Bedeutung für Unternehmen
Die gesetzlichen Vorgaben im Bereich Menschen- und Umweltrecht werden immer strenger. Gesetze wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder verschiedene nationale sowie internationale Standards verlangen, dass Ihr Unternehmen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken nicht nur im eigenen Betrieb, sondern auch entlang der gesamten Lieferkette identifiziert, bewertet und minimiert. Verstöße können zu hohen Bußgeldern, Reputationsschäden und sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Mit unserem Rechtsmodul „Menschen- & Umweltrecht“ behalten Sie den Überblick über relevante nationale und internationale Vorgaben – von den ILO-Kernarbeitsnormen bis hin zu Umweltabkommen wie dem Minamata- oder Basler Übereinkommen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtssicher und nachhaltig agiert und sich aktiv vor Haftungsrisiken schützt.
Inhalte des Eticor Rechtsmoduls „Menschen- & Umweltrecht“ :
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ILO-Kernarbeitsnormen:
Die ILO-Kernarbeitsnormen sind grundlegende internationale Standards, die von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt wurden, um menschenwürdige Arbeitsbedingungen weltweit zu fördern. Sie bilden die Grundlage für internationale Arbeitsstandards und werden von vielen Ländern als verbindliche Richtlinien übernommen. Deutschland hat alle acht ILO-Kernarbeitsnormen ratifiziert und in nationales Recht eingebunden. Somit entfalten sie rechtliche Wirkung für in Deutschland ansässigen Unternehmen.
- Übereinkommen Nr. 29 (1930) über Zwangs- oder Pflichtarbeit: Verbot von Zwangsarbeit (BGBl. 1956 II S. 640).
- Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 (2014): Verstärkung des Schutzes vor Zwangsarbeit (BGBl. 2019 II S. 437).
- Übereinkommen Nr. 87 (1948) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072).
- Übereinkommen Nr. 98 (1949) über das Recht auf Kollektivverhandlungen: Schutz des Rechtes auf Tarifverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122).
- Übereinkommen Nr. 100 (1951) über Gleichheit des Entgelts für gleichwertige Arbeit: Gleicher Lohn für Männer und Frauen (BGBl. 1956 II S. 23).
- Übereinkommen Nr. 105 (1957) über die Abschaffung der Zwangsarbeit: Verbot von Zwangsarbeit als Strafe (BGBl. 1959 II S. 441).
- Übereinkommen Nr. 111 (1958) über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf: Verbot von Diskriminierung am Arbeitsplatz (BGBl. 1961 II S. 97).
- Übereinkommen Nr. 138 (1973) über das Mindestalter für Beschäftigung: Festlegung eines Mindestalters für die Zulassung zur Arbeit (BGBl. 1976 II S. 201).
- Übereinkommen Nr. 182 (1999) über die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290).
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966): Sicherung grundlegender politischer und bürgerlicher Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533).
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966): Schutz sozialer und wirtschaftlicher Rechte, z.B. Recht auf faire Arbeitsbedingungen (BGBl. 1973 II S. 1569).
- Minamata-Übereinkommen (2013): Beschränkung der Verwendung und Emission von Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610).
- Stockholmer Übereinkommen (2001) über persistente organische Schadstoffe (POPs): Verbot bestimmter umweltschädlicher Chemikalien (BGBl. 2002 II S. 803).
- Basler Übereinkommen (1989) über gefährliche Abfälle: Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (BGBl. 1994 II S. 2703)
Weitreichende Anwendungsmöglichkeiten der ILO-Kernarbeitsnormen und relevanten Übereinkommen für Ihr Unternehmen:
- Code of Conduct (CoC)
- Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit (gemäß ILO Übereinkommen Nr. 29, 138, 182 und 105)
- Diskriminierungsverbot (gemäß ILO Übereinkommen Nr. 111)
- Gleichheit des Entgelts und fairer Umgang (gemäß ILO Übereinkommen Nr. 100)
- Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen (gemäß ILO Übereinkommen Nr. 87 und 98)
- Umweltstandards gemäß internationalen Umweltübereinkommen wie dem Minamata-Übereinkommen und dem Stockholmer Übereinkommen.
- Grundsatzerklärung
Eine Grundsatzerklärung dient als öffentliches Bekenntnis zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards. Diese Erklärung sollte die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und anderer internationaler Standards ausdrücklich betonen und die Verantwortung des Unternehmens für die gesamte Lieferkette bekräftigen. Wichtige Inhalte sind:
- Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung und Anpassung der Geschäftsprozesse zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen.
- Klarstellung der Erwartungen an Lieferanten und Geschäftspartner in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Verantwortung.
- Darstellung der Maßnahmen zur Förderung menschenwürdiger Arbeit und ökologischer Nachhaltigkeit.
- Lieferantenselbstauskünfte und Assessments
Unternehmen können Lieferantenselbstauskünfte nutzen, um sicherzustellen, dass ihre Partner die Anforderungen des LkSG einhalten. Diese Selbstauskünfte beinhalten Fragen zu:
- Arbeitsbedingungen: Überprüfung, ob Lieferanten Zwangs- und Kinderarbeit ausschließen, faire Arbeitszeiten garantieren und Diskriminierung vermeiden.
- Umweltstandards: Überwachung der Einhaltung internationaler Umweltübereinkommen, z.B. in Bezug auf gefährliche Stoffe (Minamata-Übereinkommen) und Abfallmanagement (Basler Übereinkommen).
- Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen: Sicherstellung, dass Arbeitsplätze sicher und hygienisch sind.
- Schulungen und Kommunikation: Regelmäßige Schulungen für Lieferanten und deren Mitarbeitende zu den Anforderungen des LkSG und den Standards des Unternehmens.
- Audits und Assessments
Regelmäßige Audits und Risikobewertungen (Assessments) helfen Unternehmen, Verstöße gegen den CoC und die Sorgfaltspflichten des LkSG in der Lieferkette zu identifizieren und zu beheben. Diese Assessments sollten die folgenden Bereiche umfassen:
- Vor-Ort-Besuche und Inspektionen, um Arbeitsbedingungen, Sicherheitsvorkehrungen und umweltfreundliche Produktionsmethoden zu überprüfen.
- Interviews mit Mitarbeitendenden, Lieferanten, um deren Arbeitsbedingungen und eventuelle Missstände zu erfassen.
- Dokumentationsprüfungen, um die Einhaltung von Arbeitsverträgen, Entgeltregelungen und anderen gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
- S- und E-Bereich von ESG (Environment, Social, Governance)
Im Rahmen der ESG-Kriterien spielt die Umsetzung der ILO-Kernarbeitsnormen u.a. eine wichtige Rolle in den Bereichen:
- Social (S): Die Achtung der Arbeitsrechte und die Förderung fairer Arbeitsbedingungen in der gesamten Lieferkette gehören zu den sozialen Verpflichtungen eines Unternehmens. Unternehmen sollten Maßnahmen umsetzen, die Diskriminierung verhindern, faire Löhne gewährleisten und die Vereinigungsfreiheit schützen. Ebenso sollten Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit und des Wohlbefindens der Mitarbeitenden entwickelt werden.
- Environment (E): Die Einhaltung der internationalen Umweltübereinkommen wie dem Minamata- oder Stockholmer Übereinkommen unterstützt Unternehmen bei der Minimierung ökologischer Risiken. Dazu gehören die Reduzierung von Schadstoffen, verantwortungsvolle Entsorgung von Abfällen und der Einsatz umweltfreundlicher Technologien.
- Vorbildfunktion und Wettbewerbsfähigkeit
Durch die konsequente Umsetzung dieser Normen können Unternehmen eine Vorbildfunktion in ihrer Branche einnehmen:
- Führung durch Beispiel: Unternehmen, die strenge menschenrechtliche und ökologische Standards umsetzen, setzen ein Zeichen und inspirieren andere Marktteilnehmer, ähnliche Standards zu übernehmen. Dies trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung in der gesamten Branche bei.
- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit: Die Einhaltung hoher Standards in der Lieferkette kann für Unternehmen ein wichtiger Differenzierungsfaktor sein. Unternehmen, die transparent und verantwortungsvoll handeln, stärken ihre Wettbewerbsposition und können langfristig wettbewerbsfähig bleiben.
Integrieren Sie das Modul „Menschen- & Umweltrecht“ in Ihr Rechtskataster!
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ESG Compliance Expert

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