutet, dass mehr Produkte als bisher unter die Regelungen fallen. Hersteller müssen daher ihre Prozesse anpassen, um die erhöhten Anforderungen zu erfüllen und weiterhin rechtskonform zu agieren. 

Zentrale Handlungspflichten der Betroffenen:

Betreiber
  • Inbetriebnahme von Maschinen nur bei Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
  • Bei wesentlicher Veränderung der Maschine: Erfüllung der Pflichten eines Herstellers

Wesentliche Veränderung: Dies bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen.

Hersteller
  • Produktion der Maschinen unter Erfüllung der neuen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III
  • Durchführung von Konformitätsverfahren und Erstellung technischer Unterlagen
  • Ausstellung der EU-Konformitätserklärung und Aufbringung der CE-Kennzeichnung
  • Bei unvollständigen Maschinen: Ausstellung der EU-Einbauerklärung und Montageanleitung
  • Beifügen der Betriebsanleitung und Informationen zu Sicherheit und Gesundheit
  • Beifügen der EU-Konformitätserklärung bzw. EU-Einbauerklärung oder ein Hinweis auf deren digitale Form
  • Aufbewahrung der technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen über zehn Jahre
  • Prüfung der Konformität bei Serienherstellung durch geeignete Verfahren
  • Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Maschinen
  • Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
  • Bezeichnung des Modells, der Baureihe oder des Typs, Baujahr sowie Chargen- oder Seriennummer auf der Maschine
  • Bezeichnung des Namens, der eingetragenen Handelsnamen oder Handelsmarken, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten
Händler
  • Überprüfung der erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation auf den Maschinen
  • Mitteilung an den Hersteller oder Einführer bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
  • Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten
Importeure
  • Inverkehrbringen von ausschließlich konformen Maschinen
  • Mitteilung an den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden bei Bekanntwerden von Risiken für die Sicherheit und Gesundheit oder Umwelt
  • Bezeichnung des Namens, Handelsnamen, Postanschrift, Webseite und E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeit auf der Maschine
  • Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- und Transportbedingungen
  • Aufbewahrung der Konformitätserklärungen bzw. Einbauerklärungen über zehn Jahre
  • Führung eines Verzeichnisses von Beschwerden, nichtkonformen Maschinen und Rückrufen
  • Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, wenn die Maschinen bzw. dazugehörige Produkte nicht der Maschinenverordnung entsprechen könnten

Für Unternehmen bedeutet dies, dass eine genaue Prüfung und Anpassung der bestehenden Maschinen sowie der Herstellungsprozesse erforderlich ist. Das Verständnis der neuen Anforderungen und die zeitnahe Implementierung sind dabei entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Marktfähigkeit zu sichern.

Mit dieser Verordnung macht die EU einen weiteren Schritt in Richtung mehr Sicherheit und Nachhaltigkeit in der Maschinenbranche. Unternehmen, die die neuen Vorgaben frühzeitig umsetzen, können nicht nur rechtliche Risiken minimieren, sondern auch Wettbewerbsvorteile sichern.

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